Beschaffung von IVC-Käfigsystemen zur Maushaltung in den Instituten für experimentellen Kardiologie und Immunologie
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Heidelberg
NUTS-Code: DE125 Heidelberg, Stadtkreis
Postleitzahl: 69120
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.klinikum.uni-heidelberg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung von IVC-Käfigsystemen zur Maushaltung in den Instituten für experimentellen Kardiologie und Immunologie
Sowohl das Institut für Immunologie als auch das Institut für experimentelle Kardiologie am Uniklinikum Heidelberg, beabsichtigen die Beschaffung von IVC-Käfigsystemen zur Maushaltung.
Sowohl das Institut für Immunologie als auch das Institut für experimentelle Kardiologie am Uniklinikum Heidelberg, beabsichtigen die Beschaffung von IVC-Käfigsystemen zur Maushaltung.
Beide Institute haben genaue Anforderungen hinsichtlich der Kompatibilität zu den bestehenden Käfigsystemen sowie hinsichtlich der Forschungskontinuität, des Tierschutzes und der Haltungsbedingungen.
Aufgrund der Kompatibilität des existierenden Systems von Tecniplast („Green Line“) und des neu anzuschaffenden Systems („Emerald Line“) und aufgrund der Räumlichkeiten für den Mausbereich muss das System
folgende Anforderungen erfüllen:
1) Ein IVC-Käfigsystem = einzel belüfteteKäfige
2) Maximale Kompatibilität zwischen dem existierenden Maushaltungssystem und dem neuen Maushaltungsraum zur Gewährleistung der Forschungskontinuität.
3) Optimale Raumausnutzung des Maushaltungsraumes, um eine Anzahl von 665 Käfigen in den Räumlichkeiten zu ermöglichen.
Das Maushaltungssystem von Tecniplast ist aufgrund von einigen patentierten Eigenschaften und zahlreichen Alleinstellungsmerkmalen das einzige in Frage kommende System für unsere Anforderungen. Es ist ein IVC-System, bei dem die Käfige durch eine patentierte umlaufende Silikondichtung in der Käfigschale ein Höchstmaß an Dichtigkeit erreichen. Dies ist zur Geringhaltung von Kontaminationsgefahr wichtig.
Forschungskontinuität:
Die Verwendung von Mauskäfigen des Tecniplast IVC-System ist unerlässlich für die Forschungskontinuität. Die neu zu generierenden Forschungsdaten müssen mit früheren Daten vergleichbar sein, die mit Tieren gemacht wurden,
die im bereits vorhandenen IVC-Kafigsystem gehalten wurden. Für eine solche Vergleichbarkeit muss eine identische Belüftung/Klimatisierung sichergestellt sein, wie sie durch das Tecniplast-System erreicht wird. Ein Alleinstellungsmerkmal bei Tecniplast ist, dass das Zu- und Abluftventil oberhalb des Aufenthaltsbereiches der Tiere in der IVC-Haube des Käfigs angebracht sind und beide Düsen zum Schutz vor Kontaminationen nicht ins Innere des Käfigs hineinragen. Die Tiere sollen nicht dem Strom der Zuluft direkt exponiert sein. Ein Wechsel auf Zuluftdüsen in der Käfigschale mit Lufteinlass in den Aufenthaltsbereich der Tiere führt zu stark veränderten Umgebungsbedingungen für die Tiere. Der Einfluss auf Versuchsergebnisse bleibt dabei vollkommen unkalkulierbar. Vergleichsdaten aus unterschiedlichen Haltungsbereichen können nicht gezogen werden. Ein Wechsel auf eine andere Belüftungstechnik als bei Tecniplast ist daher nicht zu verantworten!
In Bezug auf die Forschungskontinuität muss darüber hinaus sichergestellt sein, dass Experimente die an den verschiedenen Standorten erhoben werden, voll vergleichbar sind und zusammengefasst werden können. Dies ist notwendig, da einige Forscher Tiere von verschiedenen Standorten verwenden.
Neben dem Kriterium der Forschungskontinuität, gibt es weitere technische Alleinstellungsmerkmale, die den ausführlichen Begründungen der beiden Institute entnommen werden können.
Nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV können Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden, wenn der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Eine europaweite Markterkundung hat ergeben, dass Fa. Tecniplast Deutschland GmbH derzeit eine technische Alleinstellung in Bezug auf die genannten Kriterien hat.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Im Sinne der Öffnung des Wettbewerbs haben wir alle Alternativen bzw. Ersatzlösungen geprüft. Unter Berücksichtigung aller zwingend notwendigen Anforderungen, kann die Leistung nur von Firma Tecniplast Deutschland GmbH erbracht werden.
Somit steht fest, dass es für den geforderten Einsatzzweck keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt. Der mangelnde Wettbewerb ist auch nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter, denn alle aufgestellten Anforderungen sind zwingend erforderlich.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hohenpeißenberg
NUTS-Code: DE21N Weilheim-Schongau
Postleitzahl: 82383
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.rp.baden-wuerttemberg.de
Gemäß § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag
unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach
§ 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 135 GWB regelt:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1.
gegen § 134 verstoßen hat oder
2.
den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(3) Die Unwirksamkeit nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB tritt nicht ein, wenn
1.
der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2.
der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3.
der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.