Baufeldfreimachung - Kabeltrassen- und begleitender Tiefbau Bensheimer Straße, Mannheim Referenznummer der Bekanntmachung: 236-21-EK7
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mannheim
NUTS-Code: DE126 Mannheim, Stadtkreis
Postleitzahl: 68165
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.mannheim.de/de/stadt-gestalten/staedtische-gesellschaften/mkb-gmbh
Abschnitt II: Gegenstand
Baufeldfreimachung - Kabeltrassen- und begleitender Tiefbau Bensheimer Straße, Mannheim
Die neue Stadtbahn in das Benjamin-Franklin-Village soll im Bereich des derzeitigen Haltepunktes Bensheimer Str. von der vorhandenen Strecke 9400 Mannheim – Weinheim abzweigen. Hierzu muss der Spurplan im Bereich des derzeitigen Haltepunktes grundlegend angepasst werden. Parallel dazu erfolgt der barrierefreie Umbau der Bahnsteiganlagen.
Los 1: Im Vorfeld der Maßnahme muss eine Baufeldfreimachung erfolgen. Hierzu müssen alle Kabel, aus dem im Baufeld bahnlinks angeordneten Kabelkanal auf einen neu zubauenden bahnrechts angeordneten Kabelkanal, verlegt werden.
Los 2: Im Vorfeld der Maßnahme muss eine Baufeldfreimachung erfolgen. Hierzu sollen zum einen alle Kabel aus dem im Baufeld bahnlinks angeordneten Kabelkanal auf die bahnrechts Seite verlegt werden und zum anderen die im Baufeld liegende Kabelschränke und Verteiler an anderer geeigneter Stelle neu errichtet werden.
Kabeltrassen- und begleitender Tiefbau
Mannheim
Die neue Stadtbahn in das Benjamin-Franklin-Village soll im Bereich des derzeitigen Haltepunktes Bensheimer Str. von der vorhandenen Strecke 9400 Mannheim – Weinheim abzweigen. Hierzu muss der Spurplan im Bereich des derzeitigen Haltepunktes grundlegend angepasst wer-den. Parallel dazu erfolgt der barrierefreie Umbau der Bahnsteiganlagen.
Im Vorfeld der Maßnahme muss eine Baufeldfreimachung erfolgen. Hierzu müssen alle Kabel, aus dem im Baufeld bahnlinks angeordneten Kabelkanal in einen durch den AG neu zubauenden bahnrechts angeordneten Kabelkanal, verlegt werden.
Die Leistung des Auftragnehmers (AN) umfasst pauschal:
• Betonkabelkanäle
• Längs- und Stichverrohrungen
• Schächte und Gleisquerungen
• Anpassen von vorhanden Zaunanlagen
Baufeldfreimachung Bensheimer Str. Kabel
Mannheim
Die neue Stadtbahn in das Benjamin-Franklin-Village soll im Bereich des derzeitigen Haltepunk-tes Bensheimer Str. von der vorhandenen Strecke 9400 Mannheim – Weinheim abzweigen. Hierzu muss der Spurplan im Bereich des derzeitigen Haltepunktes grundlegend angepasst wer-den. Parallel dazu erfolgt der barrierefreie Umbau der Bahnsteiganlagen.
Im Vorfeld der Maßnahme muss eine Baufeldfreimachung erfolgen. Hierzu sollen zum einen alle Kabel aus dem im Baufeld bahnlinks angeordneten Kabelkanal auf die bahnrechts Seite verlegt werden und zum anderen die im Baufeld liegende Kabelschranke und Verteiler an anderer ge-eigneter Stelle neu errichtet werden
Im Einzelnen sind dies Kabel der folgenden Gewerke der technischen Ausrüstung:
• Leit- und Sicherungstechnik Stellwerk (LST)
• Bahnübergangsanlage (BÜ)
• Telekommunikationsanlagen Lichtwellenleiter (LWL)
Die Leistung des Auftragnehmers (AN) umfasst pauschal:
• Kabellieferung
• Kabelverlegung
• Kabelmontage
• Kabelrückbau
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Kabeltrassen- und begleitender Tiefbau
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Baufeldfreimachung Bensheimer Str. Kabel
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Ausschreibung für Los 1 wird gemäß § 17, Abs. 1, Nr. 1 VOB/A EU aufgehoben, da kein Angebot eingegangen ist, dass den Ausschreibungsbedingungen entsprach.
Die Ausschreibung für Los 2 wird gemäß § 17, Abs. 1 Nr. 2 VOB/A EU aufgehoben, da die Vergabeunterlagen grundlegend geändert werden müssen.
Dies ist der Fall, da das Los 2 abhängig von der Fertigstellung des Los 1 ist.
Die Leistungen werden mit einer neuen Ausführungszeit erneut ausgeschrieben.
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76247
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de
Hinsichtlich der Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verwiesen.
§ 160 GWB lautet wie folgt:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der
Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2.
§ 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.