Schul- und Kitaverpflegung
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Nationale Identifikationsnummer: 08119079
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Waiblingen
NUTS-Code: DE116 Rems-Murr-Kreis
Postleitzahl: 71332
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]1
Fax: [gelöscht]9
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.waiblingen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Schul- und Kitaverpflegung
Herstellung und Lieferung von Mittagsverpflegung für die Schulmensen und Kindertageseinrichtungen sowie der Betrieb von Schulmensen mit dem Personal des Bieters.
Herstellung und Lieferung von Mittagsverpflegung für die Comeniusschule
Waiblingen
Herstellung und Lieferung von Mittagsverpflegung für die Comeniusschule (Grundschule). Die Küche wird zur Zeit mit dem Verpflegungssystem Warmverpflegung betrieben.
Der Auftraggeber erhält die Möglichkeit den Vertrag schriftlich bis zum 31.08.2025 zu verlängern.
Herstellung und Lieferung der Mittagsverpflegung für die Kita Kinderhaus Mitte
Waiblingen
Herstellung und Lieferung von Mittagsverpflegung für die Kita Kinderhaus Mitte. Die Küche wird zur Zeit mit dem Verpflegungssystem Warmverpflegung betrieben.
Der Auftraggeber erhält die Möglichkeit den Vertrag schriftlich bis zum 31.08.2025 zu verlängern.
Belieferung und Betrieb der Mensa Salier-Interim-Mensa
Waiblingen
Herstellung und Lieferung von Mittagsverpflegung für die Mensa Salier-Interim (Realschule und Gymnasium) und die Kita Beim Salierschulzentrum. Betrieb der Mensa erfolgt durch Personal des Bieters.
Die Küche wird zur Zeit mit dem Verpflegungssystem Cook&Chill betrieben.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
(1) Vorbemerkung (a) Die Eignung ist für jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft gesondert nachzuweisen. Soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt wird, sind daher alle Eignungsnachweise von jedem Mitglied einer Bewerbergemeinschaft vorzulegen. Ein Bewerber kann sich zum Nachweis seiner Eignung auf andere Unternehmen stützen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesem Unternehmen bestehenden Verbindungen (Eignungsleihe). Diese Möglichkeit besteht unabhängig von der Rechtsnatur der zwischen dem Bewerber und den anderen Unternehmen bestehenden Verbindungen. In diesem Fall ist der Vergabestelle nachzuweisen, dass dem Bewerber die erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieses Unternehmens vorgelegt wird. Die Unternehmen, auf die sich ein Bewerber zum Nachweis seiner Eignung stützt, müssen die Eignung nach Ziffer III.1.1) bis III.1.3) hinsichtlich derjenigen Eignungskriterien erfüllen, zu deren Nachweis sich der Bewerber auf die Eignung des Unternehmens stützt. Zudem sind für dieses Unternehmen die Erklärungen über das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 123, 124 GWB vorzulegen.
(b) Der Teilnahmeantrag ist in deutscher Sprache einzureichen. Zertifikate und Urkunden, die zum Nachweis der Eignung einzureichen sind, dürfen hiervon abweichend auch in englischer Sprache eingereicht werden.
(c) Vorstehende Ausführungen gelten für die Nachweise nach III.1.2) und III.1.3) entsprechend.
(2) Vorzulegende Nachweise, Erklärungen und Dokumente:
Mit dem Teilnahmeantrag sind folgende Unterlagen in Bezug auf Ausschlussgründe einzureichen:
(a) Eigenerklärung, dass die Ausschlussgründe des § 123 GWB nicht vorliegen;
(b) Eigenerklärung über das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 124 GWB;
(c) Verpflichtungserklärung LTMG (3) Vorzulegende Nachweise der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung:
(a) Aktueller Auszug der Eintragung des Unternehmens in das Berufs- oder Handelsregister.
(b) Für die Leitung des Verpflegungsbereichs ist eine einschlägige berufsfachliche Qualifikation Voraussetzung. Dazu zählen die Qualifikation des Küchenmeisters, Kochs, Hauswirtschaftsmeister (Betriebs-) Leiter, Diätassistenten oder auch Oecotrophologe.
1) Gesamtumsatz in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren.
2) Umsatz mit vergleichbaren Leistungen in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren.
---
Es ist die Zahl der in den letzten fünf Jahren jahresdurchschnittlich Beschäftigten anzugeben. Die für die Leitung vorgesehenen Personen sind zu benennen.
Vorlage von mind. zwei geeigneten Referenzen aus den letzten drei Kalenderjahren über vergleichbare Leistungen.
Technische Ausrüstung (insbesondere Küchenkapazität und Fuhrpark).
Hauptsitz, Niederlassungen und Betriebsstätten.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
§ 160 GWB (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) 1Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. 2Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) 1Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
2Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. 3§ 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.