Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Enzkreis, der Stadt Pforzheim und dem Landkreis Böblingen (Verkehrsraum Wimsheim / Friolzheim / Heimsheim)
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Pforzheim
NUTS-Code: DE12B Enzkreis
Postleitzahl: 75177
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.Enzkreis.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Pforzheim
NUTS-Code: DE129 Pforzheim, Stadtkreis
Postleitzahl: 75175
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.pforzheim.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Böblingen
NUTS-Code: DE112 Böblingen
Postleitzahl: 71034
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.lrabb.de
Abschnitt II: Gegenstand
Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Enzkreis, der Stadt Pforzheim und dem Landkreis Böblingen (Verkehrsraum Wimsheim / Friolzheim / Heimsheim)
Der Enzkreis, die Stadt Pforzheim und der Landkreis Böblingen haben als zuständige Behörden iSd Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über öffentliche Personenverkehrsdienste im Verkehrsraum Wimsheim / Friolzheim / Heimsheim vergeben. Zum Betriebsbeginn handelt es sich um die Verkehrsdienste auf folgenden Linien im zuvor benannten Verkehrsraum:
— 762 Pforzheim-Heimsheim-Malmsheim Bosch-Campus-Renningen,
— 763 Pforzheim-Wumberg-Wimsheim-Mönsheim-Iptingen / Weissach Porsche,
— 952 Schulbusse Iptingen-Serres-Wiernsheim-Wurmberg-Mönsheim-Wimsheim-Friolzheim-Tiefenbronn-Heimsheim,
— 961 Schulbusse Steinegg-Neuhausen-Heimsheim.
Enzkreis, Stadt Pforzheim, Landkreis Böblingen
Der Enzkreis, die Stadt Pforzheim und der Landkreis Böblingen vergeben als zuständige Behörden iSd Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über öffentliche Personenverkehrsdienste im Verkehrsraum Wimsheim / Friolzheim / Heimsheim. Die Pflicht zur Erbringung der Verkehrsleistungen beginnt am 12.12.2021 (für die Linie 961 hingegen erst am 1.8.2022) und endet zum Fahrplanwechsel im Dezember 2029 in der Nacht vom 8.12.2029 auf den 9.12.2029 mit Betriebsende. Zum Betriebsbeginn handelt es sich um die Verkehrsdienste auf folgenden Linien im zuvor benannten Verkehrsraum:
— 762 Pforzheim-Heimsheim-Malmsheim Bosch-Campus-Renningen;
— 763 Pforzheim-Wumberg-Wimsheim-Mönsheim-Iptingen / Weissach Porsche,
— 952 Schulbusse Iptingen-Serres-Wiernsheim-Wurmberg-Mönsheim-Wimsheim-Friolzheim-Tiefenbronn-Heimsheim,
— 961 Schulbusse Steinegg-Neuhausen-Heimsheim.
Eine Änderung der Liniennummerierung bleibt vorbehalten.
Die Gesamtleistung liegt bei ca. 0,694 Mio. Fahrplankilometer / Jahr.
Während der Vertragslaufzeit hat der Auftraggeber das Recht Zu-, Ab- und Umbestellungen zum Fahrplan um max. +/- 25 % bezogen auf den Auftragswert (unter Berücksichtigung der Preisdynamisierung) vorzunehmen. Außerdem kann der Auftraggeber Änderungen der in der Leistungsbeschreibung definierten Qualitätsstandards vornehmen, um die Verkehrsbedienung an geänderte Rahmenbedingungen anzupassen. Zudem kann der Auftraggeber verlangen, dass die auf den vertragsgegenständlichen Linien nach der Leistungsbeschreibung einzusetzenden Fahrzeuge soweit technisch machbar mit weiteren Ausstattungsmerkmalen aus- bzw. nachgerüstet werden. Näheres hierzu regeln die Vergabeunterlagen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Durchführung von Dienstleistungen der öffentlichen Personenbeförderung mit Bussen im Wimsheim/Friolzheim/Heimsheim (Linien 762, 763, 952, 961) ab 12.12.2021 (für die Linie 961 ab 1.8.2022).
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Weil der Stadt
NUTS-Code: DE112 Böblingen
Postleitzahl: 71263
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.klingel-reisen.de/
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Hinweis zu II.1.7) und V.2.4):
Auf die Angabe des Auftragswertes wurde gem. § 39 Abs. 6 VgV verzichtet. Der eingetragene Wert erfolgt ausschließlich aus technischen Gründen, weil das Amtsblatt an diesen Stellen einen Eintrag vorsieht.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.rp-karlsruhe.de
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf § 160 GWB verwiesen. Dieser lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Hinsichtlich der Information nicht berücksichtigter Bieterinnen und Bieter gelten die §§ 134, 135 GWB.