Gleismaterial für GE W507+508 + Kr508 in der Raiffeisenstraße in Ludwigshafen Referenznummer der Bekanntmachung: 290-21-EK7
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mannheim
NUTS-Code: DE126 Mannheim, Stadtkreis
Postleitzahl: 68165
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.rnv-online.de
Abschnitt II: Gegenstand
Gleismaterial für GE W507+508 + Kr508 in der Raiffeisenstraße in Ludwigshafen
Die vorliegende Ausschreibung gilt für folgende Maßnahmen:
Lieferung von Gleiskonstruktionen Vorhaben:
V135 GE W507, W508 und KR508
in der Raiffeisenstraße in Ludwigshafen.
Die Schienenteilungs- und Konstruktionspläne sind ebenfalls Teil dieser Ausschreibung.
Geliefert werden Rillenschienen 60R2 und Rillenschienenkonstruktionen der Form 60R2.
Ausgeschrieben sind die Lieferleistungen für den
zweigleisigen Abzweig von der Raiffeisenstr. in der Endschleife
in Oggersheim.
Dieser umfasst die Gleiskonstruktionen Weiche 507,
Weiche 508 und Kreuzung 508 inklusive aller erforderlichen
Zwischenschienen zwischen den Konstruktionen und
Anschlussschienen an den zweigleisigen Abzweig.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Gleismaterial für GE W507+508 + Kr508 in der Raiffeisenstraße in Ludwigshafen
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Vergabestelle wird die Leistungen in einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb erneut ausschreiben.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://mwvlw.rlp.de
Hinsichtlich der Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verwiesen.
§ 160 GWB lautet wie folgt:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der
Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2.
§ 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.