Präqualifizierung zur Errichtung von elektronischen Stellwerken (ESTW) auf dem Anlagennetz der DB Netz AG
Bekanntmachung eines Qualifizierungssystems – Sektoren
Diese Bekanntmachung ist ein Aufruf zum Wettbewerb
Lieferauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
Postleitzahl: 70191
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.deutschebahn.com
Adresse des Beschafferprofils: https://www.deutschebahn.com/de/geschaefte/lieferantenportal/lieferantenmanagement/Lieferantenqualifizierung-1193960
Abschnitt II: Gegenstand
Präqualifizierung zur Errichtung von elektronischen Stellwerken (ESTW) auf dem Anlagennetz der DB Netz AG
Bundesweit und auf den Strecken der Deutschen Bahn AG im Ausland.
Die Deutsche Bahn AG wählt im Rahmen eines Prüfungssystems geeignete Unternehmen für die Lieferung und Erstellung von elektronischen Stellwerken (kurz ESTW) aus.
Das eingerichtete Prüfungssystem (Präqualifizierung) wird genutzt, um Aufträge, insbesondere Modulverträge über den Neubau, die Erweiterung und den Umbau von ESTW zu erteilen. Die Leistungen sind im gesamten Bundesgebiet der Bundesrepublik Deutschland und auf den Strecken der DB im Ausland in einem noch nicht bestimmten Wertumfang zu erbringen.
Für bereits präqualifizierte Unternehmen besteht die Präqualifikation, gemäß Präqualifikationsurkunde, weiterhin.
Projektspezifisch - Einzelne Projekte können mit Mitteln der EU finanziert sein.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Lieferant/Entwickler von zugelassenen internationalen elektronischen Stellwerken (ESTW) und/oder durch dieDeutsche Bahn AG präqualifiziert für Lieferung / Entwicklung von ESTW, ESTW-R, ESZB, Fernsteuerung von Relaisstellwerken (RSTW), RBC-ESTW, RBC-RSTW.
Eigungsfeststellung durch ein auf der Basis §48 der Sektorenverordnung (SektVO) eingerichteten Qualifizierungssystems. Die Prüfung der Eignung findet in einem 2-stufigen Verfahren statt. Für das Verfahren gelten die jeweils aktuellen Verfahrensregeln zum Qualifizierungssystem. Bei positivem Prüfergebnis werden Unternehmen in einer Liste der qualifizierten Unternehmen geführt. Das Verfahren ist nicht kostenpflichtig. Die Bereitstellung der Präqualifizierungsunterlagen erfolgt ab sofort über SMaRT.
Für die Verfahren gelten die jeweils aktuellen Verfahrensregeln zum Präqualifikationssystem. Weitere Bedingungen werden im Auftrag genannt.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die vorherigen Bekanntmachungen zum Qualifikationssystem nach SektVO sind nicht mehr gültig. Qualifizierungen aus diesem Prüfsystem behalten grundsätzlich ihre Gültigkeit. Aus dem aktuell bekanntgemachten Prüfungssystem ergeben sich ggf. im Verfahren zusätzliche Nachweise und Anforderungen. Für gültige Präqualifikationen können diese Nachweise nachgefordert und bewertet werden. Die Ergebnisse können Auswirkungen auf den weiteren Fortbestand der Präqualifikation haben. Die Einrichtung der Unterlagen und der Schriftverkehr hat in deutscher Sprache zu erfolgen. Bitte beachten Sie, dass Ihnen durch eine erfolgreiche Präqualifizierung keine Beteiligung an einem Wettbewerb zugesagt wird. Die Präqualifizierung erfolgt vergabeunabhängig.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§160 Abs. 3 S.1 Nr. 4 GWB) Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (vgl. §168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich, 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder EMail, bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post. (§134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfantrages setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind - bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 S.1 Nr. 1-3 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs.2 GWB genannten Fristen verwiesen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de