Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr des Landkreises Karlsruhe
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE123 Karlsruhe, Landkreis
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.landkreis-karlsruhe.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr des Landkreises Karlsruhe
Städte Bruchsal und Stutensee sowie die Gemeinde Weingarten im Landkreis Karlsruhe
Der Landkreis Karlsruhe ist ÖPNV-Aufgabenträger für sein Zuständigkeitsgebiet nach § 6 Abs. 1 ÖPNVG Baden-Württemberg und beabsichtigt die wettbewerbliche Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (Brutto-Vertrag) mit Wirkung zum Fahrplanwechsel im Dezember 2023.
Vergeben werden auf Basis des gemeinsamen Nahverkehrsplans der baden-württembergischen Aufgabenträger des Karlsruher Verkehrsverbundes aus dem Jahr 2014 die Erbringung von zu konzessionierenden Linienverkehren in Form von Buslinienverkehren sowie On Demand-Verkehren (Bedarfsverkehre) im Linienbündel "Hardt-Ost".
Die Leistungen im Buslinienverkehr sollen auf folgenden Linien erbracht werden:
- 120 Weingarten – Staffort – Spöck
- 121 (Jöhlingen -) Weingarten - Staffort – Blankenloch (- KIT Campus-Nord)
- 187 Helmsheim – Obergrombach – Untergrombach – Büchenau
- 188 Bruchsal – Untergrombach – Büchenau
- 189 Untergrombach – Obergrombach – Helmsheim – Heildelsheim – Bruchsal
Der Leistungsumfang dieser Linien wird rd. 15.700 Jahresfahrplanstunden betragen. Er entspricht voraussichtlich den ab dem Fahrplanwechsel im Juni 2021 (13.06.2021) geltenden, unter https://www.kvv.de abrufbaren, Fahrplänen. Auf allen Linien sind grundsätzlich Standardlinienbusse im Einsatz. Auf der Linie 121 sind, ergänzend zu den Standardlinienbussen, an jedem Wochentag Minibusse im Einsatz. Die Linie 189 wird, neben den Standardlinienbussen, an Schultagen mit einem Gelenkbus bedient. Grundsätzlich ist die Fahrzeugkapazität dem regelmäßigen und prognostizierbaren Transportaufkommen anzupassen.
Bis zur Betriebsaufnahme kann es noch zu – insbesondere schulbedingten – Veränderungen im Leistungsangebot kommen; diese Veränderungen sind vom Unternehmen zu berücksichtigen und umzusetzen.
Für die Leistungen im On Demand-Verkehr wird noch eine Liniennummer vergeben. Das Einsatzgebiet der On Demand-Verkehre beläuft sich auf die Gemeinden Weingarten und Stutensee. Gegebenenfalls wird das Bediengebiet während der Vertragslaufzeit erweitert. Die On Demand-Verkehre sollen das Busangebot in den Schwachlastzeiten (unter der Woche abends sowie am Wochenende und feiertags ganztags) ergänzen bzw. sukzessive ersetzen. Hierfür werden voraussichtlich 2 Fahrzeuge (6 – 8 Fahrgastsitzplätze) benötigt. Die notwendige Software für die Disposition der On Demand-Verkehre wird vom Aufgabenträger oder dem KVV gestellt.
Das Angebot des Bieters muss gem. § 8a Abs. 2 S. 4 PBefG die Gesamtleistung des Linienbündels umfassen und wird auf der Grundlage der Gesamtleistung bewertet.
Dem Linienbündel sind derzeit 24 Bushaltestellen zugeordnet.
Die Betriebsaufnahme ist für den Fahrplanwechsel im Dezember 2023 vorgesehen.
Aktuell sind die Leistungs- und Qualitätsmerkmale des Linienbündels für den Betriebsbeginn im Dezember 2023 noch nicht abschließend geklärt. Hierzu wird spätestens im Februar 2022 eine ergänzende Vorinformation veröffentlicht.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge
Bei dem vorliegenden Dokument handelt es sich um eine Vorinformation im Sinne des Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Der öffentliche Auftraggeber wird zu einem späteren Zeitpunkt eine ergänzte Vorabbekanntmachung nach § 8a Abs. 2 PBefG veröffentlichen, in der dann auch die für den beabsichtigten Dienstleistungsauftrag vorgesehenen Anforderungen im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG dargestellt werden.
Die vorliegende Vorinformation löst noch nicht die Drei-Monatsfrist nach § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG für die Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr aus. Die Drei-Monats-Frist wird erst mit der späteren, ergänzenden Vorinformation in Gang gesetzt.
2. Anforderungen
Die mit dem beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrag verbundenen Anforderungen an Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards für die Gesamtleistung des Linienbündels „Hardt-Ost“ (§ 8a Abs. 2 S. 3 PBefG) bilden auch die Grundlage für etwaige eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge. Die Anforderungen werden im Rahmen der o. g. ergänzenden Vorinformation konkretisiert.
3. Qualitätssicherungsvereinbarung
Sollte es zu einem eigenwirtschaftlichen Antrag auf das Bündel kommen, hat das Unternehmen, das eine gültige Liniengenehmigung erhält, zur Absicherung der angebotenen und zugesicherten Leistungen und Qualitäten eine Qualitätssicherungsvereinbarung abzuschließen. Partner dieser Vereinbarung sind die Genehmigungsbehörde und der gem. § 15 Abs. 3 S. 2 PBefG in die Kontrolle einzubindende Aufgabenträger. Bestandteile der Qualitätsvereinbarung sind u. a. Informationspflichten des Betreibers, die Zusammenarbeit zwischen Betreiber und Aufgabenträger sowie das Recht des Aufgabenträgers, die Mindestbedienungsstandards bzw. die verbindlichen Zusicherungen des Betreibers mittels ihm geeignet erscheinender Maßnahmen zu kontrollieren.