Gastronomie im Uferpark Überlingen
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Überlingen am Bodensee
NUTS-Code: DE147 Bodenseekreis
Postleitzahl: 88662
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.ueberlingen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Gastronomie im Uferpark Überlingen
Verpachtung der Uferparkgastronomie
Gastronomiegebäude Uferpark, Bahnhofstraße 57, 88662 Überlingen
Das Gastronomiegebäude soll an einen Pächter verpachtet werden, der sich zum Betrieb der Gastronomie in dem Vertrag gegenüber der Stadt Überlingen verpflichtet. Der Pächter ist in einem nichtförmlichen (also nicht auf der Grundlage des 4. Teils des GWB) strukturierten Bieterverfahrens auf der Grundlage von Veröffentlichungen (Homepage des Auftraggebers, lokale und branchenspezifische Zeitungen) ausgewählt worden. Der Pachtvertrag soll eine Laufzeit von zunächst 10 (zehn) Jahren haben. Es soll eine Mindestpacht und darüber hinaus eine umsatzabhängige Pacht vereinbart werden. Der Pächter ist für die Kücheninstallation verantwortlich.
Es besteht eine mehrmalige Verlängerungsoption.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Grundsätzlich unterliegen Pachtverträge nicht der europaweiten Ausschreibungspflicht. Es handelt sich weder um öffentliche Aufträge (§ 103 GWB), noch um Dienstleistungskonzessionen (§ 105 GWB). Für eine Anpachtung durch einen Auftraggeber gilt der Immobilienausnahmetatbestand des § 107 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Für eine Verpachtung, um die es in der vorliegenden Fallkonstellation geht, fehlt es bereits an einer Beschaffung durch den Auftraggeber (Kommune), was konstitutives Merkmal einer jeden Ausschreibungspflicht ist. Die Verpachtung von Grundstücken mit Gebäuden ist gerade das Gegenteil einer Beschaffung. Gegen eine Ausschreibungspflicht spricht insbesondere, dass der Betrieb der zu verpachtenden Einrichtung keine der Stadt Überlingen obliegende Aufgabe - jedenfalls keine Aufgabe im Sinne der Daseinsvorsorge / Gemeinwohlaufgabe - darstellt. Die Verpachtung der Gastronomie im Uferpark ist als bloße Verwaltung vorhandener Ressourcen zu qualifizieren, denn als Pflichterfüllung der Stadt Überlingen gegenüber der Bevölkerung. Gestützt wird diese Einschätzung durch Erwägungsgrund 15 der Konzessionsrichtlinie 2014/23/EU. Darin wird erläutert, dass ein Pachtvertrag auch dann nicht der Ausschreibungspflicht unterliegt, wenn er bestimmte Pflichten des Pächters enthält.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Sigmaringen
NUTS-Code: DE149 Sigmaringen
Postleitzahl: 72488
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.zoller-hof.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
1. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
2. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
3. Der Antrag ist unzulässig, soweit
a) der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,
b) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
c) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegen-über dem Auftraggeber gerügt werden,
d) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Ziffer 3. gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Überlingen am Bodensee
Postleitzahl: 88662
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]