Durchführung integrierter öffentlicher Personenverkehrsdienste auf der Straße im Linienbündel BB (12) "Herrenberg" Referenznummer der Bekanntmachung: 81_2021_08
Auftragsbekanntmachung – Sektoren
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Herrenberg
NUTS-Code: DE112 Böblingen
Postleitzahl: 71083
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.herrenberg.de/ausschreibung
Abschnitt II: Gegenstand
Durchführung integrierter öffentlicher Personenverkehrsdienste auf der Straße im Linienbündel BB (12) "Herrenberg"
Der Ausschreibungsgegenstand umfasst die Durchführung des Linienbündels Böblingen 12 (Stadtverkehr Herrenberg).
Linienbündel BB12 "Herrenberg" umfasst folgende Buslinien:
751: Verkehr an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zwischen Herrenberg ZOB und Herrenberg Waldfriedhof
780: Herrenberg Hallenbad - ZOB - Nord - West - Kalkofenstraße
782: ZOB - Hallenbad - Seniorenzentrum - Ehbühl - Waldfriedhof
Veränderte Linienführung ab 10.12.2023:
ZOB - Ziegelfeld - Ehbühl
Die jährliche Betriebsleistung umfasst im ersten Jahr (Übergangskonzept; 11.12.2022 - 09.12.2023) ca. 178.000 km pro Jahr, in den Folgejahren (Vollinbetriebnahme; ab 10.12.2023) ca. 126.000 km pro Jahr.
Herrenberg 71083 Herrenberg
Die Leistungen umfassen die nachfolgend genannten Verkehrslinien:
Linie 751:
Verkehr an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zwischen Herrenberg ZOB und Herrenberg Waldfriedhof
Die Linie 751 wird ab Dezember 2023 als neue Regionalbus-Linie zwischen Holzgerlingen und Herrenberg innerhalb des Bündels BB8 eingeführt. Am Wochenende und an Feiertagen wird die Linie aber nur als Stadtverkehr Herrenberg im Abschnitt Herrenberg ZOB- Herrenberg Waldfriedhof geführt. Der Fahrplan der Linie 751 am Wochenende und an Feiertagen ist so konzipiert, dass er in Kombination mit der Linie 782 mit einem Bus bedient werden kann und ist deshalb dem Bündel 12 zugeordnet.
Linie 780:
Herrenberg Hallenbad - ZOB - Nord - West - Kalkofenstraße
Die Linie 780 hat sowohl an der Kalkofenstraße als auch am ZOB Anschluss an die S-Bahn. Für die dazwischenliegenden Wohngebiete bieten sich entsprechend zwei Möglichkeiten, um Anschluss von und zur S-Bahn zu erhalten. Daraus ergibt sich für ein bestimmtes Einzugsgebiet praktisch ein Halbstundentakt.
Darüber hinaus verbindet die Linie 780 das Affstätter Tal und die Schwarzwaldsiedlung direkt mit dem Hallenbad/Krankenhaus.
Für die Linie 780 ist ab Dezember 2023 (Vollinbetriebnahme) auch ein Verkehr an Sonn- und Feiertagen vorgesehen. Dieser ist aber so geplant, dass er tagsüber wirtschaftlich nur innerhalb des Bündels BB10 betrieben werden kann, sodass dieser Verkehr - ausgenommen sind zwei Fahrten abends - nicht Bestandteil des Bündels BB12 ist.
Linie 782:
Auf der Linie 782 ist nach der Vergabe für den Übergangszeitraum von einem Jahr zunächst ein Interimskonzept vorgesehen. Anschließend wird ab dem 10.12.2023 das Neukonzept umgesetzt.
11.12.2022 - 09.12.2023: ZOB - Ehbühl - Waldfriedhof
Die Linie 782 soll wie im Bestand zunächst weitergeführt werden. Die Linie 782 verbindet den ZOB mit dem Hallenbad/Krankenhaus, dem Ehbühl und dem Waldfriedhof.
