Arzneimittelrabattvereinbarung nach § 130a Abs. 8 SGB V zu den Wirkstoffen Blutgerinnungsfaktor VIII (human) sowie Blutgerinnungsfaktor IX (human)
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE11 Stuttgart
Postleitzahl: 70191
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aok.de/baden-wuerttemberg
Abschnitt II: Gegenstand
Arzneimittelrabattvereinbarung nach § 130a Abs. 8 SGB V zu den Wirkstoffen Blutgerinnungsfaktor VIII (human) sowie Blutgerinnungsfaktor IX (human)
Vereinbarung gemäß § 130a Abs. 8 SGB V über die Gewährung von Rabatten für die Arzneimittel mit den Wirkstoffen Blutgerinnungsfaktor VIII (human) (Haemoctin®) sowie Blutgerinnungsfaktor IX (human) (Haemonine®).
Die Vereinbarung betrifft ausschließlich die Gewährung von Rabatten für Arzneimittel mit den Wirkstoffen Blutgerinnungsfaktor VIII (human) (Haemoctin®) sowie Blutgerinnungsfaktor IX (human) (Haemonine®). Grundlage der Vereinbarung ist § 130a Abs. 8 SGB V.
Verlängerungsoption 1 Jahr
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
Die vertragsgegenständlichen Arzneimittel mit den Wirkstoffen Blutgerinnungsfaktor VIII (human) (Haemoctin®) sowie Blutgerinnungsfaktor IX (human) (Haemonine®) sind zwingend im Rahmen der Auftragsdurchführung zu liefern.
Die Gewährleistung der hinreichenden und ständigen Lieferfähigkeit dieser Arzneimittel schließen in der Gesamtbetrachtung die Auftragsvergabe an Dritte aus.
Die hier beschafften Arzneimittel sind von der Preisfestsetzung gem. § 130d SGB V betroffen. Die Auftraggeberin hat daher die Vereinbarung gemäß § 17 Abs. 5 VgV in einem Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben. Hierfür wurden alle in Frage kommenden pharmazeutischen Unternehmer zur Angebotsabgabe aufgefordert.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dreieich
NUTS-Code: DE71 Darmstadt
Postleitzahl: 63303
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der seit dem 18.4.2016 geltenden Fassung:
§ 135 Unwirksamkeit.
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
a. gegen § 134 verstoßen hat oder
b. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
[...]
§ 160 Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
[...]
§ 168 Entscheidung der Vergabekammer.
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. [...]