SAK (Signatur Anwendungskomponente) Landesverwaltung Referenznummer der Bekanntmachung: 11-0230/845
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
Postleitzahl: 70469
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bitbw.de
Abschnitt II: Gegenstand
SAK (Signatur Anwendungskomponente) Landesverwaltung
Gegenstand der Rahmenvereinbarung ist die Beschaffung einer Signaturanwendungskomponente zur Signierung von "TR-RESISCAN"-konformen Dokumenten/Akten.
IT Baden-Württemberg Krailenshalden Str. 44 70469 Stuttgart
Die IT Baden-Württemberg plant im Rahmen der elektronischen Akte in der Landesverwaltung Baden-Württemberg für die Fernsignatur bzw. Fernsiegel die Einführung einer zentralen Signaturanwendungskomponente zur Signierung von "TR-ResiScan"-konformen Dokumenten/Akten.
Unabhängig von der eAkte kann die SAK (Signaturanwendungskomponente) auch für viele andere Zwecke wie z.B. Archivsysteme verwendet werden.
Bei der BITBW wird für die Behörden der Landesverwaltung eine Signaturanwendungskomponente (SAK) benötigt. Einerseits soll direkt aus der eAkte heraus - VIS-Suite des Herstellers PDV, Erfurt - ein Siegel / eine Signatur aufgebracht werden können, andererseits beim ersetzenden Scannen in die eAkte hinein - Zusatz-Software DXC WebScan. Damit muss ein SW-seitige Anbindung hin zu 2 Programmen funktionieren:
- VIS-Suite der Firma PDV
- WebScan der Firma DXC
Die Vertragslaufzeit beginnt mit Zuschlagserteilung und beträgt, sofern vorher keine Kündigung erfolgt, zunächst 2 Jahre (Mindestvertragslaufzeit).
Die Auftraggeberin behält sich vor, den Vertrag zweimal um jeweils ein Jahr zu verlängern (optionale Vertragszeiträume).
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Aktueller Nachweis (nicht älter als 1 Jahr), dass der Bieter im Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens eingetragen ist, in dem er ansässig ist. (A)
Unternehmen, die weder im Berufs- noch Handelsregister noch einem anderen Register geführt werden, legen eine Kopie der Gewerbeanmeldung der zuständigen Stelle des Landes, in dem sie ansässig sind (soweit erforderlich) oder einen anderen geeigneten Nachweis (z. B. bereinigter Steuerbescheid) vor, der Aufschluss über die Art der beruflichen Tätigkeit gibt.
- Eigenerklärung, dass keine rechtskräftigen Verurteilungen der in § 123 GWB aufgezählten Straftaten vorliegen. (A)
- Eigenerklärung, dass keine Verstöße der in § 124 GWB aufgezählten fakultativen Ausschlussgründe vorliegen. (A)
Bei (A) handelt es sich um Ausschlusskriterien, welche zwingend zu erfüllen sind. Eine Nichterfüllung, kann zum Ausschluss vom weiteren Verfahren führen.
- Nachweis einer im Rahmen und Umfang marktüblichen Haftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Versicherung eines Versicherungsunternehmens aus einem Mitgliedstaat der EU. Entweder eine aktuelle Bestätigung der Versicherungsgesellschaft oder eine Kopie der Police. (A)
- Eigenerklärung, dass die Versicherung bei Angebotsabgabe nicht gekündigt ist und für den Leistungszeitraum ein Versicherungsschutz bestehen bleibt. (A)
- Eigenerklärung, dass über der Vermögen nicht das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt wurde. (A)
- Eigenerklärung, dass sich das Unternehmen nicht in Liquidation befindet. (A)
- Eigenerklärung, dass der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung (u.a. auch zur Berufsgenossenschaft) ordnungsgemäß nachgekommen wird. (A)
- Eigenerklärung, dass keine Verstöße im Sinne des § 5 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit begangen hat, bzw. keine Eintragungen im Gewerbezentralregister wegen illegaler Beschäftigung bestehen. (A)
- Eigenerklärung, dass weder das Unternehmen, noch Mehrheitsanteilseigner oder Gesellschafter, noch eine Mutter- oder Tochtergesellschaft oder Mitglieder der Bietergemeinschaft auf einer der in den Anlagen zu den Verordnungen 881/2002 und 2580/2001 sowie der Anlage des Standpunktes des Rates 2001/931/GASP befindlichen Terrorlisten erscheint. (A)
- Weitere Anforderungen ergeben sich aus den Allgemeinen Angaben und dem Angebotsblatt Unternehmen. (A)
Bei (A) handelt es sich um Ausschlusskriterien, welche zwingend zu erfüllen sind. Eine Nichterfüllung, kann zum Ausschluss vom weiteren Verfahren führen.
