Stromkonzessionsvertrag (Bekanntmachung nach § 46 Abs. 3 S. 1 EnWG)
Konzessionsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Muggensturm
NUTS-Code: DE124 Rastatt
Postleitzahl: 76461
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.muggensturm.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Freiburg i. Br.
NUTS-Code: DE131 Freiburg im Breisgau, Stadtkreis
Postleitzahl: 79098
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.gersemann-recht.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Freiburg i. Br.
Postleitzahl: 79098
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
NUTS-Code: DE131 Freiburg im Breisgau, Stadtkreis
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.gersemann-recht.de
Abschnitt II: Gegenstand
Stromkonzessionsvertrag (Bekanntmachung nach § 46 Abs. 3 S. 1 EnWG)
Die Gemeinde beabsichtigt den Abschluss eines neuen Wegenutzungsvertrags zur Verlegung und zum Betrieb von Leitungen, die zu einem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung gehören (Stromkonzessionsvertrag). Das Vertragsgebiet erstreckt sich auf das Gemeindegebiet.
Die Gemeinde Muggensturm macht bekannt, dass der mit der eneREGIO GmbH abgeschlossene Vertrag über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu einem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören (Stromkonzessionsvertrag), zum Ablauf des 31. Dezember 2021 endet. Das Vertragsgebiet erstreckt sich auf das Gemeindegebiet.
Unternehmen, die am Neuabschluss eines Stromkonzessionsvertrages mit der Gemeinde Muggensturm für das Gemeindegebiet interessiert sind, werden aufgefordert, ihre schriftliche Interessenbekundung innerhalb der unter Ziff. IV.2.2) genannten Frist (Interessenbekundungsfrist) bei der oben unter Ziff. I. 3) angegebenen Kontaktstelle einzureichen. Maßgeblich für die Wahrung der Interessenbekundungsfrist ist der Eingang bei der verfahrensleitenden Stelle. Die Übermittlung der Interessenbekundung per Fax oder per E-Mail ist zugelassen und für die Fristwahrung ausreichend. Nach Fristablauf eingehende Interessenbekundungen werden im weiteren Verfahren nicht mehr berücksichtigt (Ausschlussfrist).
Nach fristgerechtem Eingang der Interessenbekundung werden den Interessenten weitere Verfahrensunterlagen zugesendet, aus denen sich der Verfahrensablauf, die Eignungsanforderungen und die Auswahlkriterien ergeben.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Diese Bekanntmachung und Aufforderung zur Interessenbekundung erfolgt vor dem Hintergrund, dass sich die Gemeinde zu einer europaweiten Transparenz verpflichtet sieht, da Binnenmarktrelevanz nicht auszuschließen ist. Es wird dadurch kein formelles Vergabeverfahren im Sinne vergaberechtlicher Vorschriften eröffnet. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf die Vergabe des Stromkonzessionsvertrages das förmliche Vergaberecht, insbesondere die Richtlinien 2014/24/EU, 2014/23/EU und 2014/25/EU, der Teil 4 des GWB, die VgV, SektVO, KonzVgV, VOL/A, VOB/A und UVgO, keine Anwendung findet. Es gelten §§ 46 ff. EnWG und § 19 GWB sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Diskriminierungsfreiheit und Transparenz. Soweit Angaben in dieser Bekanntmachung ein anderes Verständnis zulassen, beruht dies ausschließlich auf der vorgegebenen Systematik des Formulars, welche teilweise zum Ausfüllen von Feldern verpflichtet.
Unternehmen, die am Neuabschluss eines Stromkonzessionsvertrages mit der Gemeinde Muggensturm für das Gemeindegebiet interessiert sind, werden aufgefordert, ihre schriftliche Interessenbekundung innerhalb der unter Ziff. IV.2.2) genannten Frist (Interessenbekundungsfrist) bei der oben unter Ziff. I. 3) angegebenen Kontaktstelle einzureichen. Maßgeblich für die Wahrung der Interessenbekundungsfrist ist der Eingang bei der verfahrensleitenden Stelle. Die Übermittlung der Interessenbekundung per Fax oder per E-Mail ist zugelassen und für die Fristwahrung ausreichend. Nach Fristablauf eingehende Interessenbekundungen werden im weiteren Verfahren nicht mehr berücksichtigt (Ausschlussfrist).
Nach fristgerechtem Eingang der Interessenbekundung werden den Interessenten weitere Verfahrensunterlagen zugesendet, aus denen sich der Verfahrensablauf, die Eignungsanforderungen und die Auswahlkriterien ergeben.
Die der Gemeinde von dem bisherigen Nutzungsberechtigten zur Verfügung gestellten Informationen über die technische und wirtschaftliche Situation des Stromverteilernetzes im Sinne von § 46a EnWG (Netzdaten) können bei der oben unter Ziff. I. 3) angegebenen Kontaktstelle abgefragt werden. Die Zurverfügungstellung der Netzdaten setzt die Unterzeichnung einer Vertraulichkeitsvereinbarung voraus. Diese kann bei der oben unter Ziff. I. 3) angegebenen Kontaktstelle angefordert werden.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mannheim
Postleitzahl: 68159
Land: Deutschland
Es gelten für Rechtsbehelfe die gesetzlichen Vorgaben des EnWG. Die dabei zu beachtenden Vorgaben und Fristen ergeben sich aus § 47 EnWG, der wie folgt lautet (darin enthaltene Verweisnormen sind solche des EnWG):
§ 47 Rügeobliegenheit, Präklusion
(1) Jedes beteiligte Unternehmen kann eine Rechtsverletzung durch Nichtbeachtung der Grundsätze eines transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens nach § 46 Absatz 1 bis 4 nur geltend machen, soweit es diese nach Maßgabe von Absatz 2 gerügt hat. Die Rüge ist in Textform gegenüber der Gemeinde zu erklären und zu begründen.
(2) Rechtsverletzungen, die aufgrund einer Bekanntmachung nach § 46 Absatz 3 erkennbar sind, sind innerhalb der Frist aus § 46 Absatz 4 Satz 4 zu rügen. Rechtsverletzungen, die aus der Mitteilung nach § 46 Absatz 4 Satz 4 erkennbar sind, sind innerhalb von 15 Kalendertagen ab deren Zugang zu rügen. Rechtsverletzungen im Rahmen der Auswahlentscheidung, die aus der Information nach § 46 Absatz 5 Satz 1 erkennbar sind, sind innerhalb von 30 Kalendertagen ab deren Zugang zu rügen. Erfolgt eine Akteneinsicht nach Absatz 3, beginnt die Frist nach Satz 3 für den Antragsteller erneut ab dem ersten Tag, an dem die Gemeinde die Akten zur Einsichtnahme bereitgestellt hat.
(3) Zur Vorbereitung einer Rüge nach Absatz 2 Satz 3 hat die Gemeinde jedem beteiligten Unternehmen auf Antrag Einsicht in die Akten zu gewähren und auf dessen Kosten Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften zu erteilen. Der Antrag auf Akteneinsicht ist in Textform innerhalb einer Woche ab Zugang der Information nach § 46 Absatz 5 Satz 1 zu stellen. Die Gemeinde hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen geboten ist.
(4) Hilft die Gemeinde der Rüge nicht ab, so hat sie das rügende Unternehmen hierüber in Textform zu informieren und ihre Entscheidung zu begründen.
(5) Beteiligte Unternehmen können gerügte Rechtsverletzungen, denen die Gemeinde nicht abhilft, nur innerhalb von 15 Kalendertagen ab Zugang der Information nach Absatz 4 vor den ordentlichen Gerichten geltend machen. Es gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Ein Verfügungsgrund braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden.
(6) Ein Vertrag nach § 46 Absatz 2 darf erst nach Ablauf der Fristen aus Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5 Satz 1 geschlossen werden.