Büroverbrauchsmaterial 2022_2025 Ordnen und Archivieren Referenznummer der Bekanntmachung: 341-2021-0452
Berichtigung
Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Lieferauftrag
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2021/S 211-550278)
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Freiburg
NUTS-Code: DE131 Freiburg im Breisgau, Stadtkreis
Postleitzahl: 79104
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.evergabe-online.de
Abschnitt II: Gegenstand
Büroverbrauchsmaterial 2022_2025 Ordnen und Archivieren
Kauf und Lieferung von Büroverbrauchsmaterial 2022 bis 2025
LV V, Ordnen und Archivieren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen
§ 6 der Rahmenvereinbarungen wird um eine Preisanpassungsklausel ergänzt.
Er lautet wie folgt:
§ 6 Vertragsanpassung
(1) Eine Anpassung der vereinbarten Preise kann auf Verlangen der Vertragsparteien erst-mals nach einer Vertragslaufzeit von zwölf Monaten erfolgen, wenn es seit Einreichung des Angebots zu einer Veränderung des Preises eines oder mehrerer der in den Leistungsgegen-ständen enthaltenen hauptsächlichen Vorprodukte (z. B. Papier, Pappe, Holz, Metall, [Bio-]Kunststoffe) um mindestens 5 % gekommen ist. Die Anpassung darf nicht entgegen der für die Vorprodukte relevanten Markttendenz erfolgen. Die Markttendenz ergibt sich insbesonde-re aus den entsprechenden Erzeugerpreisindizes des Statistischen Bundesamtes.
(2) Zwölf Monate nach einer erfolgten Preisanpassung können die vereinbarten Preise erneut angepasst werden, wenn es seit der letzten Preisanpassung zu einer Veränderung des Prei-ses eines oder mehrerer der in den Leistungsgegenständen enthaltenen hauptsächlichen Vor-produkte um mindestens (weitere) 5 % gekommen ist.
(3) Ein Anpassungsverlangen nach den Absätzen 1 und 2 ist von den Vertragsparteien bis spätestens sechs Wochen vor dem Ende des jeweiligen Zwölfmonatszeitraums anzuzeigen und wird am ersten Tag des ersten Monats des folgenden Zwölfmonatszeitraums wirksam.
(4) Die vereinbarten Preise können in dem Umfang angepasst werden, wie die Veränderung der Preise der hauptsächlichen Vorprodukte anteilig Einfluss auf den Gesamtpreis der Leis-tungsgegenstände hat.
(5) Die Veränderung der Preise der hauptsächlichen Vorprodukte ist von der Vertragspartei nachzuweisen, die die Preisanpassung geltend macht. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, die aus einer nachgewiesenen Veränderung der Preise der hauptsächlichen Vorprodukte re-sultierenden Auswirkungen auf den Gesamtpreis der Leistungsgenstände darzulegen.
(6) Im Falle von Lieferengpässen oder Produktänderungen können sich die Parteien auf Er-satz- bzw. Nachfolgeprodukte verständigen. Die Auftragnehmerin kann in diesen Fällen auch Produkte anbieten, die von den Spezifikationen der Vorgängerprodukte abweichen, sofern die neu angebotenen Produkte mindestens die Spezifikationen erfüllen, die für die Vorgängerpro-dukte vertraglich vereinbart waren. In den vorgenannten Fällen entscheidet die Auftraggebe-rin über die Eignung der angebotenen Produkte. Bei Ersatz- bzw. Nachfolgeprodukten kann eine Anpassung der Preise gemäß § 2 Ziffer 3 VOL/B erfolgen.
(7) Die Regelungen der Rahmenvereinbarung gelten für Ersatz- bzw. Nachfolgeprodukte ent-sprechend.
(8) Im Übrigen ist eine Preisanpassung ausgeschlossen.