Lärmkartierung Baden-Württemberg 2022 und weitergehende Berechnungen Referenznummer der Bekanntmachung: LUBW-2021-0012
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE122 Karlsruhe, Stadtkreis
Postleitzahl: 76185
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/startseite
Adresse des Beschafferprofils: https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/angebote/e-vergabe
Abschnitt II: Gegenstand
Lärmkartierung Baden-Württemberg 2022 und weitergehende Berechnungen
Durchführung der Lärmkartierung Baden-Württemberg 2022 und weitergehende Berechnungen
LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg Griesbachstraße 1 76185 Karlsruhe
Dieser Vertrag dient der Durchführung der Lärmkartierung im Bundesland Baden-Württemberg gemäß der europäischen Richtlinie 2002/49/EG i. V. m. den §§ 47 a-f BImSchG und der Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV) sowie den im Bundesanzeiger veröffentlichten Berechnungsmethoden (BUB, BUF, BEB, BUB-D, BUF-D). Ziel ist die fristgerechte, vollständige und qualitativ hochwertige Durchführung der Lärmkartierung 2022 zur Erfüllung der vorgegebenen Fristen und der Meldepflichten des Landes Baden-Württemberg.
- Option: Lärmschutzszenarien
Beabsichtigt sind landesweite Variantenberechnungen für Hauptverkehrsstraßen auf Grundlage der Lärmkartierung 2022. Zielsetzung dieser Teilleistung sind Aussagen über die lärmmindernde Wirkung bestehender Maßnahmen und über das Potenzial weiterer Maßnahmen, insbesondere Tempo 30 innerorts und lärmmindernde Beläge. Hierzu soll das vorhandene Rechenmodell der Lärmkartierung 2022 hinsichtlich einzelner Modellparameter modifiziert, die Kartierung neu durchgeführt und die Ergebnisse miteinander verglichen werden (Szenarienvergleich).
- Option: Ergänzende Berechnungen
Um die Ergebnisse der Lärmkartierung 2022 mit denen anderer Berechnungsverfahren vergleichen zu können und als Datengrundlage für weitere Aufgaben der Verkehrsverwaltung sollen eigenständige Berechnungen nach den folgenden Berechnungsmethoden durchgeführt werden:
a) Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, Ausgabe 2019 (RLS-19)
b) Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, Ausgabe 1990 (RLS-90)
c) Berechnung des Beurteilungspegels für Schienenwege (Schall 03) (Anlage 2 der 16. BImSchV)
- Option: Vergleichsuntersuchungen zwischen BUB/BEB und VBUS/VBEB
Mit der Einführung des neuen Berechnungsverfahrens BUB sind Verschiebungen gegenüber den bisherigen Kartierungen der Hauptverkehrsstraßen zu erwarten. Um diese fachlich einordnen zu können, sollen entsprechende Vergleichsuntersuchungen zur VBUS durchgeführt werden.
- Option: Ermittlung der Lärmbelastungsschwerpunkte
In Absprache mit dem Auftraggeber und dem Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg ist eine landesweite Rangliste der Lärmbelastungsschwerpunkte (Straßenabschnitte mit hoher Lärmbetroffenheit) zu erstellen, beispielsweise anhand der Lärmkennziffer-Methode. Ob diese Berechnung auf der BUB-Berechnung oder der RLS-19-Berechnung (optional) basiert, wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftragsvergabe Bietergemeinschaft Möhler + Partner Ingenieure AG / GI Geoinformatik GmbH
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Augsburg
NUTS-Code: DE271 Augsburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 86153
Land: Deutschland
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Augsburg
NUTS-Code: DE271 Augsburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 86159
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXUEYY9YYR1
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB nur innerhalb einer Frist von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge im Sinne des § 160 Abs. 3 Nr. 1-3 GWB nicht abhelfen zu wollen, zulässig. Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.