Personal Administration Virenschutz Referenznummer der Bekanntmachung: 2021-026
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE122 Karlsruhe, Stadtkreis
Postleitzahl: 76133
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]1
Fax: [gelöscht]5
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://ofd-karlsruhe.fv-bwl.de/,Lde/Startseite/Die+Oberfinanzdirektion/Datenverarbeitung+_LZfD_
Abschnitt II: Gegenstand
Personal Administration Virenschutz
Personaldienstleistungen für den technischen Betrieb der Virenschutz-Infrastruktur und von Windows Servern.
- Administration der Virenschutz-Infrastruktur
- Weiterentwicklung des Virenschutz-Konzepts
- Troubleshooting und Unterstützung im Incident-, Problem- und Change Management
- Automation von Arbeitsabläufen
- Performance- und Ressourcenmanagement
- Administration von Microsoft Windows Servern
- Kommunikation und Abstimmung mit den betriebsrelevanten Bereichen und System-Partnern
Ofd Karlsruhe - Landeszentrum für Datenverarbeitung (LZfD) Dienstort Freiburg im Breisgau 79106 Freiburg im Breisgau
Personaldienstleistungen im Bereich der Virenschutz-Infrastruktur
Die Laufzeit des Dienstvertrags wird auf zunächst 8 Monate festgelegt (Beginn 02.11.2021/ Ende 30.06.2022) mit einer Option auf eine siebenmalige je halbjährige Verlängerung des Vertrags bis längstens 31.12.2025.
Es werden 3 Personen benötigt. Die Ausschreibung erfolgt daher in 3 Losen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Keine Auftragsvergabe (Aufhebung)
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXUEYY6YYHA
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/abt1/ref15/
Etwaige Verfahrensrügen nach § 160 Abs. 3 GWB sind ausdrücklich als solche zu kennzeichnen. Auf die Rügepflichten gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nrn. 1 bis 4 GWB wird ausdrücklich hingewiesen, insbesondere auf die Rechtsbehelfsfrist des § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB: Danach ist ein Antrag auf Nachprüfung unzulässig, soweit nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, mehr als 15 Kalendertage vergangen sind.