ABS/NBS Karlsruhe -Basel, Planungsleistungen StA 8, Planung 10714 (B0171400) Referenznummer der Bekanntmachung: TEB-SW2/01/21/10714
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE122 Karlsruhe, Stadtkreis
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
ABS/NBS Karlsruhe -Basel, Planungsleistungen StA 8, Planung 10714 (B0171400)
ABS/NBS Karlsruhe -Basel, Planungsleistungen StA 8, Planung
ABS/NBS Karlsruhe-Basel, StA 8, Generalplanung
2014-DE-TM-0094-M
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
ABS/NBS Karlsruhe -Basel, Planungsleistungen Planfeststellungsabschnitt 8
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE12 Karlsruhe
Postleitzahl: 76133
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.sweco-gmbh.de/kontakt/?office=Karlsruhe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Wenn der Zuschlag bereits wirksam erteilt worden ist, kann dieser nicht mehr vor der Vergabekammer angegriffen werden (§168 Abs.2 , S1 GWB)
Die Zuschlagserteilung ist möglich, 10 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder Email, bzw. 15 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post. (§134 Abs. 2 GWB)
Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, das die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw.
- soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind
- Bis zum Ablauf der Teilnahme - bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§160 Abs. 3 S1 Nr. 1-3 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des AG, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen vergangen sind ( §160 Abs. 3 S.1 Nr. 4 GWB). Des Weiteren wird auf die im §135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Planungsleistungen ABS/NBS Karlsruhe -Basel, Streckenabschnitt 8
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 76133
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.sweco-gmbh.de/kontakt/?office=Karlsruhe
LÄA 164-18, LÄA 145-35 und LÄA 157-24: Die schallschutztechnischen Gutachten und die bestehenden technischen Planungsunterlagen des PfA 8.4 NBS/ABS KaBa müssen auf die entsprechend geänderte Zulassungsbeschränkung des EBA für Schienenstegdämpfer geprüft werden. Die Planung beruht auf den damals vorliegenden Vorschriften und Parametern für Schienenstoßdämpfer und dem dazugehörigen Schallschutzkonzept. Im PfA 8.4 sind im Geschwindigkeitsbereichs V <> 160 km/h der ABS/NBS die Anwendug von SDD zu überprüfen, sowie das Entfallen aus Sicherheitsgründen 15m und 60m vor und hinter den Weichen. Die Änderungen der Zulassungsbeschränkungen des EBA waren für den AN nicht vorhersehbar und konnten nicht von vorne herein in die ursprüngliche Bearbeitung eingeplant werden. Es liegen somit unvorhersehbare Umstände vor, die einen Nachtrag nach Fallgruppe 3 begründen. Die Auswirkungen der geänderten Parameter für die Schienenstegdämpfer (SSD) auf das Vollschutzkonzept und der Vergleich mit dem bisherigen Konzept müssen ermittelt werden. Die Aufgabenstellung bleibt unverändert. Lediglich der Bearbeitungsaufwand hat sich erhöht. Die ursprüngliche Leistung und die Art ihrer Beschaffung wird durch den oben genannten Nachtrag nicht grundlegend verändert, der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt unverändert.
Der aktuelle AN verfügt über die erforderliche Fachkenntnis, notwendige Software, Fachexperten sowie die Projekterfahrung bezüglich der Ermittlung der notwendigen Nachweise und Ersellung der Modelle. Bei einer Neuvergabe dieser Leistungen werden zusätzliche Schnittstellen generiert, welche sich nachteilig auf die Qualität in Form von inkonsistenten Planfeststellungsunterlagen bis hin zu deren Genehmigungsfähigkeit auswirkt. Es ist davon auszugehen, dass zusätzliche und nicht kalkulierbare Risiken bei der Zusammenführung der Unterlagen der jeweiligen Fachdisziplinen entstehen.