Linie 202 Grafenberg - Neugreuth - Metzingen - Harthölzle
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Reutlingen
NUTS-Code: DE141 Reutlingen
Postleitzahl: 72766
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kreis-reutlingen.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
Postleitzahl: 70563
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kanzlei-zuck.de
Abschnitt II: Gegenstand
Linie 202 Grafenberg - Neugreuth - Metzingen - Harthölzle
Grafenberg - Neugreuth - Metzingen - Harthölzle
Betrieb der Linie 202 gemäß den Anforderungen des Nahverkehrsplans des Landkreises Reutlingen und dem vorgegebenen Fahrplan. Der Auftraggeber behält sich Fahrplanverdichtungen und -änderungen mit einem Volumen von bis zu 50% der Fahrplanleistung vor. Für die Leistung sind zwei Busse erforderlich, ein dritter muss für Verstärkerfahrten im Umfang von ca. 2.000 km/Jahr verfügbar sein.
Der Nahverkehrsplan kann hier heruntergeladen werden: https://www.kreis-reutlingen.de/Nahverkehrsplan
Der Fahrplan kann hier heruntergeladen werden: https://www.kanzlei-zuck.de/anforderungen-und-standards
Zur Anwendung kommen die Beförderungsentgelte und -bedingungen des naldo. Der Betreiber muss mit dem naldo und dem Landkreis das übliche Vertragswerk unterschreiben.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Stelle für die Einlegung von Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren:
Vergabekammer Baden-Württemberg im Regierungspräsidium Karlsruhe
Durlacher Allee 100
76137 Karlsruhe
Telefon [gelöscht]
Telefax [gelöscht]
E-Mail [gelöscht]
Internet http://www.rp-karlsruhe.de/servlet/PB/menu/1159131/index.html
Die Fristen für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ergeben sich aus den §§ 135 und 160 GWB, welche auch bei Vergaben nach Art. 5 Abs. 2 bis 5 der VO (EG) Nr. 1370/2007 anwendbar sind (vgl. § 8 Abs. 7 Satz 1 PBefG).
Gemäß § 12 Abs. 6 PBefG ist der Antrag auf Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger verspätete Anträge zulassen. Das Einvernehmen des Aufgabenträgers nach Satz 2 gilt als erteilt, wenn der von dem Aufgabenträger beauftragte Verkehr den im Rahmen der Vorabbekanntmachung gesetzten Anforderungen nach § 8a Abs. 2 Sätze 3 bis 5 PBefG nicht entspricht.