AfA21010 Beseitigung von Ölspuren bzw. vergleichbaren Betriebsstoffen und anderen Verunreinigungen
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE122 Karlsruhe, Stadtkreis
Postleitzahl: 76133
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.karlsruhe.de
Abschnitt II: Gegenstand
AfA21010 Beseitigung von Ölspuren bzw. vergleichbaren Betriebsstoffen und anderen Verunreinigungen
Die Stadt Karlsruhe als entsorgungspflichtige Körperschaft, vertreten durch das Amt für Abfallwirtschaft, schreibt hiermit die Beseitigung von Ölspuren bzw. vergleichbaren Betriebsstoffen und anderen Verunreinigungen nach Verkehrsunfällen und sonstigen Havarien auf Verkehrsflächen im Stadtgebiet Karlsruhe aus.
Die Beseitigung der Ölspuren bzw. vergleichbarer Betriebsstoffe hat grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen im Nassreinigungsverfahren zu erfolgen.
I. Die Stadt Karlsruhe beauftragt einen Dritten (Auftragnehmer, im Folgenden bezeichnet als AN) mit der Beseitigung von Ölspuren bzw. vergleichbaren Betriebsstoffen und anderen Verunreinigungen gemäß den bestehenden aktuellen Richtlinien und gesetzlichen Vorgaben auf Verkehrsflächen im Stadtgebiet von Karlsruhe. Hiervon ausgenommen sind Bundesautobahnen.
II. Die vom AN zu erbringende Leistung besteht in der vollständigen Reinigung und der sofortigen Wiederherstellung der gefahrlosen Nutzbarkeit der verunreinigten Verkehrsfläche und sonstiger von der Havarie betroffenen Flächen im maschinellen Nassreinigungsverfahren mindestens nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen, den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie gemäß des Merkblattes DWA-M 715 in seiner jeweils aktuellsten Fassung.
Die Leistung der Reinigung umfasst alle im Zusammenhang mit der Beseitigung der Verunreinigungen und Kontaminationen stehenden Pflichten, insbesondere die Aufnahme, den Abtransport, die Lagerung und die fachgerechte Entsorgung des kontaminierten Materials. Die Beseitigung der Verunreinigung umfasst auch die Seitenbereiche bzw. Bankette der Straßen, insbesondere durch Auskoffern und Wiederverfüllen der betroffenen Flächen sowie die anliegende Kanalisation und den daran anschließenden Regenwasserbehandlungsanlagen wie z.B. Regenrückhaltebecken oder ähnlich.
Sollte das Nassreinigungsverfahren aufgrund zu niedrigerer Außentemperaturen nicht angewendet werden können, so wird die betroffene Fahrbahndecke mit einem geeigneten Ölbindemittel abgestreut und nachgereinigt. Die Vorhaltung und Bereitstellung aller erforderlichen Technik, des Reinigungsmaterials und des benötigten Fachpersonals zur schnellstmöglichen Beseitigung der Verunreinigungen erfolgt durch den AN.
III. Für Aufträge zur Beseitigung anderer als öliger Straßenverunreinigungen sowie sonstige Havariestellenverunreinigungen gelten die Bestimmungen der Leistungsbeschreibung sinngemäß.
IV. Bei Verunreinigungen kleinsten Ausmaßes (bis 1,0 m²) ist vom AN in Abstimmung mit dem AG und gegebenenfalls den Kräften der Polizei das effektivste und wirtschaftlichste Reinigungsverfahren anzuwenden.
V. Der gesamte Leistungsumfang gilt für bekannte und unbekannte Verursacher. Aufgrund der in den vergangenen Jahren gewonnenen Erkenntnisse ist von rund 210 bis 240 Einsätzen pro Jahr auszugehen. Hiervon sind circa 90 bis 110 Fälle bekannter Verursacher.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Beseitigung von Ölspuren bzw. vergleichbaren Betriebsstoffen und anderen Verunreinigungen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE122 Karlsruhe, Stadtkreis
Postleitzahl: 76131
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB),
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB),
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB),
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).