Generalplanung Baufeldfreimachung und Erschließung auf dem Areal Oberer Brühl Referenznummer der Bekanntmachung: 69/2021
Berichtigung
Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Dienstleistungen
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2021/S 193-503027)
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Villingen-Schwenningen
NUTS-Code: DE136 Schwarzwald-Baar-Kreis
Postleitzahl: 78054
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.villingen-schwenningen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Generalplanung Baufeldfreimachung und Erschließung auf dem Areal Oberer Brühl
Generalplanung Baufeldfreimachung und Erschließung auf dem Areal "Oberer Brühl"
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen
Es wurde bereits kürzlich ein erfolgloser Teilnahmewettbewerbdurchgeführt. Aufgrund des generellen Termindrucks im Projekt"Oberer Brühl" ist eine Vergabe des Generalplaners bis Anfang2022 notwendig. Die Koordinierung der anderenFachplanungen und Baumaßnahmen, die auf dem Arealstattfinden, laufen großteils über den Generalplaner. Fallsdieser nicht die Arbeit aufnehmen kann, verzögern sich dieanderen Gewerke ebenso; die Konversion des Arealsverschiebt sich dann zeitlich insgesamt nach hinten.
Die vergebende Stelle hat die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge (Teilnahmefrist) gemäß § 17 Abs. 3 VgV auf 15 Tage festgelegt gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung.Die Aufforderung zur Abgabe von Teilnahmeanträge wurde erstmals bereits am 20.08.2021 öffentlich bekannt gemacht. Unter Berücksichtigung der Anforderungen und der Komplexität des Beschaffungsgegenstandes wurde dabei eine angemessene Frist gemäß § 17 Abs. 2 VgV gewährt. Nach Ablauf der Frist war kein wertbares Angebot abgegeben. Aus technisch formalen Gründen gelangte kein Angebot zur Wertungsfähigkeit. Die vergebende Stelle hat auch erwogen, ob sie eine andere Form der Ausschreibung, namentlich eine oder eine bestimmte Losbildung wählt. Mit den gleichen Argumenten wie anlässlich der ersten Bekanntmachung schreibt die vergebende Stelle die Planungsleistung wieder als Generalplaner Auftrag aus. Nach der bereits durchgeführten Markterkundung und erneuten Validierung des Markterkundungsergebnisses würde kein anderer und breiterer Markt durch die Änderung der Vergabeform erreicht werden. Die vergebende Stelle kann mit keiner erweiterten oder verbesserten Angebotslage durch Änderung der Vergabeform rechnen. Es werden also die Wirtschaftsteilnehmer die bereits Interesse bekundet hatten in gleicher Weise wieder angesprochen. Die potentiellen Bieter benötigen daher im heutigen erneuten Teilnahmeverfahren im Grunde keine weitere Zeit um ein Teilnahmeantrag abzugeben. Die Zeit für die Entscheidungsfindung, unter Berücksichtigung der Komplexität des Objektes, der erforderlichen Unterlagen und Zertifikate sowie unter Berücksichtigung von Sonn- und Feiertagen wie auch der Urlaubs- und Ferienzeiten ist eine Teilnahmefrist von 15 Tagen in dieser Situation ausreichend.Aus Sicht der vergebenden Stelle ist Dringlichkeit gegeben, da bereits andere Vor- Nebenarbeiten und Folgearbeiten irreversibel eingeplant bzw. mit kaum zu vertretenden Aufwand umzuplanen sind, wenn nicht bis spätestens Anfang 2022 der Generalplaner vergeben und mit der Umsetzung begonnen wird. Die vergebende Stelle ist unverschuldet in diese Situation der Dringlichkeit geraten. Sie hatte mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf das Vergabeverfahren begonnen und konnte nicht damit rechnen, dass die Wirtschaftsteilnehmer an von ihnen selbstverschuldeten formalen Fehler an der Abgabe wirksamer Teilnahmeanträge scheiterten.