Lieferung von Abfallbehältern Referenznummer der Bekanntmachung: BSK-2021-024
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Friedrichshafen
NUTS-Code: DE147 Bodenseekreis
Postleitzahl: 88045
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bodenseekreis.de/de/landratsamt-a-z/aemteruebersicht/abfallwirtschaftsamt/
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung von Abfallbehältern
Lieferung neuer Abfallbehälter (Restabfall/Bioabfall/Altpapier) u. Verwertung (defekter) Altbehälter
in den Vergabeunterlagen aufgeführt
Der Landkreis Bodenseekreis schreibt folgende Leistungen neu aus: • Lieferung von neuen Abfallbehältern für Restabfall, Bioabfall und Altpapier.Dabei sind folgende Behältergrößen durch den Auftragnehmer auf Anforderung zu liefern:- Behälter für Restabfall: MGB 60 l, MGB 80 l, MGB 120 l, MGB 240 l, MGB 1.100 l- Behälter für Bioabfall: MGB 60 l, MGB 80 l, MGB 120 l, MGB 240 l- Behälter für Altpapier: MGB 120 l, MGB 240 l, MGB 770 l, MGB 1.100 l- Darüber hinaus sind Behälter mit bereits montierten Schwerkraftschlössern zu liefern. • Verwertung von (defekten) Altbehältern
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Neunkirchen
NUTS-Code: DEA5A Siegen-Wittgenstein
Postleitzahl: 57290
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Hinweis zu den Angaben in Ziff.1.7) Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.) sowie V.2.4) Angaben zum Wert des Auftrags/Loses: Die Angaben entsprechen nicht dem tatsächlichen Wert des Auftrags und wurden im Hinblick auf die Wahrung des Geheimwettbewerbs mit "[Betrag gelöscht] EUR" dargestellt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf § 160 GWB verwiesen.
Dieser lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat;
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Hinsichtlich der Information nicht berücksichtigter Bieter und Bewerber gelten die §§ 134, 135 GWB. Insbesondere gilt: Bieter deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Das gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage.