e-mobil_1201_Agentur Referenznummer der Bekanntmachung: e-mobil_1201_Agentur
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
Postleitzahl: 70176
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.emobilbw.de
Abschnitt II: Gegenstand
e-mobil_1201_Agentur
Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung sind Standard-Agenturleistungen im Bereich Kommunikation für die e-mobil BW GmbH für die Dauer von 2 Jahren zuzüglich einer Option für weitere zwei Jahre.
Stuttgart
Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung sind Standard-Agenturleistungen im Bereich Kommunikation für die e-mobil BW GmbH für die Dauer von 2 Jahren zuzüglich einer Option für weitere zwei Jahre.
Die e-mobil BW GmbH gestaltet mit ihrem Netzwerk den Wandel der Mobilität in Baden-Württemberg. Als zentrale Anlaufstelle unterstützt die Innovationsagentur den notwendigen Umbruch. Dazu verbindet e-mobil BW Wissenschaft und Wirtschaft, Technologien und Anwendungsfelder, Menschen und Märkte.
Der konkrete Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus den Vergabeunterlagen.
Gegenstand der Leistungen sind:
1) Gestaltung, Lektorat, Realisation aller PRINT-MEDIEN der e-mobil BW nach Vorgaben des Corporate Designs z.B. Studien (ca. 3-5 pro Jahr), Kurzstudien (ca. 4 pro Jahr), Themenpapiere (ca. 5-6 Jahr), Wissen Kompakt (ca. 12-15 pro Jahr, One-Pager-Einladungen (ca. 6-8 pro Jahr), Datenmonitor (ca. 3 pro Jahr), Info-Flyer (ca. 3 pro Jahr), Fortschritts-berichte (1 pro Jahr), Strategiepapiere (ca. 2-4 pro Jahr), Leitfaden (ca. 2 pro Jahr).
2) Erstellung von GRAFIKEN, TABELLEN UND DIAGRAMMEN gem. CD-Handbuch für z.B. Datenmonitor, Datencenter, PPT-Präsentationen (ca. 100 pro Jahr).
3) Kreation, Gestaltung, Realisation von PRINT-ANZEIGEN (ca. 1-2 Motive / Jahr) und ONLINE-BANNERN in div. Formaten (ca. 30-35 Motive / Jahr).
4) Recherche und Kauf von BILDERN UND KEYVISUALS inkl. Bildbearbeitung, Bildlizenzierung und Archivierung (ca. 70-80 pro Jahr).
5) Gestaltung und Realisation von WERBEMITTELN (ca. 2-4 pro Jahr, z.B. Kugelschreiber, Give-Away-Banderole) und EVENT-EQUIPMENT (ca. 3-5 pro Jahr, z.B. Roll-Ups, Displays).
6) Weiter-/Entwicklung des CORPORATE DESIGNS UND LOGO-ENTWICKLUNG inkl. Logo-Adaptionen (ca. 3-5 Signets pro Jahr).
7) SUPPORT BEI LIVE-KOMMUNIKATION Gestaltung und Realisation von z.B. System-Messeständen, Bühnen-Hintergrund, Event-Branding (ca. 3-6 pro Jahr).
8) ONLINE-MEDIEN Datenerstellung für div. Web-Anwendungen z.B. Logo-Anpassungen, Headerbilder, Thumbnails etc. (ca. 50-60 pro Jahr).
9) PROJEKTMANAGEMENT u.a. für Buchung von Anzeigen (Print/Online), Verhandlung mit Verlagen/Werbeträgern und Illustratoren (ca. 20 PT pro Jahr).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Sindelfingen
NUTS-Code: DE112 Böblingen
Postleitzahl: 71063
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y9PRFH2
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über das E-Vergabe-Portal) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Gemäß § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union