Wartungsvertrag ITS Referenznummer der Bekanntmachung: 2020-11V-70-4
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
Postleitzahl: 70372
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://pptls.polizei-bw.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Wartungsvertrag ITS
Im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gemäß wurde der Abschluss eines Vertrages über die Inspektion und Wartung, Softwarepflege sowie Instandsetzungsarbeiten der Interaktiven Schießsysteme in den Raumschießanlagen der Polizei Baden-Württemberg vergeben.
Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei Baden-Württemberg Nauheimer Straße 101 70372 Stuttgart Die Erfüllungsorte sind die verschiedenen Örtlichkeiten der Raumschießanlagen der Polizei Baden-Württemberg.
Gegenstand des Vertrages sind Inspektion und Wartung, Softwarepflege sowie Instandsetzungsarbeiten an den technischen Anlagen und Einrichtungen der rechnerunterstützten Interaktiven Video-Zieldarstellungsanlage (RIVZA-Anlage) in der jeweiligen Raumschießanlage (RSA).
Die Vertragslaufzeit beträg 48 Monate ab Zuschlagserteilung.
Für die restlichen gemäß Projektvertrag beauftragten und noch nicht fertiggestellten Systeme beginnen die Serviceleistungen mit Abnahme des jeweiligen Systems. Diese Systeme werden also sukzessive in den laufenden Vertrag mit aufgenommen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Aus folgenden Gründen wurde ein Verhandlungsverfahren gemäß § 17 Abs. 4 Nr. 2c VgV i.V.m. § 17 Abs. 5 VgV durchgeführt:
Derzeit sind alle Schieß-Anlagen im Land BW mit den Interaktiven-Schießsystem einer Firma ausgestattet. Die Pflege und Instandhaltung kann ausschließlich durch den Hersteller und deren Techniker, welche explizit autorisiert und speziell geschult wurden sind, erfolgen. Teile der Software sind nicht freigegeben und unterliegen dem Geschäftsgeheimnis. Für den Zugang zu diesen Teilen des Systems bedarf es gewissen Zugangsschlüssel. Darüber hinaus ist vereinbart, dass das System bei Betreten der Schießanlagen durch Fremdfirmen vollumfänglich heruntergefahren wird. Unbefugte Personen, die nicht durch die Firma für diesen genauen Auftrag autorisiert werden, können somit keine komplette Wartung durchführen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Wartungsvertrag ITS
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Merseburg
NUTS-Code: DEE0B Saalekreis
Postleitzahl: 06217
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.sst-germany.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Auftragswerte werden zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 UVgO nicht veröffentlicht.
Bekanntmachungs-ID: CXR6YYDYRYS
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.rp-karlsruhe.de/servlet/PB/menu/1159131/index.html
Auszug aus dem GWB
§ 160 GWB - Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 161 GWB Form, Inhalt
(1) Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu benennen.
(2) Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen.