Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienbündel Neckar-Kinzig
Vorinformation
Diese Bekanntmachung dient nur der Vorinformation
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Rottweil
NUTS-Code: DE135 Rottweil
Postleitzahl: 78628
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.landkreis-rottweil.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienbündel Neckar-Kinzig
Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte Bereiche:
Busverkehr (innerstädtisch/regional)
Landkreis Rottweil
Der Landkreis Rottweil beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige Behörde iSd Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste im Linienbündel Neckar-Kinzig zu vergeben. Dies umfasst sämtliche Verkehrsdienste auf den folgenden Linien:
Linie 7478 Rottweil - Schramberg - Schiltach inklusive Teilleistungen (Spitzenfahrten)
im Stadtverkehr Schiltach (auf der Linie 7462)
Linie 7462 Stadtverkehr Schiltach, übrige Fahrten (Grundbedienung)
Linie 7479 Schramberg - Mariazell - Dunningen
Linie 7475 Stadtverkehr Schramberg - Sulgen
Die Betriebsaufnahme für die Linie 7478 inklusive der umfassten Teilleistungen (Spitzenfahrten) im Stadtverkehr Schiltach (auf der Linie 7462) erfolgt zum 10.12.2023; auf den übrigen Linien des Linienbündels Neckar-Kinzig aufgrund noch laufender Konzessionen jedoch erst zum 13.12.2026. Der Betrieb endet dabei für alle vier vom Linienbündel Neckar-Kinzig umfassten Linien (7478, 7475, 7462 und 7479) aus Gründen der Laufzeitharmonisierung unabhängig vom früheren oder späteren Betriebsbeginn einheitlich zum 31.07.2030.
Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42 PBefG und flexible Bedienformen ggf. auch im Sinne von § 46 i.V.m. § 2 Abs. 6 oder Abs. 7 PBefG). Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden.
Der Auftragnehmer muss mindestens einen überwiegenden Anteil der Betriebsleistungen selbst erbringen (vgl. Art. 4 Abs. 7 VO 1370/2007).
Der ÖDA wird gegebenenfalls Vorgaben beinhalten, um die Anforderungen zu erfüllen, die aus der EU-Clean-Vehicle-Directive (CVD) und dem Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz resultieren.
Der ÖDA wird zudem Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern, neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern.
Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG sei auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
A) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a Abs. 2 S. 2 PBefG:
Gemäß § 12 Abs. 6 PBefG können Anträge auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach der Vorabbekanntmachung im Europäischen Amtsblatt bei der zuständigen Genehmigungsbehörde gestellt werden. Diese Frist für eigenwirtschaftliche Anträge wird mit Datum der vorliegenden Vorinformation für die von der beabsichtigten ÖDA-Vergabe umfassten Linien (siehe Abschnitt II.1.3)) ausgelöst.
B) Vergabe als Gesamtleistung:
Die zuständige Behörde beabsichtigt eine Vergabe der Verkehrsleistungen als "Gesamtleistung" im Sinne des § 8a Abs. 2 S. 4 PBefG. Eine Losaufteilung im Vergabeverfahren bleibt hiervon unberührt.
C) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche Genehmigungserteilung:
Gem. § 8a Abs. 2 S. 3 i. V. m. § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG werden vom Landkreis Rottweil als zuständiger Behörde Anforderungen an die umfassten Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese sind in einem ergänzenden Dokument gemäß § 8a Abs. 2 S. 5 PBefG angegeben, welches inklusive seiner Anlagen als Download unter folgendem Link zur Verfügung steht:
https://www.landkreis-rottweil.de/auschreibung
Die dort formulierten Anforderungen sind ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit etwaiger eigenwirtschaftlicher Anträge. Ein solcher ist nur dann als gleichwertig mit dem Verkehrsangebot anzusehen, den der Landkreis über den ÖDA zu bestellen beabsichtigt, wenn der Betreiber die von der zuständigen Behörde aufgestellten Anforderungen an Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards erfüllt und sich nicht nur auf Teilleistungen bezieht; widrigenfalls ist der Antrag abzulehnen (§ 13 Abs. 2a S. 2 PBefG).
Es wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (Abschnitt VI.1 bei A) auch voraussetzt, dass die von der zuständigen Behörde aufgestellten Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden. Die Zusicherungen sind zusammen mit dem Antrag auf Genehmigungserteilung in Schriftform bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl. Überschreitungen der Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, nicht zwingend vorgegebener Standards, so sind diese in gleicher Weise verbindlich zuzusichern.
D) Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für eigenwirtschaftlich genehmigte Verkehre:
Gemäß § 21 Abs. 4 S. 3 PBefG bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht für eigenwirtschaftliche Verkehre inklusive der Bestandteile des Genehmigungsantrages, die nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert wurden, in aller Regel zumutbar. Zumutbar sind insbesondere alle wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus Änderungen anderer Verkehre (v. a. Schienenverkehr, Stadtverkehre), der Schülerzahlen und Schulstandorte, der Tarifentwicklung im Verbundtarif, der allgemeinen Nachfrageentwicklung und der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ergeben. Das Verkehrsunternehmen ist insoweit gehalten, die Chancen und Risiken hieraus für die beantragte Laufzeit abzuschätzen und einzukalkulieren. Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer Umstände eine Entbindung von der Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach Auffassung des Landkreises Rottweil als zuständiger Behörde/Aufgabenträger nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung sicherzustellen. Dies sind mindestens 24 Monate. Hierzu sind deshalb im ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls trotzdem ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird.