Rückhalteraum Breisach/Burkheim / Teil 6: Tragwerksplanung Ingenieurbauwerke
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Freiburg
NUTS-Code: DE131 Freiburg im Breisgau, Stadtkreis
Postleitzahl: 79114
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]0
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/WasserBoden/IRP/Seiten/default.aspx
Abschnitt II: Gegenstand
Rückhalteraum Breisach/Burkheim / Teil 6: Tragwerksplanung Ingenieurbauwerke
Im Zuge der Errichtung des Rückhalteraums Breisach/Burkheim werden für die Ingenieurbauwerke folgende Planungsleistungen vergeben:
- Tragwerksplanung Ingenieurbauwerke (§ 51 HOAI)
Bauwerke:
- 3 Schneckenpumpwerke (BW 5.61, BW 5.62 und BW 5.63). Sie haben die Aufgabe, das binnenseitige Graben- bzw. Vorflutsystem zu entwässern. Betriebsgebäude und Schneckenpumpen (Superkompaktschnecken) werden durch Dritte erbracht. Die Bauwerke sind in den Hochwasserdamm III bzw. den Rückstaudamms zu integrieren.
- Einlassbauwerk (BW 5.030) mit 3 Einlassöffnungen, je 7,0 m sowie einer Höhe von 3,0 m.
- 2 Regulierungsbauwerke (BW 5.016 und BW 5.017) im Umfeld des Einlaufgrabens.
Die Objektplanung wird gesondert vergeben (Teil 3).
Die Planunterlagen zum Vorhaben sind unter folgender Website abrufbar:
Sitz des RP in Freiburg, Standort des RHR im Landkreis Breigau-Hochschwarzwald in den Gemeinden Breisach und Vogtsburg
Im Rahmen der Errichtung des Rückhalteraums Breisach/Burkheim sind die nachfolgend genannten Ingenieurbauwerke zu erstellen. Für diese Bauwerke (einschließlich Verbau) ist die Tragwerksplanung gemäß § 51 HOAI in den Leistungsphasen 2-6 vollständig zu erbringen. Alle Leistungen sind in enger Abstimmung mit der separat vergebenen Objektplanung zu erbringen. Hierzu gehört auch die Mitarbeit bei der Überprüfung und falls notwendig der Aktualisierung der vorliegenden Entwurfsplanung (Objektplanung).
Grundlage aller Planungen sind die Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses.
Die Planunterlagen des Planfeststellungsbeschlusses zum Vorhaben sind unter folgender Website abrufbar: http://vof.istw.de/VV_IRP/RHRBB_Info_VgV.html
Es sind 3 Schneckenpumpwerke in den Hochwasserdamm III bzw. den Rückstaudamms zu integrieren. Bei Betrieb des Rückhalteraums entwässern die Pumpwerke das binnenseitige Graben- bzw. Vorflutsystem. Die 3 Pumpwerke garantieren, dass ein Haltewasserspiegel eingehalten wird. Durch diesen gehaltenen Wasserstand besitzen die Gräben eine drainierende Funktion die zusätzliche schadbringende Grundwasseranstiege in den landwirtschaftlichen Kulturen und Ortslagen verhindert.
Die Pumpwerke besitzen jeweils 4 Schnecken, welche zu- bzw. abgeschaltet werden können. Um ein häufiges Ein- und Ausschalten zu vermeiden, soll die Schneckendrehzahl durch Frequenzumformer reguliert werden. Die Planung, Lieferung und Montage der Schneckenpumpen wurde bereits an die Fa. Landustrie vergeben. Schnittstellen sind dem Entwurf des LVs zu entnehmen.
Fertigstellung der Leistungen 30.04.2022.
Die beiden Bauwerke BW 5.016 und BW 5.017 stellen Regulierungsbauwerke im Umfeld des Einlaufgrabens dar. Diese Bauwerke sind vor dem Ausbau des Einlaufgrabens zu errichteten.
Fertigstellung der Leistungen 30.12.2022.
Der Rückhalteraum wird über ein zentrales dreizügiges Einlassbauwerk im Rheinseitendamm geflutet. Der Einlassquerschnitt beträgt 63 qm, 3 x 7,0 m in der Breite sowie 3,0 m in der Höhe.
Das Bauwerk besteht aus dem Einlaufbereich, einem Schützschacht, dem Durchlassstollen und dem Auslaufbereich, beidseitigen Leitwänden und einer negativen Schwelle zur Verbesserung der Energieumwandlung. Der Verbau bildet eine Spundwand mit Rückverankerungen.
Fertigstellung der Leistungen 30.12.2023.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Rückhalteraum Breisach/Burkheim / Teil 6: Tragwerksplanung Ingenieurbauwerke
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hügelsheim
NUTS-Code: DE124 Rastatt
Postleitzahl: 76549
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.wald-corbe.de/
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76247
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.rp-karlsruhe.de/servlet/PB/menu/1159131/index.html
Auszug aus: „Allgemeine Hinweise zur Anrufung der Vergabekammer“ der Vergabekammer Baden-Württemberg, Regierungspräsidium Karlsruhe, 76247 Karlsruhe vom 11.02.2020:
„.. 2. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf schriftlichen Antrag hin ein. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten durch Nichtbeachten von Vergabevorschriften geltend macht. Der Antrag ist gem. § 160 Abs. 3 Nr. 1-3 GWB unzulässig, wenn der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen und in der Regel vor Anrufung der Kammer gerügt hat bzw., wenn der Antragsteller Vergabeverstöße, die bereits aufgrund der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar waren, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe /Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat. Ferner ist ein Antrag unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).
3. Der Nachprüfungsantrag soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Er ist unverzüglich zu begründen (§ 161 Abs. 1 GWB). Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners mit Anschrift, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten. Es ist auch darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht (§ 161 Abs. 1 und 2 i.V. m. § 97 Abs. 6 GWB) und dass gegenüber dem Auftraggeber ordnungsgemäß gerügt wurde (§ 160 Abs. 3 GWB). Die sonstigen Beteiligten sollen, soweit bekannt, benannt werden (§ 161 Abs. 2 GBW).
4. Einen bereits erteilten Zuschlag kann die Kammer nicht wieder aufheben (§ 168 Abs. 2 GWB). Allerdings kann ein Zuschlag bzw. Vertrag unwirksam und damit ein Nachprüfungsverfahren zulässig sein, wenn ein förmliches Vergabeverfahren gar nicht durchgeführt wurde oder der Auftraggeber die Bieter oder Bewerber, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, vor Auftragserteilung hiervon nicht informiert hat. Einzelheiten hierzu, auch zu Fristen und Inhalt der Information finden sich in den §§ 134, 135 GWB. In der Regel darf ein Vertrag erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information bzw. 10 Kalendertage bei Versand auf elektronischem Wege geschlossen werden.
5. Die Durchführung des Verfahrens löst nach § 182 GWB Gebühren aus, die in der Regel mindestens 2.500 € und höchstens 50.000 € betragen. Voraussetzung für eine Verfahrenseinleitung ist die Zahlung eines Vorschusses von mindestens 2.500,00 €. Soweit ein Verfahrensbeteiligter unterliegt, hat er die Kosten einschließlich der gegnerischen notwendigen Aufwendungen und ggf. die Kosten der Beigeladenen zu tragen. Hierzu können auch Rechtsanwaltskosten zählen, wenn die Beiziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
6. Die Partei, die unterliegt, kann mit der sofortigen Beschwerde das Oberlandesgericht Karlsruhe anrufen (§ 171 Abs. 3 GWB). Die Beteiligten müssen sich dort grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 172 Abs. 3 GWB).“
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76247
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.rp-karlsruhe.de/servlet/PB/menu/1159131/index.html