Beschaffung Bahnlager und Zubehör Fabrikat FAG für Straßenbahnfahrzeug
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mannheim
NUTS-Code: DE126 Mannheim, Stadtkreis
Postleitzahl: 68165
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 6214650
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.rnv-online.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung Bahnlager und Zubehör Fabrikat FAG für Straßenbahnfahrzeug
Deckung des Bedarfes über verschiedene Bahnlager-Typen für den Zeitraum Mai 2022 bis August 2022
Bahnlager, Fabrikat FAG, für Fahrwerk Straßenbahnfahrzeug
Mannheim
Deckung des Bedarfes über verschiedene Bahnlager-Typen für den Zeitraum Mai 2022 bis August 2022.
Die Rhein-Neckar-Verkehr GmbH beabsichtigt die nachfolgenden Bedarfe über eine Rahmenvereinbarung im Zuge eines EU-Vergabeverfahrens auszuschreiben.
Beschaffung Bahnlager und Achsdeckel, Fabrikat FAG, für Fahrwerk Straßenbahnfahrzeug,
Mannheim
Deckung des Bedarfes über verschiedene Bahnlager-Typen für den Zeitraum Mai 2022 bis August 2022 sowie Achsdeckel für den Zeitraum Februar 2022 bis Juli 2022.
Die Rhein-Neckar-Verkehr GmbH beabsichtigt die nachfolgenden Bedarfe über eine Rahmenvereinbarung im Zuge eines EU-Vergabeverfahrens auszuschreiben.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Die Rhein-Neckar-Verkehr GmbH beabsichtigt für die oben genannten Lagertypen eine Interimsvergabe durchzuführen. Die Interimsvergabe soll nur für einen Übergangszeitraum vergeben werden, um ein zweites EU-Vergabeverfahren vorbereiten und durchführen zu können. Das zuerst durchgeführte EU-Vergabeverfahren hat keine zuschlagsfähigen Angebote hervorbrachte und muss deshalb wiederholt werden.
Die Reichweite des zu bestellenden Materials beträgt ca. 4 bis 6 Monate. Die Interimsvergabe ist zur Gewährleistung der unterbrechungsfreien kommunalen Daseinsvorsorge im Bereich von Verkehrsleistungen (Straßenbahn) zwingend.
In der Vorbereitung der Vergabe hat sich gezeigt, dass das Material teilweise eine Lieferfrist von ca. 5 bis 6, bzw. von 7 bis 8 Monaten aufweist, Tendenz steigend auf 7 bis 8 Monate, bzw. auf 8 bis 12 Monate , allerdings werden Ersatzlieferungen für Teile des Materials bereits im Februar zusätzlich benötigt.
Es ist daher unbedingt erforderlich, dass diese benötigten Stückzahlen der Wälzlager für die Bearbeitung der Hauptuntersuchungen und/oder der Radreifenerneuerungen zur Verfügung stehen. Andernfalls würde es hier zu Stillständen in der Fahrwerksbearbeitung und somit auch zu Fahrzeugstillständen führen.
Es können des Weiteren nur exakt die baugleichen Bahnlager eingebaut werden, da sonst die kompletten Fahrzeugkomponenten nicht mehr dem genehmigten Bauzustand entsprechen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Beschaffung Bahnlager Fabrikat FAG für Fahrwerk Straßenbahnfahrzeug
Ort: Mannheim
NUTS-Code: DE126 Mannheim, Stadtkreis
Postleitzahl: 68199
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Bahnlager und Achsdeckel, Fabrikat FAG, für Fahrwerk Straßenbahnfahrzeug
Ort: Ibarra (Gipuzkoa)
NUTS-Code: ES212 Gipuzkoa
Postleitzahl: 20400
Land: Spanien
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76247
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76247
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, nach § 160 GWB;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
2 Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Nach § 135 GWB:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1) gegen § 134 verstoßen hat oder
2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union;
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76247
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]