Ab 10.12.2023: ZOB - Ziegelfeld - Ehbühl
Der Linienverlauf der Linie 782 wird dann auf den Abschnitt ZOB - Ehbühl verkürzt, sie verkehrt dann auf direktem Weg von Ehbühl ohne den Umweg über das Hallenbad zum ZOB.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Auflistung und kurze Beschreibung der Bedingungen:
Die Bieter haben ihrem Angebot einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister
(nicht vor dem 01.11.2021 datiert) beizufügen (bei Bietern aus einem anderen
Mitgliedsstaat eine gleichwertige aktuelle Bescheinigung des Ursprungs- oder
Herkunftslandes des Bieters mit Übersetzung ins Deutsche; falls keine
Eintragungspflicht im Handelsregister besteht eine formlose Erklärung, weshalb für
den Bieter keine Eintragungspflicht besteht und darüber, wer die
vertretungsberechtigten Personen sind). Hierfür ausreichend ist ein Ausdruck aus
dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, über das die
Daten aus den Handelsregistern abrufbar sind.
Auflistung und kurze Beschreibung der Bedingungen:
A)
Der Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit des Bieters
sowie über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124
GWB erfolgt durch eine Erklärung des Bieters, dass zum Zeitpunkt der
Angebotsabgabe:
1) keine Person, deren Verhalten ihm als für die Leitung des Unternehmens
verantwortlich Handelnder nach § 123 Abs. 3 GWB zuzurechnen ist, wegen einer
Straftat nach den in § 123 Abs. 1 GWB genannten strafrechtlichen Vorschriften
oder vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten in den letzten 5 Jahren vor
Angebotsabgabe rechtskräftig verurteilt worden ist und dass gegen ihn in diesem
Zeitraum auch keine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
wegen einer derartigen Straftat festgesetzt worden ist,
2) der Bieter seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen
zur Sozialversicherung stets ordnungsgemäß nachgekommen ist und Gegenteiliges
in den letzten 5 Jahren vor Angebotsabgabe weder durch eine rechtskräftige
Gerichts- noch durch eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt
wurde,
3) der Bieter bei der Ausführung öffentlicher Aufträge die geltenden umwelt-,
sozial- oder arbeitsrechtlichen Verpflichtungen beachtet und in den letzten 3
Jahren vor Angebotsabgabe keinerlei diesbezüglichen Verstöße begangen hat,
4) der Bieter nicht zahlungsunfähig ist und über das Vermögen des Bieters weder
ein Insolvenzverfahren noch ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt
oder eröffnet wurde oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse
abgelehnt worden ist sowie dass derartige Umstände auch in den letzten 3 Jahren
vor Angebotsabgabe nicht vorgelegen haben,
5) der Bieter sich nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit
eingestellt hat sowie dass derartige Umstände auch in den letzten 3 Jahren vor
Angebotsabgabe nicht vorgelegen haben,
6) weder der Bieter noch eine Person, deren Verhalten ihm als für die Leitung des
Unternehmens verantwortlich Handelnder nach § 123 Abs. 3 GWB zuzurechnen ist,
im Rahmen der beruflichen Tätigkeit in den letzten 3 Jahren vor Angebotsabgabe
eine schwere und die Integrität des Bieters infrage stellende Verfehlung begangen
hat,
7) der Bieter in den letzten 3 Jahren vor Angebotsabgabe keine Vereinbarung mit
anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder
Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
8) dass nach Kenntnis des Bieters kein Interessenkonflikt bei der Durchführung des
Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für
den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des
Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte,
9) dass der Bieter in den letzten 3 Jahren vor Angebotsabgabe bei der Ausführung
eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags keine wesentlichen
Anforderungen erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und/oder dass
dies nicht zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadenersatz oder zu einer
vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,
10) der Bieter nicht wegen eines Verstoßes gegen § 21 Mindestlohngesetz (MiLoG)
oder § 23 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) mit einer Geldbuße von
mindestens [Betrag gelöscht] EUR belegt worden ist,
11) weder der Bieter noch eine Person, deren Verhalten ihm als für die Leitung des
Unternehmens verantwortlich Handelnder nach § 123 Abs. 3 GWB oder als nach
Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter zuzurechnen ist, in den letzten 5
Jahren vor Angebotsabgabe nach § 404 Abs. 2 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch
mit einer Geldbuße von wenigsten [Betrag gelöscht] EUR belegt oder nach den §§ 10, 10a
oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von
mehr als 3 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen
rechtskräftig verurteilt worden ist,
12) der Bieter keinen der in § 1 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 PBZugV aufgezählten Verstöße
begangen hat,
13) der Bieter über wirtschaftliche Mittel in einem solchen Umfang verfügt, dass
diese zur Erfüllung seiner laufenden finanziellen Verpflichtungen unter Einschluss
derjenigen aus dem hiesigen ausgeschriebenen Auftrag ausreichen werden und
dass der Bieter dies im Falle einer eventuell in der Phase der Prüfung und Wertung
der Angebote erfolgenden entsprechenden Anforderung des Auftraggebers durch
Einreichung entsprechender Unterlagen unverzüglich nachweisen kann.
