Interimsschulgebäude Reutlingen Referenznummer der Bekanntmachung: Schulcontainer_LkR_2021
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Reutlingen
NUTS-Code: DE141 Reutlingen
Postleitzahl: 72764
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.kreis-reutlingen.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Interimsschulgebäude Reutlingen
Der Landkreis Reutlingen benötigt während der Schulsanierung der Beruflichen Schulen in Reutlingen ein Interimsbauwerk. Als solche soll eine dreigeschossige Anlage in Modulbauweise in zweiter Reihe hinter dem Gebäude Bismarckstraße 15 in Reutlingen errichtet werden.
Gegenstand der Beschaffung ist die Lieferung, Montage, Vermietung und Demontage der Anlage nach Ablauf der Mietzeit.
Bismarckstraße 15 72764 Reutlingen
Gegenstand des Auftrags ist die Lieferung, Montage, Mietnutzung und Demontage mit Abtransport einer modularen Anlage zur vorübergehenden Unterbringung von Schülern während der Durchführung der Sanierung der Beruflichen Schulen in Reutlingen. Die Er-stellung der Anlage soll bis zum 04.10.2021 erfolgen, der Abbau der Containeranlage ab dem 01.08.2026, soweit der Auftraggeber nicht von dem ihm einseitig zustehenden Opti-onsrecht zur Verlängerung der Mietzeit Gebrauch macht. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Verlängerung des Mietverhältnisses um weitere zwei Jahre zu verlangen. Dieses Op-tionsrecht kann der Auftraggeber durch schriftliche Erklärung, die dem Vertragspartner mindestens drei Monate vor Ablauf der Festmietzeit oder einem Optionszeitraum zuge-hen muss, ausüben. Das Optionsrecht steht dem Auftraggeber drei Mal zu. Übt der Auf-traggeber ein Optionsrecht nicht wirksam aus, verfällt auch oder verfallen auch die übri-gen Optionsrechte ersatzlos.
Das Interimsschulgebäude ist als zweispännige Anlage mit einem Mittelflur geplant. Auf 3 Geschossen sollen jeweils 7 Klassenzimmer, insgesamt also 21 Klassenzimmer, zwei Treppenhäuser, sowie je Geschoss anteilige Sanitärräume errichtet werden. Im Erdge-schoss ist ein Technikraum geplant.
Vorgesehen sind Modulgrößen von ca. 3,00 x 6,00 m Rastermaß bzw. ca. 2,45 x 6,00 m für die Flurmodule, die lichte Raumhöhe soll mindestens 2,70 m betragen.
Insgesamt sind 96 Raummodule und 24 Flurmodule vorgesehen.
Die Aufstellung der Module wird bauseits vorbereitet mit einer entsprechenden Gründung und herangeführten Medien- und Abwasseranschlüssen.
Die nähere Beschreibung kann den Vergabeunterlagen entnommen werden.
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Verlängerung des Mietverhältnisses um weitere zwei Jahre zu verlangen. Dieses Optionsrecht kann der Auftraggeber durch schriftliche Erklärung, die dem Vertragspartner mindestens drei Monate vor Ablauf der Festmietzeit oder einem Optionszeitraum zugehen muss, ausüben. Das Optionsrecht steht dem Auftraggeber drei Mal zu. Übt der Auftraggeber ein Optionsrecht nicht wirksam aus, verfällt auch oder verfallen auch die übrigen Optionsrechte ersatzlos.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Interimsschulgebäude Reutlingen
Ort: Schlüsselfeld
NUTS-Code: DE245 Bamberg, Landkreis
Postleitzahl: 96132
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y9PRMVN
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de
Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rügen ergeben sich aus § 160 Abs. 3 GWB. Soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind, ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig. Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Regelungen des GWB:
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht:
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist;
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an;
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.
§ 135 GWB Unwirksamkeit:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1) gegen § 134 verstoßen hat oder
2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union;
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1) Der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.