Lieferung von Ersatzteilen für Bremssysteme
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mannheim
NUTS-Code: DE126 Mannheim, Stadtkreis
Postleitzahl: 68165
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.rnv-online.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung von Ersatzteilen für Bremssysteme
Abschluss eines Rahmenvertrages zur Lieferung Ersatzteile für die Durchführung der regelmäßigen Wartungen sowie Instandsetzung der Bremssysteme. Insgesamt handelt es sich hierbei um 47 Materialnummern zu unterschiedlichen Stückzahlen. Das Laufzeitende des Rahmenvertrages ist der 31.12.2024.
Abschluss eines Rahmenvertrages zur Lieferung Ersatzteile für die Durchführung der regelmäßigen Wartungen sowie Instandsetzung der Bremssysteme. Insgesamt handelt es sich hierbei um 47 Materialnummern zu unterschiedlichen Stückzahlen. Das Laufzeitende des Rahmenvertrages ist der 31.12.2024.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Die Rhein-Neckar-Verkehr hat mit ihrer Betreiberverantwortung die öffentlich-rechtliche Verpflichtung, dass nach § 4 (1) und §§ 31, 32 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) bzw. § 2 (1), § 4 (2) Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen, neben den Betriebsanlagen die Fahrzeuge oder Teile davon so beschaffen sein müssen, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen.
Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Betriebsanlagen, Fahrzeuge oder Teile davon nach den rechtlichen Vorschriften, nach den von den zuständigen Aufsichts- und Genehmigungsbehörden getroffenen Anordnungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebaut sind und betrieben werden.
Betriebsanlagen und Fahrzeuge sind hinsichtlich den allgemeinen Anforderungen an den Betrieb, nach den entsprechenden Regelwerken planmäßig, wiederkehrend innerhalb der nach den rechtlichen Vorschriften festgelegter Fristen, instandzuhalten.
Die Instandhaltung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge umfasst Wartung, Inspektion und Instandsetzung und muss sich mindestens auf die Teile erstrecken, deren Zustand die Betriebssicherheit beeinflussen kann.
Im Rahmen der nach § 32 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) bzw. § 57 der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen durchzuführenden Hauptuntersuchung der Fahrwerke, sind nach verbindlich geltenden Richtlinien (Regelwerk) die unten aufgeführten Bauteile zu erneuern.
Der Hersteller Knorr Bremse schreibt expliziert in seinen Wartungsunterlagen / Stücklisten für die Bremsanlagen, Druckluftanlagen die zu verwendenden Ersatzteile vor.
Die Fertigungszeichnungen für die Bauteile sind geistiges Eigentum des vorgenannten Unternehmens und sind zum Teil auch nicht vorhanden.
Diese können daher von keinem Dritten zu Verfügung gestellt werden und eine Auftragserteilung ist aus technischen Gründen nur an das vorgenannte Unternehmen möglich.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80809
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76247
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76247
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, nach § 160 GWB;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
2 Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Nach § 135 GWB:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1) gegen § 134 verstoßen hat oder
2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union;
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76247
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]