Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Landkreis Göppingen und im Alb-Donau-Kreis, Oberes Filstal – Merklingen
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Göppingen
NUTS-Code: DE114 Göppingen
Postleitzahl: 73033
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.lkgp.de
Abschnitt II: Gegenstand
Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Landkreis Göppingen und im Alb-Donau-Kreis, Oberes Filstal – Merklingen
DE114-Göppingen
Der Landkreis Göppingen beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige Behörde nach § 6 Abs. 1, 3 ÖPNVG-BW i.V.m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 PBefG an die Hildenbrand GmbH Omnibusverkehr (Boller Straße 18, 73344 Gruibingen, E-Mail: [gelöscht], Telefon: [gelöscht], Fax: [gelöscht]) zu erteilen.
Gegenstand des beabsichtigten ÖDLA sind die öffentlichen Personenverkehrsdienste auf der Linie 960 auf dem Laufweg Merklingen Bahnhof – Widderstall – Hohenstadt Kirche – Wiesensteig Brunnengarten – Wiesensteig Rathaus – Wiesensteig Schöntalweg – Mühlhausen Rathaus – Gosbach Wiesensteiger Straße – Gosbach Abzw. Drackenstein – Gosbach Lamm – Gosbach Einkaufszentrum – Unterdrackenstein Kirche – Oberdrackenstein Rathaus und zurück über Unterdrackenstein Kirche – Gosbach Einkaufszentrum – Gosbach Lamm – Gosbach Abzw. Drackenstein – Gosbach Wiesensteiger Str. – Mühlhausen Kirche – Wiesensteig Schöntalweg – Wiesensteig Brunnengarten – Wiesensteig Postamt – Wiesensteig Rathaus – Hohenstadt Kirche – Widderstall – Merklingen Bahnhof. Diese Linie verlängert die bereits bestehenden Linien 961 und 966 zur Einbindung der auf ihnen erbrachten Personenverkehrsdienste in das zu erwartende Schienenpersonenverkehrsangebot auf dem Bahnhof Merklingen – Schwäbische Alb. Die zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt II.2.7) umfassten Verkehrsdienste sind im ergänzenden Dokument "Anforderungen an die umfassten Verkehrsdienste der Linie 960" (siehe Abschnitt VI.3) D) beschrieben. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand auf rund 119.000 Nutzkilometer pro Jahr.
Der ÖDLA bezieht sich auf Verkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) im Sinne von § 8 PBefG (Linienverkehr gem. § 42 PBefG).
Der ÖDLA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDLA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen und an den Nahverkehrsplan in der jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände angepasst werden kann.
Der Landkreis Göppingen kommt mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach.
Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.3) verwiesen.
Diese Vorinformation stellt zugleich eine Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB dar. Der Grund für die Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer gesonderten Auftragsbekanntmachung im EU-Amtsblatt zu vergeben, liegt darin, dass eine zulässige Vergabe im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 VgV vorliegt, weil die Verlängerung der Bestandslinien aufgrund der bestehenden Genehmigungen nur von der Hildenbrand GmbH umgesetzt werden kann.
Der ÖDLA kann nach Ablauf eines Jahres vergeben werden (Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007). Damit wird zugleich die Frist des § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB eingehalten.
Gegen die geplante Direktvergabe kann bis zum Ablauf der Jahresfrist ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Baden-Württemberg (Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe), Durlacher Allee 100, 76137 Karlsruhe, Telefon: +49 7[gelöscht], Fax: +49 721 9263985) eingereicht werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl., v. 28.04.2020 VII Verg 27/19).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
A) Hinweis zur Verfahrensart:
Die Vergabe ist als Vergabe im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 VgV beabsichtigt. In IV.1.1) ist als Verfahrensart „Direkte Vergabe nach Art. 5.IV von 1370/2007“ angegeben, weil das Formular eine andere Angabe nicht vorsieht.
B) Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a Abs. 2 S. 2 PBefG:
Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i.S.d. § 8 Abs. 4 S. 2 PBefG ist innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt II.2.4) ausgelöst. Diese Anträge müssen die in dieser Vorinformation genannten Vorgaben erfüllen. Andernfalls ist die Genehmigung zu versagen (§ 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG). Der Betrieb der oben genannten Linie ist zu dem in Abschnitt II.2.7 genannten Betriebsbeginn aufzunehmen.
Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran, dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller wegen fehlender Kostendeckung die Verkehrsdienste während der gesamten Laufzeit der beantragten Genehmigung in dem Genehmigungsantrag zugrundeliegendem Umfang betreiben kann, darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen.
Die beabsichtigte Vergabe betrifft bisher nicht erbrachte Verkehrsdienste. Der Landkreis Göppingen geht aus sachlichen Gründen davon aus, dass ein kostendeckender Betrieb nach objektiven Maßstäben nicht zuverlässig unter Einhaltung der Anforderungen der Vorinformation möglich ist. Aus Sicht des Landkreises Göppingen bestehen daher begründete Zweifel daran, dass ein eigenwirtschaftlicher Betrieb der Verkehrsdienste dauerhaft gesichert wäre.
C) Vergabe als Gesamtleistung:
Die Verkehrsleistungen sollen als eine Gesamtleistung vergeben werden (§ 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG). Dies gilt auch für eigenwirtschaftliche Anträge.
D) Anforderungen an die Verkehrsdienste:
Mit dem beabsichtigten ÖDLA werden Anforderungen an die umfassten Verkehrsdienste hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt (§ 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG). Diese mit dem ÖDLA verbundenen Anforderungen sind in dem ergänzenden Dokument des Landkreises Göppingen (einschließlich Anlagen) zu dieser Vorinformation angegeben (abrufbar unter https://www.landkreis-goeppingen.de/start/Landratsamt/Bus+und+Bahn.html).
Das ergänzende Dokument enthält verbindliche Anforderungen i.S.v. § 13 Abs. 2a PBefG. Diese führen zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (s.o.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorinformation angegebenen Anforderungen einschließlich der in dem ergänzenden Dokument angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden.