Sanierung und Erweiterungsneubau der Johann-Peter-Hebel-Realschule
Auftragsbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Waghäusel
NUTS-Code: DE123 Karlsruhe, Landkreis
Postleitzahl: 68753
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.waghaeusel.de
Adresse des Beschafferprofils: https://www.subreport.de/E41721698
Abschnitt II: Gegenstand
Sanierung und Erweiterungsneubau der Johann-Peter-Hebel-Realschule
Sanierung- und Erweiterungsneubau der Johann-Peter-Hebel-Realschule Rohbauarbeiten Titel 1: Neubau Titel 2: Aufzug Titel 3: Bestand Ausführungszeit: 01.02.2022 - 10.09.2022 Titel 1, Titel 2 und 1. BA Titel 3 27.07.2023 - 09.09.2023 2. BA Titel 3
Gymnasiumstr. 3, 68753 Waghäusel
Rohbauarbeiten:
Erdaushub BKL 3 700 cbm Wandbeton 212 cbm Wandschalung 1700 qm Betonstahl 57 to Aufzugsgeb. Thermowände 74 qm
Abschnitt IV: Verfahren
Stadtverwaltung Waghäusel, Gymnasiumstr. 1, 68753 Waghäusel
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bieteranfragen werden nur bis 5 Kalendertage vor dem Submissionstermin über die Vergabeplattform Subreport ELVIS beantwortet.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen(§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbs-beschränkungen (GWB)). Die o.a. Fristen gelten nicht, wenn der Auftraggeber gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist. Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations-und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).