Personenbeförderung mit Omnibussen nach dem PBefG im Rahmen der Inbetriebnahme des Bahnhofes Merklingen mit den DING-Linien 36, 37, 38, 333, 334, 335, 350, 352, 363, 364, 366, 367 und 368
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ulm
NUTS-Code: DE144 Ulm, Stadtkreis
Postleitzahl: 89077
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.alb-donau-kreis.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Personenbeförderung mit Omnibussen nach dem PBefG im Rahmen der Inbetriebnahme des Bahnhofes Merklingen mit den DING-Linien 36, 37, 38, 333, 334, 335, 350, 352, 363, 364, 366, 367 und 368
DE145 Alb-Donau-Kreis
Der Alb-Donau-Kreis als Aufgabenträger beabsichtigt die Vergabe der folgenden Leistung im Wege eines offenen Verfahrens gemäß § 15 VgV (europaweite Ausschreibung).
Linienverkehr auf den DING-Linien 36, 37, 38, 333, 334, 335, 350, 352, 363, 364, 366, 367 und 368
Linie 36: Ulm - Berghülen
Linie 37: Ulm - Bermaringen
Linie 38: Ulm - Markbronn
Linie 333: Schelklingen - Mehrstetten
Linie 334: Schelklingen - Laichingen
Linie 335: Münsingen - Merklingen
Linie 350: Geislingen - Laichingen
Linie 352: Hohenstadt - Laichingen
Linie 363: Wennenden - Gerhausen
Linie 364: Eggingen - Blaubeuren
Linie 366A: Merklingen - Bühlenhausen
Linie 366B: Gerhausen - Asch - Gerhausen
Linie 367: Bühlenhausen - Laichingen
Linie 368: Weiler -Gerhausen
Genehmigungen können aus Losweise beantrag werden. Hierbei werden die Linien wie folgt zusammengefasst:
Los 1: Verkehrsraum „Blaustein“
Buslinien 36, 37 und 38
Los 2: Verkehrsraum „Blaubeuren/Laichingen-Ost“
Buslinien 350, 363, 364, 366, 367 und 368
Los 3: Verkehrsraum „Schelklingen/Laichingen-West“
Buslinien 333, 334, 335 und 352
Die Betriebsaufnahmen sind für den einheitlichen Fahrplanwechsel am 10. Dezember 2022 vorgesehen. Die Laufzeit des Vertrages soll 3 Jahre betragen und endet am einheitlichen Fahrplanwechsel zum 13. Dezember 2025 .
Sollte der Schienenpersonennahverkehr auf der Neubaustrecke zwischen Ulm und Wendlingen auch über den 13. Dezember 2025 hinaus weiter unverändert Betrieben werden sollte (insbesondere wenn die Verlängerung nach Stuttgart nicht in Betrieb genommen werden kann) stimmen die Aufgabenträger einer Verlängerung der Liniengenehmigung um bis zu zwei Jahre zu.
Der Einsatz von Sub-Unternehmen ist zulässig, muss aber vom Aufgabenträger genehmigt werden. Der Auftragnehmer muss mindestens 30 % der Betriebsleistung selbst erbringen. Auf Art. 4 Abs 7. VO 1370/2007 wird verwiesen.
Nähere Angaben zur Dienstleistung kann aus den „Zusätzliche Angaben im Rahmen der VBM Bahnhof Merklingen“ entnommen werden.
Abzurufen unter: https://www.alb-donau-kreis.de/startseite/dienstleistungen+service/ausschreibungen.html
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Auf die Regelung gemäß § 8A Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG wird hingewiesen. Ausschließliche Rechte werden eingeräumt. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden. Es umfasst dabei Leistungen gemäß den §§ 42 und 43 PBefG.
Der Bieter bzw. die Mitglieder einer Bietergemeinschaft müssen ähnliche Leistungen bereits mit Erfolg erbracht haben. Die Erbringung der Dienstleistungen ist einem besonderen Berufsbestand vorbehalten. Verweis auf die einschlägigen Rechtsvorschriften: Personenbeförderungsgesetz (PBefG); Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft.)