BiZe BA e-f Elektroinstallation Referenznummer der Bekanntmachung: SMARB-2021-0036
Auftragsbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Marbach am Neckar
NUTS-Code: DE115 Ludwigsburg
Postleitzahl: 71672
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.schillerstadt-marbach.de
Abschnitt II: Gegenstand
BiZe BA e-f Elektroinstallation
Elektroinstallation
Marbach am Neckar
Rückbau der Sprachalarmierungsanlage und Demontage und
Entsorgung der alten nicht mehr nutzbaren Komponenten.
Komplette Neuinstallation der Gebäudehauptverteilung,
Elektroinstallation, Datennetz, Beleuchtung,
Sprachalarmierungsanlage, Brandmeldeanlage,
Sicherheitsbeleuchtung und RWA Anlage.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Abschnitt IV: Verfahren
Stadt Marbach am Neckar - Stadtbauamt -Marktstraße 3271672 Marbach am NeckarDeutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ludwigsburg
Postleitzahl: 71638
Land: Deutschland
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn der Bieter erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen beim Auftraggeber gerügt hat (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB), aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbare Verstöße gegen Vergabevorschriften nicht bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung bzw. zur Angebotsabgabe beim Auftraggeber gerügt hat (§ 160 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 GWB) oder soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem nach Zuschlagserteilung unzulässig (§ 168 Abs. 2 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder per E-Mail bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post, unabhängig davon, ob die Fristen gem. § 160 Abs. 3 GWB abgelaufen sind (§ 134 Abs. 2 GWB).