B)
Bieter können sich nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 SektVO zum Nachweis ihrer
wirtschaftlichen und finanziellen sowie ihrer technischen und beruflichen
Leistungsführigkeit auf die Kapazitäten Dritter berufen. Hierzu haben sie
nachzuweisen, dass die entsprechenden Kapazitäten dem Bieter während der
gesamten Vertragslaufzeit tatsächlich und unwiderruflich zur Verfügung stehen.
Soweit sich Bieter im Hinblick auf die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit
oder die einschlägige berufliche Erfahrung auf Kapazitäten Dritter berufen, ist das
Personal des Dritten, das über die mit den vorzulegenden Referenzen erlangte
Erfahrung verfügt, bei der ausgeschriebenen Leistung einzusetzen.
Hat der Bieter sich zum Beleg seiner wirtschaftlichen und finanziellen oder seiner
technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auf diejenige eines Dritten berufen,
überprüft der Auftraggeber im Rahmen der Eignungsprüfung, ob die Unternehmen,
deren Kapazitäten der Bieter in Anspruch nehmen will, die entsprechenden
Eignungskriterien erfüllen und ob Ausschlussgründe für diese Unternehmen
vorliegen. Die entsprechenden Nachweise und Erklärungen nach den Ziffern III.1.1),
III.1.2) und III.1.3) sind dem Angebot in diesem Fall auch für den jeweiligen Dritten
beizufügen.
Erfüllt ein Unternehmen das entsprechende Eignungskriterium nicht, oder liegen
zwingende fakultative Ausschlussgründe im Sinne der §§ 123 und 124 GWB für
dieses Unternehmen vor, hat der Bieter dieses Unternehmen innerhalb einer ihm
hierfür vom Auftraggeber zu setzenden Frist zu ersetzen.
Bei Angeboten von Bietergemeinschaften müssen die für die Prüfung der Eignung
und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen erforderlichen Unterlagen sowie
der geforderte Auszug aus dem Handelsregister nach den Ziffern III.1.1) und
III.1.2) für jedes sowie die entsprechenden Unterlagen nach Ziffer III.1.3)
(Referenzen) für mindestens ein Mitglied der Bietergemeinschaft vorgelegt werden.
Soweit nicht für alle Mitglieder der Bietergemeinschaft die nachzuweisenden
Referenzen vorgelegt werden, hat die Bietergemeinschaft bei der ausgeschriebenen
Leistung das Personal der die Referenzen vorlegenden Mitglieder der
Bietergemeinschaft einzusetzen, das über die mit den vorgelegten Referenzen
erlangte Erfahrung verfügt. Näheres regeln die Vergabeunterlagen.
Der Bieter hat bei der Angebotsabgabe eine Erklärung zum bei Angebotsabgabe
vorgesehenen Einsatz von Nachunternehmern für Fahrbetriebsleistungen
abzugeben. Beabsichtigt der Bieter bereits bei Angebotsabgabe die Übertragung
von Fahrbetriebsleistungen auf konkret benannte Nachunternehmer, sind die
Nachweise und Erklärungen nach den Ziffern III.1.1), III 1.2) und III.1.3) auch für
die bei Angebotsabgabe vorgesehen Nachunternehmer zu erbringen.
