Dynamosche Fahrgast Informationssysteme (DFI) Referenznummer der Bekanntmachung: 126-20-E11
Auftragsbekanntmachung – Sektoren
Lieferauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mannheim
NUTS-Code: DE126 Mannheim, Stadtkreis
Postleitzahl: 68165
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.rnv-online.de
Abschnitt II: Gegenstand
Dynamosche Fahrgast Informationssysteme (DFI)
Anschaffung von großen Digitalen Fahrgastanzeigen. Beschaffung von zugehöriger Software und Hardware, sowie dazugehörige Schulungsdienstleistungen.
Rahmenvereinbarung über die Herstellung und Lieferung von Dynamischen Fahrgast Informationssystemen (DFI) inkl. Anpassung von Software/Schnittstellen, etc. Laufzeit: 8 Jahre
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Der Bewerber weist die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung durch die Eintragung im einschlägigen Berufs- oder Handelsregister (nicht älter als 3 Monate) nach. Im Falle einer Bewerbergemeinschaft ist der Auszug für jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft einzureichen.
Die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit ist als gewährleistet anzusehen, wenn nach der Einschätzung des Auftraggebers anzunehmen ist, dass der Bieter über die erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Kapazitäten verfügt, um seine laufenden finanziellen Verpflichtungen unter Einschluss derjenigen aus dem hiesigen Auftrag zu erfüllen.
Dazu muss der Bieter mit dem Teilnahmeantrag eine Eigenerklärung abgeben, dass er über die erforderlichen finanziellen und wirtschaftlichen Kapazitäten verfügt, um seinen laufenden finanziellen Verpflichtungen (auch) aus diesem Auftrag ordnungsgemäß nachzukommen.
Der Bieter muss mit seinem Teilnahmeantrag eine Eigenerklärung zur Versicherungspflicht abgeben.
Zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit sind mit dem Angebot Referenzprojekte anzugeben, die erkennen lassen, dass der Bieter zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistung im Hinblick auf Art und Umfang in der Lage ist.
Der Bieter hat Referenzen aus den letzten 5 Jahren (ab 2016) einzureichen, die Erfahrungen und Fachkenntnisse belegen.
Des Weiteren sind mit dem Angebot folgende Angaben, Erklärungen und Nachweise vorzulegen:
a) Erklärung des Bieters/jedes Mitglieds einer Bietergemeinschaft/im Falle der Eignungsleihe des anderen Unternehmens zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB, § 21 AEntG, § 19MiLoG, § 98c AufenthG und § 21 SchwarzArbG und zu wettbewerbskonformen Verhalten.
b) Im Falle der Bietergemeinschaft muss jedes Bietergemeinschaftsmitglied eine unterschriebene Bietergemeinschaftserklärung mit dem Angebot einreichen.
Eine Veränderung der Zusammensetzung der Bietergemeinschaft ist grundsätzlich unzulässig.
c) Sofern der Bieter zum Nachweis seiner Eignung die Kapazitäten eines anderen Unternehmens (Dritter/Nachunternehmer) in Anspruch nehmen will (Eignungsleihe), muss er den Namen dieses anderen Unternehmens benennen und angeben, wofür er die Kapazitäten des anderen Unternehmens in Anspruch nehmen will. Das andere Unternehmen, auf dessen Eignung sich der Bieter bezieht, muss seine Eignung in dem Umfang nachweisen, in dem eine Eignungsleihe stattfindet. Das bedeutet, dass im Fall der Eignungsleihe in Bezug auf die Technische und berufliche Leistungsfähigkeit auch Referenzen des anderen Unternehmens anzugeben sind. Außerdem muss der Bieter durch Vorlage einer Verpflichtungserklärung dieses Unternehmens nachweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung gestellt werden.
Für die geforderten Angaben, Erklärungen und Nachweise ist das jeweils entsprechende Formblatt zu verwenden, wenn und soweit ein solches Formblatt den zu diesem Vergabeverfahren bereitgestellten Auftragsunterlagen beiliegt.
Verfahrenssprache ist Deutsch. Angebote und sämtliche geforderten Nachweise/ Erklärungen sind in deutscher Sprache einzureichen. Im Falle nicht deutschsprachiger Unterlagen hat der Bieter zusammen mit dem Original eine beglaubigte Übersetzung des jeweiligen Dokuments einzureichen. Hierfür entstehende Kosten sind vom Bieter zu tragen. Der Bieter trägt außerdem die Verantwortung für die korrekte Übersetzung der eingereichten Nachweise und Erklärungen.
siehe Auftragsunterlagen
siehe Auftragsunterlagen
Gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter
Mit dem Angebot hat der Bieter zu erklären (No Spy-Erklärung), dass er rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, im Falle eines Zuschlages die dann im Vertrag enthaltene Verpflichtung einzuhalten, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. Insbesondere bestehen zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes keine Verpflichtungen, Dritten solche Informationen zu offenbaren oder in anderer Weise zugänglich zu machen.
Dies gilt nicht, soweit hierfür gesetzliche Offenlegungspflichten bestehen (etwa gegenüber Stellen der Börsenaufsicht, Regulierungsbehörden oder der Finanzverwaltung), es sei denn, solche Offenlegungspflichten bestehen gegenüber ausländischen Sicherheitsbehörden. In Zweifelsfällen wird der Bieter die Vergabestelle auf die gesetzliche(n) Offenlegungspflicht(en) im Rahmen der Abgabe der vorstehenden Erklärung hinweisen.
Der Bieter wird die Vergabestelle – nach Zuschlag den Auftraggeber – sofort schriftlich benachrichtigen, wenn sich hierzu eine Änderung ergibt. Dies gilt insbesondere, wenn für den Bieter eine Notwendigkeit oder Verpflichtung entsteht oder der Bieter eine solche hätte erkennen können, die ihn an der Einhaltung der beschriebenen Vertraulichkeit hindern könnte.
Vertrauliche Informationen sind Informationen, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind; dies können auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden.
Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag eingesetzt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb des Vertrages ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
2029
Wir empfehlen eine freiwillige Registrierung auf der Vergabeplattform, damit Sie unmittelbar über Änderungen oder Antworten zu eingehenden Bieterfragen informiert werden können.
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76247
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
§ 160 GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.