Grundstücksvergabe mit Bauverpflichtung KiGa, KiTa und Mehrgenerationenwohnen Rück II – Stufe 1 Referenznummer der Bekanntmachung: KA07-42
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Waldbronn
NUTS-Code: DE123 Karlsruhe, Landkreis
Postleitzahl: 76337
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.waldbronn.de
Abschnitt II: Gegenstand
Grundstücksvergabe mit Bauverpflichtung KiGa, KiTa und Mehrgenerationenwohnen Rück II – Stufe 1
Die Gemeinde beabsichtigt das Grundstück H im ausgewiesenen Baugebiet Rück II in Verbindung mit einer Bauverpflichtung zu verkaufen. Dabei wird von den Bietern die Unterbreitung von Angeboten verlangt, über die im Rahmen der gewählten Verfahrensart (Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb) zur Verbesserung der Angebote verhandelt werden soll. Das zu konzipierende Gebäude soll nach Vorgaben der Gemeinde entstehen, KiGa und KiTa Räume für ca. 120 Kinder bieten sowie bezahlbaren Wohnraum für Menschen verschiedener Alters- und Sozialgruppen schaffen. Gebäude und Grundstück sollen im Eigentum des Auftragnehmers bleiben, die Räumlichkeiten für die Betreuung der Kinder sollen preiswert und langfristig an die Gemeinde vermietet und somit zur Verfügung gestellt werden. Besonderer Wunsch der Gemeinde ist es, dass ein Austausch zwischen den Generationen im Haus sowie zwischen dem Haus und dem umliegenden Quartier von dem Auftragnehmer angeregt wird.
Die Gemeinde Waldbronn wünscht sich das im Baugebiet Rück II befindliche Grundstück H zu entwickeln. Neben einem Kindergarten und einer Kindertagesstätte für insgesamt 6 Gruppen, sind Räumlichkeiten für eine Mehrzwecknutzung sowie bezahlbarer und normaler Wohnraum zu schaffen. Die Gemeinde strebt dabei ein sog. sale and lease back System an. Das heißt, dass das Grundstück in Verbindung mit einer Bauverpflichtung vergeben wird und die zu bauenden Räumlichkeiten für KiGa und KiTa von der Gemeinde gemietet werden. Die Gemeinde als Hauptmieterin setzt eine Mietpreisbindung von 20 Jahren gegenüber dem Auftragnehmer (also dem Käufer des Grundstücks) voraus und sichert sich zudem ein Vorkaufsrecht der Räumlichkeiten nach Ablauf dieser Frist. Anschließend ist geplant, die Räumlichkeiten weiter an den künftigen Betreiber des KiGa bzw. der KiTa unter zu vermieten. Für die Räumlichkeiten des KiGa / der KiTa stellt die Gemeinde folgende Bedingungen:
1. Die KiGa/KiTa Räumlichkeiten müssen insgesamt mindestens 1 000 m2 umfassen und sich über 2 Geschosse verteilen.
2. Die KiGa/KiTa Räumlichkeiten müssen mind. folgende Räume bereitstellen:
1) 1 Raum für Kinderwagen;
2) 6 Gruppenräume mind. 2 davon nutzbar für sowohl U3 als auch Ü3 Gruppen, um auf aktuelle Anforderungen reagieren zu können;
3) 6 Schlafräume;
4) 4 Waschräume;
5) 2 Intensivräume;
6) 1 behindertengerechtes WC;
7) 1 Personal-WC;
8) 1 Kreativraum;
9) 1 Raum für Personal;
10) 1 Raum für Elterngespräche;
11) 1 Personalwaschraum;
12) 1 Büro;
13) 1 Küche;
14) 1 Toilette für die Küchenkraft;
15) 1 Mehrzweckraum;
3. Aufgabe des Vertragspartners ist es außerdem Einrichtungsgegenstände der KiTa, die fest mit dem Bauwerk verbunden sind (Einbauschränke, -küchen und -garderoben) zur Verfügung zu stellen, während die Ausstattung der Räumlichkeiten mit beweglichen Mobiliar Aufgabe der KiTa-Betreiber sein wird.
4. Gesondert darauf hingewiesen ist, dass es die Aufgabe des Vertragspartners ist, die Außenanlagen zu entwickeln und entsprechend die Kostengruppe 500 „Außenanlagen und Freiflächen“ nach DIN 276 zu übernehmen. Die abschließende Planung und Errichtung ist mit dem späteren Betreiber abzustimmen. Die Außenanlagen werden auch von der Gemeinde gemietet werden. Hier wird ebenfalls eine Mietpreisbindung von 20 Jahren vorausgesetzt. Die Gemeinde setzt außerdem voraus, dass Gebäude und Grundstück innerhalb der ersten 15 Jahre nach Fertigstellung des Gebäudes nicht veräußert werden dürfen. Dementsprechend ist der Käufer des Grundstücks und Auftragnehmer des Vergabeverfahrens verantwortlich für den Betrieb des Gebäudes. Daraus ergibt sich auch, dass geschaffener Wohnraum zunächst ausschließlich vermietet werden darf. Hier soll Raum für bezahlbares Wohnen entstehen. Dem Auftragnehmer steht es außerdem frei Wohnraum zu schaffen, der nicht unter die verfahrensspezifische Definition von bezahlbar fällt. Im Fall des preisgebundenen Wohnens gilt, dass in den ersten 20 Jahren nach Fertigstellung des Gebäudes, die Wohnungen, die als „bezahlbar“ ausgewiesen sind, dies mind. 20 Jahre bleiben und nur an Personen überlassen werden dürfen, die über einen Wohnberechtigungsschein verfügen. Die Belegungsbindung wird von der Gemeinde kontrolliert werden. Insgesamt abgerundet werden sollen die geforderten Angaben zu Kaufpreis, Mietpreis, Wohnraumbereitstellung und weiterer städtebaulicher bzw. architektonischer Kriterien durch ein Nutzungskonzept, das Bieter bzw. Bietergemeinschaften vorstellen sollen. Hier soll deutlich gemacht werden, wie das Gebäude künftig verwaltet und betreut werden wird. Ziel des Nutzungskonzepts soll es sein, mit dem Gebäude einen Ort zu schaffen, an dem ein Miteinander gefördert wird und sich Menschen verschiedenen Alters und Status wohl und zu Hause fühlen. Der Betreiber des KiGa bzw. der KiTa wird derzeit in einem gesondertem Verfahren ermittelt.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
1) Etwaige Vergabeverstöße muss der Bewerber/Bieter gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB innerhalb von 10 Tagen nach Kenntnisnahme rügen,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Abgabe der Bewerbung oder der Angebote gegenüber dem Auftraggeber zu rügen,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbungs- oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen,
4) Ein Vergabenachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB innerhalb von 15 Kalendertagen nach der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der Vergabekammer einzureichen.