- Wir sichern zu, dass der Auftraggeberin immer die/der aktuelle Ansprechpartner/in für die Vertragsabwicklung bekanntgegeben wird. (A)
- Die Auftraggeberin fordert eine Sicherheitsüberprüfung (SÜ) nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG BW) aller Personen des Auftragnehmers oder Unterauftragnehmers, die für die Leistungserbringung an einer sicherheitsempfindlichen Stelle eingesetzt werden. Gefordert werden mindestens 1 Person, die zum Projektbeginn sicherheitsüberprüft sein müssen. Der Projektbeginn erfolgt einen Tag nach Zuschlagserteilung, sodass der Auftrag Nehmende gewährleisten muss, dass diese Anforderung erfüllt ist.
Auf eine Sicherheitsüberprüfung kann ggf. verzichtet werden, wenn für die betroffene Person bereits eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung (entweder nach § 8 Abs. 1 SÜG oder nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 LSÜG BW) durchgeführt worden ist.
Hinweis: Eine Sicherheitsüberprüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 SÜG wird vom Land Baden-Württemberg nicht anerkannt.
Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko vor, kann die Auftraggeberin den Austausch von Personen verlangen. In diesem Fall trägt der Auftragnehmer die Kosten für die Einarbeitung neu eingesetzter Personen. Liegt der Nachweis der Sicherheitsüberprüfung zum Zeitpunkt der Angebotserstellung nicht vor, ist das Unternehmen verpflichtet, diese beim Einsatzbeginn des Projektes vorzulegen. (A)
- Der Bieter verfügt mindestens über 3 Jahre Erfahrung im Bereich Signierung von "TR-RESISCAN"-konformen Dokumenten/Akten. (A)
- Darstellung des angebotenen Produkts anhand eines Produktblattes oder ähnliches. (A)
- Der Bieter bestätigt, dass er im Bedarfsfall Servicezeiten 24/7 anbieten kann. (A)
- Der Bieter ist mit den Anforderungen der eIDAS-Verordnung und -Entwicklung vertraut. (A)
- Die SW-seitige Anbindung zu WebScan (DXC Technology, Schickardstr. 32, 71034 Böblingen) sowie VIS-Suite (PDV GmbH, Haarbergstraße 73, 99097 Erfurt) muss gewährleitet sein, vgl. Leistungsbeschreibung.
Nachweis muss vom Bieter eingereicht werden z. B. durch eine schriftliche Bestätigung seitens DXC und PDV. (A)
- Nachweis von mindestens drei Projektreferenzen der letzten 36 Monate, die der Bieter als verantwortliches Unternehmen mit Bezug zur Software erbracht hat.
Die Referenz muss in Art, Umfang und Schwierigkeit mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sein. (A)
- Wir erklären, dass wir die nachfolgend aufgelisteten Gesetze, Richtlinien und Standards im Rahmen unserer Leistungserbringung berücksichtigen werden: (A)
- Standards und Kompendium des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik, insbesondere der Standards 200-2 und 200-3 im Rahmen der Erstellung eines Info-Sicherheitskonzepts
- Datenschutzgesetz des Bundes (BDSG), des Landes (LDSG BW)
in der neuen Fassung und DS-GVO
- Wir erklären, dass das seitens der Auftraggeberin übermittelte Muster "Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DS-GVO" (vgl. Muster Auftragsverarbeitung DS-GVO) zur Kenntnis genommen worden ist. (A)
- Wir erklären uns damit einverstanden, dass mit Zuschlag im Bedarfsfall die oben genannte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (vgl. Muster Auftragsverarbeitung DS-GVO) bezüglich im Auftrag verarbeiteter personenbezogener Daten mit der Auftraggeberin geschlossen wird. (A)
- Wir erklären uns damit einverstanden, mit Abschluss der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung die technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß DS-GVO, unter Berücksichtigung des zur Verfügung gestellten Aufbaus (vgl. Muster Auftragsverarbeitung DS-GVO), der Auftraggeberin zur Verfügung zu stellen. (A)
- Wir erklären, dass die Auftraggeberin Kontrollen zur Einhaltung und Berücksichtigung des Vorgenannten bei uns durchführen kann. (A)
Bei (A) handelt es sich um Ausschlusskriterien, welche zwingend zu erfüllen sind. Eine Nichterfüllung, kann zum Ausschluss vom weiteren Verfahren führen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXUEYYLYYB5
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.