Auftragserweiterung AFZS
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mannheim
NUTS-Code: DE126 Mannheim, Stadtkreis
Postleitzahl: 68165
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 6214650
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.rnv-online.de
Abschnitt II: Gegenstand
Auftragserweiterung AFZS
Die rnv hat im Jahr 2019 ein Automatisches Fahrgast Zählsystem in einem europaweiten Vergabeverfahren getrennt in 2 Losen ausgeschrieben. Der Auftrag des Los 1 soll nun um eine Ausstattung von 10 Bussen erweitert werden.
Ausstattung von 10 weiteren Bussen mit Zählsensoren zur Erfassung in einem Automatischen Fahrgast Zählsystem als Auftragserweiterung des Los 1 aus dem o. g. Vergabeverfahren.
Ursprüngliches Vergabeverfahren wurde unter dem Aktenzeichen 096-18-E11 geführt. Dazu gibt es 2 Bekanntmachungen im Ted:
1.) Auftragsbekanntmachung: 2019/S 008-015138
2.) Bekanntmachung über vergebene Aufträge:2019/S 178-434634
3.) Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung: 2020/S 222-546841
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Die Rhein-Neckar-Verkehr GmbH (rnv) beabsichtigt die Erweiterung des Auftrages in Los 1 des oben genannten Vergabeverfahrens in Form einer Erhöhung des Ausstattungsumfangs an Zählfahrzeugen um 10 Omnibusse im Eigentum der V-Bus GmbH.
Damit ändert sich das im Lastenheft unter der Position 1005 aufgeführte Mengengerüst, die Anforderungen des Auftraggebers bleiben im Übrigen unverändert. Damit wird insbesondere der Gesamtcharakter des Auftrages nicht verändert.
Die Änderung der in Position 1005 benannten Mengen ist aufgrund von Umständen erforderlich geworden, die der Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte.
Der Auftraggeber konnte die betroffenen 10 Fahrzeuge im damaligen Verfahren nicht ausschreiben, da es sich um im Jahr 2021 neu gebaute und zugelassene Fahrzeuge handelt, die eine Ersatzbeschaffung für auszumusternde Fahrzeuge darstellen. Bei 10 Fahrzeugen mit je 2 Türen ergibt sich ein Bedarf von 20 Sensoren, der gemessen an den 832 Sensoren der ursprünglichen Beauftragung einer Ausweitung des Auftrages um weniger als 2,5% entspricht.
Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit hatte sich der Auftraggeber im damaligen Verfahren entschieden, keine Investitionen in die Ausstattung von Fahrzeugen zu tätigen, deren Ausmusterung in Folge der Beschaffung von Neufahrzeugen unmittelbar bevorgestanden hätte. Demnach sind die jetzt auszumusternden Fahrzeuge von V-Bus seinerzeit nicht mit Sensortechnik ausgestattet worden.
Der Auftraggeber könnte somit bei einem Verzicht auf die Erweiterung des Auftrages die mit dem Verfahren 096-18-E11 AFZS verbundenen Projektziele nur eingeschränkt realisieren, da sonst über einen längeren Zeitraum ein geringerer Teil der im Einsatz befindlichen Fahrzeugflotte mit Zähtechnik ausgestattet wäre als bei der Durchführung des Verfahrens angenommen wurde. Dies gilt umso mehr, als bei den neu zugelassenen Fahrzeugen mit einem überdurchschnittlich hohen Einsatzvolumen im Linienverkehr zu rechnen ist.
Einschränkungen in der Realisierung der Projektziele bei einem Verzicht auf die Auftragserweiterung ergäben sich z.B. in Form einer insgesamt geringeren Datenmenge, einer schlechteren Möglichkeit der Erfolgskontrolle bei Anpassungen im Fahrplanangebot, einer fehlenden Möglichkeit der Erhebung des Sonderverkehrs bei Großveranstaltungen oder weniger aussagekräftigen Ergebnissen des Besetztgraderfassungssystems (zu viele Fahrzeuge, von denen keine Daten bekannt wären).
Ein Wechsel des Auftragnehmers kann aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht erfolgen und wäre für den Auftraggeber mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten verbunden.
Die Realisierung von Datenfluss und Schnittstellen ist zwischen der rnv und den Auftragnehmern der Lose 1 und 2 vereinbart und umgesetzt worden. Ebenso hat der Auftragnehmer von Los 1 durch den bereits erfolgten Einbau von Sensortechnik in baugleiche Fahrzeuge zu den in der Auftragserweiterung vorgesehenen Fahrzeugen einen Wissensvorsprung, der sich in Form von Lernkurveneffekten auswirkt.
Insgesamt zeigt sich also, dass die Auftragserweiterung für den Auftraggeber erforderlich zur Erreichung der Projektziele ist, dass sich der Gesamtcharakter des Auftrages nicht verändert, dass die Erweiterung aus Gründen erforderlich ist, die der Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte, und dass ein Wechsel des Auftragnehmers nicht wirtschaftlich wäre.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Auftragserweiterung um die Ausstattung von 10 weiteren Busse
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE3 Berlin
Postleitzahl: 12439
Land: Deutschland
Internet-Adresse: www.irisgmbh.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76247
Land: Deutschland
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76247
Land: Deutschland
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, nach § 160 GWB;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession
hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften
geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.
2 Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1
Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Nach § 135 GWB:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1) gegen § 134 verstoßen hat oder
2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen
Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem
Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren
innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach
Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage
nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union;
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer
Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat,
mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der
Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen
Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des
Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag
erhalten soll, umfassen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76247
Land: Deutschland