Ausbau des Rufbus-Angebots im Bereich Schwäbisch Hall
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwäbisch Hall
NUTS-Code: DE11A Schwäbisch Hall
Postleitzahl: 74523
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 7917550
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.lrasha.de
Abschnitt II: Gegenstand
Ausbau des Rufbus-Angebots im Bereich Schwäbisch Hall
Gegenstand des Auftrages ist die Erbringung von Rufbusverkehrsleistungen auf den Linien R10, R18, R20, R23, R26
Gegenstand des Vergabeverfahrens ist die Erbringung von Personenbeförderungsleistungen im Rufbusverkehr auf den Linien R10, R18, R20, R23, R26. Beschreibung der Leistung: Es sind auf den Linien R10, R18, R20, R23, R26 insgesamt bis zu 27 Rufbusfahrten je Verkehrstag (Montag bis Freitag), bis zu 71 je Verkehrstag (Samstag sowie 24.12. und 31.12.), bis zu 71 je Verkehrstag (Sonn- und Feiertag) und bis zu 5 je Verkehrstag (Freitag Nacht und Samstag Nacht) je nach Abruf zu erbringen. Eine Abrufquote für die Fahrten von ca. 30 % wird prognostiziert.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Die Auftragsvergabe erfolgt im Wege einer Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 1370/2007. Gegenstand der Vergabe ist ein Vertrag über die Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten (RufBus-Leistungen), der die Form einer Dienstleistungskonzession annimmt, insbesondere weil das Verkehrsunternehmen das Betriebsrisiko für die Verwertung der Dienstleistungen trägt. Der Umfang der jährlichen öffentlichen Personenverkehrsleistung beträgt 107.697 Kilometer– bei einer prognostizierten Abrufquote der Fahrten von ca. 30 % - und liegt damit unter dem Schwellenwert des Art. 5 Abs. 4 Satz 1 lit. b) der VO (EG) Nr. 1370/2007 von 300.000 km.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Svchwäbisch Hall
NUTS-Code: DE11A Schwäbisch Hall
Postleitzahl: 74523
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.stadtbus-sha.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
§ I60 Abs. 3 GWB:
Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorsch riften vor Ei n re ichen des Nachprüfu ngsantrags e rkannt u nd
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von l0
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § I 34 Absatz 2 bleibt
unberü hrt,
2, Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenü ber d em Auftraggeber 9erü gt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als l5 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz I gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des
vertrags nach § I 35 Absatz 1 Nummer 2. § I34 Absatz I Satz 2 bleibt
unberührt.
§ I35 GWB:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der
öffentl iche Auftraggeber
1. gegen § I 34 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund
Cesetzes gestattet ist,
Und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden
ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz I kann nur festgestellt werden, wenn
sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der
lnformation der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen
Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6
Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union
bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit
30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe
ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet,
den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn
Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser
Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach satz I Nummer 2 muss den Namen und die
Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des
Vertragsgegenstands, die Begründun9 der Entscheidung des
Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer
Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und
den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag
erhalten soll, umfassen.
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]