LkGp_1541_2021 Referenznummer der Bekanntmachung: LkGp_1541_2021
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Göppingen
NUTS-Code: DE114 Göppingen
Postleitzahl: 73033
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.lkgp.de
Abschnitt II: Gegenstand
LkGp_1541_2021
Machbarkeitsstudie bzgl. der Reaktivierung der Hohenstaufenbahn zwischen Schwäbisch Gmünd und Göppingen und einer verlängerten Voralbbahn zwischen Göppingen und Kirchheim u.T. und deren Teil-abschnitte
Göppingen
Das Land Baden-Württemberg hat das Ziel gesetzt, den öffentlichen Nahverkehr bis zum Jahr 2030 zu verdoppeln. Die Reaktivierung stillgelegter Bahnstrecken leistet dazu einen wichtigen Beitrag.
Viele der zwischen 1960 und 1990 stillgelegten Strecken haben auch heute noch ein hohes Fahrgastpotential. Im Rahmen einer vom Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg beauftragten landesweiten Potenzialanalyse erreichte die Strecken folgende Kategorien:
- Die Strecke Kirchheim u.T. - Weilheim a.d.T., im Gutachten als C05 bezeichnet, erreichte die Kategorie C. Damit wird ein mittleres Nachfragepotential bescheinigt.
- Die Strecke Göppingen - Bad Boll, im Gutachten als A10 bezeichnet, erreichte die Kategorie A. Damit wird ein sehr hohes Nachfragepotential bescheinigt.
- Die Strecke Göppingen - Schwäbisch Gmünd, im Gutachten als A09 bezeichnet, erreichte die Kategorie A. Damit wird ein sehr hohes Nachfragepotential bescheinigt.
- Die Gesamtstrecke Göppingen - Kirchheim u.T. samt Neubauabschnitt, im Gut-achten als A09 bezeichnet, erreichte die Kategorie A. Damit wird ein sehr hohes Nachfragepotential bescheinigt.
Auf der 8,5 km langen Strecke Kirchheim u.T. - Weilheim a.d.T. wurde der Personenverkehr im Jahr 1982 eingestellt, der Güterverkehr auf dem letzten Teilabschnitt Kirchheim u.T. - Holzmaden 1994. Die offizielle Stilllegung erfolgte zum 01.08.1995.
Auf der 12,4 km langen Strecke Göppingen - Bad Boll wurde der Personenverkehr im Jahr 1989 eingestellt, der Güterverkehr 1994. Die offizielle Stilllegung erfolge zum 16.12.1997.
Auf der 27 km langen Strecke Göppingen - Schwäbisch Gmünd wurde der Personenverkehr im Jahr 1984 eingestellt, der Güterverkehr auf dem letzten Teilabschnitt Göppingen - Faurndau 1994. Die offizielle Stilllegung erfolge auf dem Hauptstreckenteil vor 1994.
Die Machbarkeitsstudie soll die aktuellen Verkehrsverhältnisse entlang der zu reaktivierenden Strecke, die möglichen Varianten für eine Reaktivierung, den zu erwartenden finanziellen Aufwand für den Wiederaufbau und den anschließenden Be-trieb der stillgelegten Strecke, das damit verbundene Verlagerungspotenzial vom Individualverkehr zum öffentlichen Verkehr und den zu erwartenden mit einer solchen Maßnahme verbundenen volkswirtschaftlichen Nutzen untersuchen.
Vor diesem Hintergrund werden im Rahmen des geforderten Projekts folgende Inhalte bzgl. der genannten stillgelegten Bahnstrecke untersucht:
- Bestandsanalyse
- Ermittlung von möglichen Betriebskonzepten (Planfälle) für die reaktivierte Schieneninfrastruktur
- Ermittlung der erforderlichen Infrastrukturmaßnahmen und Kostenschätzung
- Berechnung der Verkehrsnachfrage und Verlagerungseffekte
- Vereinfachte Berechnung des zu erwartenden Nutzen-Kosten-Indikators.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
Postleitzahl: 70173
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y9PRA5F
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, de-nen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über das E-Vergabe-Portal) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Gemäß § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.