Möglicherweise geforderte Mindeststandards:
Die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit ist als gewährleistet
anzusehen, wenn nach der Einschätzung des Auftraggebers anzunehmen ist, dass
der Bieter seine laufenden finanziellen Verpflichtungen unter Einschluss derjenigen
aus dem hiesigen ausgeschriebenen Auftrag erfüllen wird.
Auflistung und kurze Beschreibung der Bedingungen:
A)
Der Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit des Bieters
sowie über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124
GWB erfolgt durch eine Erklärung des Bieters, dass zum Zeitpunkt der
Angebotsabgabe:
1) keine Person, deren Verhalten ihm als für die Leitung des Unternehmens
verantwortlich Handelnder nach § 123 Abs. 3 GWB zuzurechnen ist, wegen einer
Straftat nach den in § 123 Abs. 1 GWB genannten strafrechtlichen Vorschriften
oder vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten in den letzten 5 Jahren vor
Angebotsabgabe rechtskräftig verurteilt worden ist und dass gegen ihn in diesem
Zeitraum auch keine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
wegen einer derartigen Straftat festgesetzt worden ist,
2) der Bieter seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen
zur Sozialversicherung stets ordnungsgemäß nachgekommen ist und Gegenteiliges
in den letzten 5 Jahren vor Angebotsabgabe weder durch eine rechtskräftige
Gerichts- noch durch eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt
wurde,
3) der Bieter bei der Ausführung öffentlicher Aufträge die geltenden umwelt-,
sozial- oder arbeitsrechtlichen Verpflichtungen beachtet und in den letzten 3
Jahren vor Angebotsabgabe keinerlei diesbezüglichen Verstöße begangen hat,
4) der Bieter nicht zahlungsunfähig ist und über das Vermögen des Bieters weder
ein Insolvenzverfahren noch ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt
oder eröffnet wurde oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse
abgelehnt worden ist sowie dass derartige Umstände auch in den letzten 3 Jahren
vor Angebotsabgabe nicht vorgelegen haben,
5) der Bieter sich nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit
eingestellt hat sowie dass derartige Umstände auch in den letzten 3 Jahren vor
Angebotsabgabe nicht vorgelegen haben,
6) weder der Bieter noch eine Person, deren Verhalten ihm als für die Leitung des
Unternehmens verantwortlich Handelnder nach § 123 Abs. 3 GWB zuzurechnen ist,
im Rahmen der beruflichen Tätigkeit in den letzten 3 Jahren vor Angebotsabgabe
eine schwere und die Integrität des Bieters infrage stellende Verfehlung begangen
hat,
7) der Bieter in den letzten 3 Jahren vor Angebotsabgabe keine Vereinbarung mit
anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder
Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
8) dass nach Kenntnis des Bieters kein Interessenkonflikt bei der Durchführung des
Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für
den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des
Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte,
9) dass der Bieter in den letzten 3 Jahren vor Angebotsabgabe bei der Ausführung
eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags keine wesentlichen
Anforderungen erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und/oder dass
dies nicht zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadenersatz oder zu einer
vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,
10) der Bieter nicht wegen eines Verstoßes gegen § 21 Mindestlohngesetz (MiLoG)
oder § 23 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) mit einer Geldbuße von
mindestens [Betrag gelöscht] EUR belegt worden ist,
11) weder der Bieter noch eine Person, deren Verhalten ihm als für die Leitung des
Unternehmens verantwortlich Handelnder nach § 123 Abs. 3 GWB oder als nach
Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter zuzurechnen ist, in den letzten 5
Jahren vor Angebotsabgabe nach § 404 Abs. 2 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch
mit einer Geldbuße von wenigsten [Betrag gelöscht] EUR belegt oder nach den §§ 10, 10a
oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von
mehr als 3 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen
rechtskräftig verurteilt worden ist,
12) der Bieter keinen der in § 1 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 PBZugV aufgezählten Verstöße
begangen hat,
13) der Bieter über wirtschaftliche Mittel in einem solchen Umfang verfügt, dass
diese zur Erfüllung seiner laufenden finanziellen Verpflichtungen unter Einschluss
derjenigen aus dem hiesigen ausgeschriebenen Auftrag ausreichen werden und
dass der Bieter dies im Falle einer eventuell in der Phase der Prüfung und Wertung
der Angebote erfolgenden entsprechenden Anforderung des Auftraggebers durch
Einreichung entsprechender Unterlagen im Sinne der Absätze 4 und 5 des § 45
VgV unverzüglich nachweisen kann.
B)
Bieter können sich nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 VgV zum Nachweis ihrer
wirtschaftlichen und finanziellen sowie ihrer technischen und beruflichen
Leistungsführigkeit auf die Kapazitäten Dritter berufen. Hierzu haben sie
nachzuweisen, dass die entsprechenden Kapazitäten dem Bieter während der
gesamten Vertragslaufzeit tatsächlich und unwiderruflich zur Verfügung stehen.
Soweit sich Bieter im Hinblick auf die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit
oder die einschlägige berufliche Erfahrung auf Kapazitäten Dritter berufen, ist das
Personal des Dritten, das über die mit den vorzulegenden Referenzen erlangte
Erfahrung verfügt, bei der ausgeschriebenen Leistung einzusetzen.
Hat der Bieter sich zum Beleg seiner wirtschaftlichen und finanziellen oder seiner
technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auf diejenige eines Dritten berufen,
überprüft der Auftraggeber im Rahmen der Eignungsprüfung, ob die Unternehmen,
deren Kapazitäten der Bieter in Anspruch nehmen will, die entsprechenden
Eignungskriterien erfüllen und ob Ausschlussgründe für diese Unternehmen
vorliegen. Die entsprechenden Nachweise und Erklärungen nach den Ziffern III.1.1),
III.1.2) und III.1.3) sind dem Angebot in diesem Fall auch für den jeweiligen Dritten
beizufügen.
Erfüllt ein Unternehmen das entsprechende Eignungskriterium nicht, oder liegen
zwingende fakultative Ausschlussgründe im Sinne der §§ 123 und 124 GWB für
dieses Unternehmen vor, hat der Bieter dieses Unternehmen innerhalb einer ihm
hierfür vom Auftraggeber zu setzenden Frist zu ersetzen.
Bei Angeboten von Bietergemeinschaften müssen die für die Prüfung der Eignung
und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen erforderlichen Unterlagen sowie
der geforderte Auszug aus dem Handelsregister nach den Ziffern III.1.1) und
III.1.2) für jedes sowie die entsprechenden Unterlagen nach Ziffer III.1.3)
(Referenzen) für mindestens ein Mitglied der Bietergemeinschaft vorgelegt werden.
Soweit nicht für alle Mitglieder der Bietergemeinschaft die nachzuweisenden
Referenzen vorgelegt werden, hat die Bietergemeinschaft bei der ausgeschriebenen
Leistung das Personal der die Referenzen vorlegenden Mitglieder der
Bietergemeinschaft einzusetzen, das über die mit den vorgelegten Referenzen
erlangte Erfahrung verfügt. Näheres regeln die Vergabeunterlagen.
Der Bieter hat bei der Angebotsabgabe eine Erklärung zum bei Angebotsabgabe
vorgesehenen Einsatz von Nachunternehmern für Fahrbetriebsleistungen
abzugeben. Beabsichtigt der Bieter bereits bei Angebotsabgabe die Übertragung
von Fahrbetriebsleistungen auf konkret benannte Nachunternehmer, sind die
Nachweise und Erklärungen nach den Ziffern III.1.1), III 1.2) und III.1.3) auch für
die bei Angebotsabgabe vorgesehen Nachunternehmer zu erbringen.
Als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen
akzeptiert der Auftraggeber die Vorlage eine Einheitlichen Europäischen
Eigenerklärung nach § 50 VgV; Näheres regeln die Vergabeunterlagen.
Möglicherweise geforderte Mindeststandards:
Die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit ist als gewährleistet
anzusehen, wenn nach der Einschätzung des Auftraggebers anzunehmen ist, dass
der Bieter seine laufenden finanziellen Verpflichtungen unter Einschluss derjenigen
aus dem hiesigen ausgeschriebenen Auftrag erfüllen wird.
Die Erbringung der Dienstleistung ist einem besonderen Berufsstand vorbehalten
Verweis auf die einschlägige Rechts- oder Verwaltungsvorschrift:
§§ 3 ff. PBZugV
Es gelten die den Vergabeunterlagen beigefügten besonderen
Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und
Mindestentgeltverpflichtungen nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für
öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg. Die für die vorliegenden Leistungen
einschlägigen repräsentativen Tarifverträge werden nachstehend benannt:
Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche
Aufträge in Baden-Württemberg (LTMG) werden nachfolgend die für die Erfüllung
der Tariftreue- und Mindestlohnverpflichtungen nach dem LTMG relevanten
repräsentativen Tarifverträge benannt:
1) Verband Baden-Württembergischer Omnibusunternehmer e.V. (WBO) und
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) Landesbezirk Baden-Württemberg:
Manteltarifvertrag für das private Omnibusgewerbe in Baden-Württemberg vom
17.10.2005, zuletzt geändert am 1.10.2016 in Verbindung mit WBO und ver.di:
Lohntarifvertrag für das private Omnibusgewerbe in Baden-Württemberg vom
9.3.2012 zuletzt geändert am 22.03.2019 in Verbindung mit WBO und ver.di:
Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen für das private Omnibusgewerbe
in Baden-Württemberg vom 4.7.1986 in Verbindung mit WBO und ver.di:
Tarifvertrag über die Entgeltumwandlung nach dem Gesetz zur Verbesserung der
betrieblichen Altersversorgung (Ergänzungstarifvertrag zum WBO-Manteltarifvertrag) vom 20.3.2002.
2) Kommunaler Arbeitgeberverband Baden-Württemberg (KAV BW) und ver.di
Landesbezirk Baden-Württemberg: Bezirkstarifvertrag für die kommunalen
Nahverkehrsbetriebe Baden-Württemberg (BzTV-N BW) vom 13.11.2001 zuletzt
geändert am 18.4.2018.
Abschnitt IV: Verfahren
Da nur die Abgabe von elektronischen Angeboten zugelassen wird, dürfen Bieter und deren Bevollmächtigte NICHT anwesend sein.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Vergabeunterlagen (inkl. der Aufforderung zur Angebotsabgabe) sind im Internet unter dem oben unter Ziffer I.3) genannten Link frei zugänglich abrufbar; einer Abforderung bei der Vergabestelle bedarf es somit nicht. Rückfragen der Bieter als auch die Antworten der Vergabestelle werden in anonymisierter Form allen Bewerbern im Internet unter dem vorgenannten Link zur Verfügung gestellt, soweit in den Antworten wichtige Aufklärungen über die geforderte Leistung oder die Grundlagen der Preisermittlung gegeben werden. Die Bieter sind angehalten regelmäßig unter der angegebenen Internetadresse die aktuellen Bewerberinformationen der Vergabestelle einzusehen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sämtliche etwaigen Änderungen und Ergänzungen zu den Vergabeunterlagen ausschließlich im Internet unter dem angegebenen Link veröffentlicht werden.
Bekanntmachungs-ID: CXS0YMSYY45
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.rp-karlsruhe.de
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Vorschriften über die Einlegung von Rechtsbehelfen finden sich in den §§ 155 ff.
GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Die Auftraggeber weisen
ausdrücklich darauf hin, dass im Fall der Nichtabhilfe einer von einem Bieter
erhobenen Rüge ein entsprechender bei der unter VI.4.1) genannten
Vergabekammer eingereichter Nachprüfungsantrag unzulässig ist, wenn mehr als
15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung der Auftraggeber, der Rüge nicht
abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).