Freigestellter Schülerverkehr Landkreis Göppingen Referenznummer der Bekanntmachung: SchülerV_LkGp_2022
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Göppingen
NUTS-Code: DE114 Göppingen
Postleitzahl: 73033
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.landkreis-goeppingen.de/
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE112 Böblingen
Postleitzahl: 70174
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.lutzabel.com/
Abschnitt II: Gegenstand
Freigestellter Schülerverkehr Landkreis Göppingen
Vergeben werden die Transportleistungen der freigestellten Schülerverkehre zum und vom Schulerburg-Kindergarten Göppingen.
Landkreis Göppingen
Gegenstand der Ausschreibung sind Beförderungsleistungen der freigestellten Schülerverkehre, also die Beförderung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung von einem Abholpunkt zu den schulischen Einrichtungen im Landkreis Göppingen und zurück.
Der Landkreis Göppingen stellt als Schulträger der anzufahrenden schulischen Einrichtungen den rechtzeitigen, sicheren und ihren Einschränkungen angemessenen Transport der Kinder und Jugendlichen mit Behinderung sicher. Zur Beschaffung dieser Transportleistungen dient die Ausschreibung.
Vergeben werden die Transportleistungen zum und vom Schulerburg-Kindergarten Göppingen. Beim Schulerburg-Kindergarten handelt es sich um einen Kindergarten für Kinder mit körperlichen Behinderungen.
Nähere Informationen können den Vergabeunterlagen entnommen werden.
Der Auftraggeber ist nach Maßgabe des Vertrages berechtigt, die Laufzeit einmalig und einseitig um zwei Jahre, also bis zum 31.08.2027, zu verlängern (Verlängerungsoption). Übt der Auftraggeber die Option gemäß der vertraglichen Maßgabe aus, endet die Vertragslaufzeit, statt am 31.08.2025, am 31.08.2027, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Siehe "Beschreibung der Verlängerungen"
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Mit dem Angebot sind Eigenerklärungen darüber vorzulegen, dass der Bieter:
- in den letzten zwei Jahren nicht aufgrund eines Verstoßes gegen Vorschriften (z. B.§ 23 AEntG, § 21 MiLoG oder Vorschriften wegen illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften), die zu einer Eintragung im Gewerbezentralregister geführt hat, mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten odereiner Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als [Betrag gelöscht] EUR belegt worden ist.
- nicht zahlungsunfähig ist, dass über sein Vermögen kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, dass die Eröffnung eines solchen Verfahrensmangels Masse nicht abgelehnt worden ist, er sich nicht im Verfahren der Liquidation befinden oder seine Tätigkeit eingestellt ist, § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB
- im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nicht nachweislich eine schwere Verfehlung begangen haben, durch die die Integrität in Frage gestellt wird, § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB; das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung, § 123 Abs. 3 GWB entsprechend
- dass kein zwingender Ausschlussgrund nach § 123 GWB vorliegt
- dass die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung der angebotenen Leistung erfüllt,
- dass der Bieter in die das Berufs- oder Handelsregister seines Sitzes oder Wohnsitzes oder der nach Maßgabe der Rechtsvorschriften seines Landes zuständigen Stelle eingetragen ist.
Der Bewerber hat einen aktuellen Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister, das umfasst die Handwerksrolle, das Vereinsregister, das Partnerschaftsregister oder ein Mitgliedsverzeichnis der jeweiligen Berufskammer, oder bei Bietern eines anderen Herkunftslandes aus einem vergleichbaren Register des Staates, in dem der Bieter niedergelassen ist, soweit eine Eintragung nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem der Bieter niedergelassen ist, vorgesehen ist als Nachweis vorzulegen. Der Auszug hat den aktuellen Stand wiederzugeben und darf zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist zur Abgabe der Angebote gem. Ziffer IV.2.2 der Bekanntmachung nicht älter als 6 Monate sein. Eine Kopie ist ausreichend, bei fremdsprachigen Dokumenten mit deutscher Übersetzung.
Eigenerklärung über den Gesamtumsatz sowie den Umsatz mit Leistungen im Tätigkeitsbereich des ausgeschriebenen Auftrags (Dienstleistungen der Beförderung behinderter Menschen), jeweils bezogen auf die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre, jeweils in EUR netto. Bei einer Bietergemeinschaft sind die jeweiligen Gesamtumsätze der Mitglieder pro Geschäftsjahr zu addieren und die Summe ist je Geschäftsjahr unter Gesamtumsatz anzugeben. Entsprechendes gilt für die jeweiligen Umsätze mit Leistungen im Tätigkeitsbereich des ausgeschriebenen Auftrags (Dienstleistungen der Behindertenbeförderung).
a) Erklärung zur technischen Ausstattung (Fahrzeuge) des Unternehmens, die dem Bieter zur Erbringung der Leistung zur Verfügung stehen.
b) ggfs. Eigenerklärung, dass im Auftragsfall eine hinreichende technische Ausstattung rechtzeitig beschafft wird mit Angabe der Anzahl der Fahrzeuge.
2.
Eigenerklärungen (gem. nachfolgenden Anforderungen) über nachfolgend näher bezeichnete Referenzen des Bieters/ der Mitglieder der Bietergemeinschaft zur Erbringung vergleichbarer Leistungen, jeweils mit Angabe der Projektbeschreibung, ggfs. Angabe des Unternehmens, das die Referenz erbracht hat, mit Angabe des Auftraggebers, Angabe eines Ansprechpartners inklusive E-Mail-Adresse und Telefonnummer, Angabe des Ausführungszeitraums der Referenz, der Auftragssumme, sowie einer kurzen Projektbeschreibung.
Folgende Mindestanforderungen nach Art und Inhalt der Referenzen gelten:
Als geeignete Referenzprojekte gelten ausschließlich Projekte, die die Ausführung vergleichbarer Leistungen in den letzten drei Jahren zum Gegenstand haben. Eine Leistung gilt als in diesem Zeitraum erbracht, wenn sie in mindestens drei aufeinanderfolgenden Monaten in den letzten drei Jahren (01.01.2018 bis zum Ablauf der Angebotsfrist) erbracht wurde. Als vergleichbar wird eine Leistung angesehen, wenn Gegenstand ihrer Erbringung Dienstleistungen der Behindertenbeförderung waren, die mindestens über einen zusammenhängenden Zeitraum von 6 Monaten und mindestens einmal pro Woche erbracht wurden.
Mindestens ein vergleichbares Referenzprojekt (Dienstleistungen der Behindertenbeförderung) des Bieters aus dem Zeitraum 01.01.2018 bis zum Ablauf der Angebotsfrist gemäß Ziffer IV.2.2 der Bekanntmachung. Die Referenzen werden dann als vergleichbar angesehen, wenn die Dienstleistungen der Behindertenbeförderung mindestens über einen zusammenhängenden Zeitraum von 6 Monaten und mindestens einmal pro Woche erbracht wurden.
Abschnitt IV: Verfahren
Die Angebotsöffnung erfolgt ohne Anwesenheit der Bieter.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der Auftrag sieht eine Option zur Verlängerung der Vertragslaufzeit vor. Abhängig von der Optionsausübung erfolgt eine erneute Ausschreibung der Leistungen entweder voraussichtlich Anfang des Jahres 2025 oder voraussichtlich Anfang des Jahres 2027.
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y9PR0AC
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de
Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rügen ergeben sich aus § 160 Abs. 3 GWB. Soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind, ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig. Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Regelungen des GWB:
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht:
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist;
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an;
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.
§ 135 GWB Unwirksamkeit:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1) gegen § 134 verstoßen hat oder
2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union;
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1) Der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag ab-zuschließen, und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.