MT-Planung Ersatzneubau Kopfzentrum Referenznummer der Bekanntmachung: 2021-191
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Heidelberg
NUTS-Code: DE125 Heidelberg, Stadtkreis
Postleitzahl: 69120
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.klinikum.uni-heidelberg.de/zim
Abschnitt II: Gegenstand
MT-Planung Ersatzneubau Kopfzentrum
Beabsichtigt ist die Beauftragung von Planungsleistungen der technischen Ausrüstung für die Medizintechnik nach Teil 4, Abschnitt 2 der HOAI 2021.
Universitätsklinikum Heidelberg - Kopfzentrum Im Neuenheimer Feld 440 69120 Heidelberg
Beabsichtigt ist die Beauftragung von Planungsleistungen der technischen Ausrüstung für die Medizintechnik nach Teil 4, Abschnitt 2 der HOAI 2021.
Die Kopfklinik, als erster Baustein des Heidelberger Klinikrings im Neuenheimer Feld, ist nach
rund 30 Jahren Nutzungsdauer stark sanierungsbedürftig. Eine vom Klinikum beauftragte Machbarkeitsstudie zur Sanierung der Kopfklinik wurde betriebsorganisatorisch seitens des Universitätsklinikums einer neuen Bewertung unterzogen und es wurde auf Basis der Ergebnisse ein alternatives Sanierungskonzept entwickelt.
Um das Gebäude der Kopfklinik sanieren zu können, greift das alternative Sanierungskonzept für das gegenständliche Verfahren einerseits auf das freie Baufeld am Standort 2.BA Neubau Chirurgie (NBCHI) zwischen der Frauen? und Hautklinik (UFHK, INF 440) und dem 1.BA NBCHI (INF420) sowie den nach Fertigstellung des Herzzentrums freiwerdenden Flächen im 1.BA NBCHI zurück.
Das Konzept sieht außerdem vor, nicht mehr ganze Kliniken zu verlagern (Klinik-Cluster), sondern zukünftig die Kliniken nach funktionalen Kernbeziehungen (Funktions-Cluster) zu ordnen und optimiert zu verorten.
Zentraler Grundgedanke ist dabei eine OP-Plattform von der Frauen-Hautklinik bis zum 1. BA NBCHI über den neu zu erstellenden Ersatzbau Kopfzentrum am Standort 2.BA Neubau Chirurgie zu bilden. Aus Sicht der Kopfklinik bedeutet dies, dass die operativen Kliniken MKG, HNO und Neurochirurgie dauerhaft in einem Ersatzbau Kopfzentrum am Standort 2. BA Neubau Chirurgie verlagert werden sollen.
Perspektivisch soll auch die derzeit im Stadtteil Schlierbach untergebrachte sekundäre und elektive Trauma-Chirurgie und Orthopädie einschl. ambulanter und stationärer Versorgung im Klinikring als 3. BA und letzter Baustein in den sog. Klinikring integriert werden. Weitere Funktionen der Kliniken werden für die Kliniken der Orthopädie, Unfallchirurgie und Paraplegiologie in der Kopfklinik untergebracht und sind nicht Gegenstand des Verfahrens.
Das vorläufige Raumprogramm sieht für den 2. und 3. BA ca. 24.000 qm (NUF 1?7) und für den Ersatzbau Kopfzentrum (2. BA inkl. anteilige gemeinsame Flächen) ca. 11.500 qm (NUF 1?7) vor (siehe Anlage 2.2).
Das Gebäude des Ersatzneubaus Kopfzentrum wird von dem Amt Mannheim und Heidelberg des Landesbetriebs Vermögen und Bau Baden-Württemberg als Bauherrin betreut. Das Universitätsklinikum Heidelberg (UKHD) ist hingegen für die technische Ausstattung mit Medizintechnik verantwortlich und insoweit Auftraggeberin der entsprechenden Planungsleistungen gemäß dieser Leistungsbeschreibung.
Zur Realisierung des Ersatzbaues Kopfzentrum, 2.BA sind schrittweise Untersuchungen und Konzepterarbeitungen erforderlich, die wie folgt zu erarbeiten sind:
1. Entwicklung eines medizintechnischen Gesamtkonzeptes für den 2. und 3. BA einschl. möglicher
Erweiterungen im 1. BA unter Berücksichtigung einer etappierten Realisierung in Lph 2 (Bearbeitung zeitgleich mit Teil 2)
2. Erstellen eines Konzeptes zur medizintechnischen Umsetzung einer übergreifenden OP? Plattform
mit Anbindung an den Bestand (E 99 und E98) unter Berücksichtigung einer etappierten Realisierung in Lph 2 (Bearbeitung zeitgleich mit Teil 1)
3. Weiterbearbeitung und Ausführung Ersatzbau Kopfzentrum in Lph 3?9 auf Basis Teil 1 und 2
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
12.8 Zwingende Ausschlussgründe des § 123 Abs. 1-3 GWB
Eigenerklärung (gem. § 123 Abs. 1-3 GWB), dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen des Bieters zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt, oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist, jeweils wegen einer Straftat nach:
- § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
- § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung
finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,
- § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
- § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
- § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
- § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),
- § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),
- den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),
- Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
- den §§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel) oder § 233a des Strafgesetzbuchs (Förderung des Menschenhandels).
Jahresumsatz:
Mindestens 1,5 Mio. EUR Umsatz p. a. im Durchschnitt über den Zeitraum 2019 bis 2021.
Haftpflichtversicherung:
Deckungssummen für Personenschäden mindestens 3,0 Mio. EUR, für sonstige Schäden mindestens 5,0 Mio. EUR je Schadensfall. Die Deckungssummen müssen pro jahr mindestens 2-fach zur Verfügung stehen.
Referenzleistungen:
Vergleichbar in diesem Sinne sind Aufträge, bei denen alle nachfolgenden Merkmale vorliegen:
- Planung von Medizintechnik (mindestens Leistungen entsprechend der Leistungsphasen 1-5 nach HOAI bereits erbracht)
- Projektvolumen (Summe aus KG 400 und 600) mindestens 10 Mio. EUR netto
- Umbau/Sanierung im Bestand (ggf. mit Erweiterungsbau)
BIM:
1 Referenzleistung unter Anwendung der BIM-Methode
Personalstand:
- 12 beschäftigte Ingenieure/innen (inklusive Büroinhaber/Geschäftsführer/innen im Durchschnitt über den Zeitraum 2019 bis 2021.
- ein/e BIM-Koordinator/in (zertifiziert) im Durchschnitt über den Zeitraum 2019 bis 2021.
- ein/e BIM-Konstrukteur/in (zertifiziert) im Durchschnitt über den Zeitraum 2019 bis 2021.
- Integration von mindestens 5 OP-Sälen in die Planung (inkl. integriertem OP-System)
- Leistungsbeginn des Bewerbers frühestens 01.01.2015
Projektleitung:
Für beide Personen ist ein Nachweis der Berufszulassung als Ingenieur/in durch Mitgliedschaftsbestätigung einer Ingenieurkammer oder vergleichbaren Nachweis zu erbringen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXRAYD6YYNL
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de