Erweiterung eines bestehenden Onlinespeichersystems in GridKa Referenznummer der Bekanntmachung: 814 / 35391578
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE122 Karlsruhe, Stadtkreis
Postleitzahl: 76131
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.kit.edu
Abschnitt II: Gegenstand
Erweiterung eines bestehenden Onlinespeichersystems in GridKa
Erweiterung eines bestehenden Onlinespeichersystems in GridKa
Karlsruher Institut für Technologie Hermann-von-Helmholtz-Platz 1 76344 Eggenstein-Leopoldshafen Gebäude 441
Raum 198
Das Steinbuch Centre for Computing (SCC) des Karlsruher Institut für Technologie (KIT) betreibt das Onlinespeichersystem des Grid Computing Centers Karlsruhe (GridKa). GridKa stellt der deutschen Teilchenphysik-Community und insbesondere den LHC Experimenten am CERN Speicher- und Rechnerressourcen als Tier-1-Rechenzentrum zur Verfügung. Die angestrebte Beschaffung dient der Erweiterung des existierenden Speichersystems in GridKa.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Die Eignung ist für jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft gesondert nachzuweisen. Soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt wird, sind daher alle Eignungsnachweise von jedem Mitglied einer Bewerbergemeinschaft vorzulegen. Ein Bewerber kann sich zum Nachweis seiner Eignung auf andere Unternehmen stützen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesem Unternehmen bestehenden Verbindungen (Eignungsleihe). In diesem Fall ist der Vergabestelle mit Einreichung des Angebots nachzuweisen, dass dem Bewerber die erforderlichen Kapazitäten zur Verfügung stehen, indem beispielsweise die diesbezüglichen verpflichtenden Zusagen der Unternehmen vorgelegt werden. Die Unternehmen, auf die sich ein Bewerber zum Nachweis seiner Eignung stützt, müssen die Eignung nach Ziffer III.1.2 bis
III.1.3 hinsichtlich derjenigen Eignungskriterien erfüllen, zu deren Nachweis sich der Bieter auf die Eignung des Unternehmens stützt. Zudem sind für dieses Unternehmen die Erklärungen über das Vorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB vorzulegen.
Vorstehende Ausführungen gelten für die Nachweise nach III.1.2) und III.1.3) entsprechend.
Als Bestätigung der Eigenerklärungen kann das Karlsruher Institut für Technologie (KIT) Bescheinigungen und Nachweise vor der Auftragsvergabe anfordern.
Die in Ziffer III.1.1 bis III.1.3 geforderten Angaben und Eigenerklärungen sind in der aufgeführten Reihenfolge (bitte Nummerierung angeben) vorzulegen:
1.) Verpflichtungserklärung zum Mindestentgelt.
2.) Nachweis über die Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens, in dem das Unternehmen ansässig ist (§ 44 VgV).
1.) Eigenerklärung über den Gesamtumsatz des Unternehmens, sowie außerdem über den Umsatz des Unternehmens mit Leistungen, die mit dem Gegenstand dieser Ausschreibung vergleichbar sind, über die gesamte Anzahl der Mitarbeiter des Unternehmens jeweils für die letzten 3 Geschäftsjahre, jedoch mindestens seit Geschäftsaufnahme (§ 45VgV).
2.) Eigenerklärung über das Vorliegen einer Haftpflicht-, Schadensversicherung mit Angabe der Versicherungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.
Es sind per Eigenerklärung Angaben zu machen über mindestens 3 abgeschlossene, selbständige Referenzinstallationen vergleichbaren Anforderungsprofils in den letzten 3 abgeschlossenen Kalenderjahren mit Bezeichnung des Auftraggebers, Adresse des Auftraggebers, Name der Kontaktperson bei dem Auftraggeber, Adresse der Kontaktperson bei dem Auftraggeber, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Kontaktperson bei dem Auftraggeber. Die Referenzinstallationen sind nach Art und Umfang, Auslegung, Anforderungsprofil, Auftragserteilungszeitunkt, Fertigstellungszeitpunkt, Inbetriebnahmezeitpunkt, Störungsfreiheit / Mängel / Mängelbeseitigungsaufwand nach Inbetriebnahme ausführlich zu beschreiben.
Der Auftraggeber geht davon aus, dass eine abgeschlossene Referenzinstallation ein vergleichbares Anforderungsprofil aufweist, wenn die Abrechnungssumme der Referenzinstallation mindestens 1.000.000,- EUR (exkl. MwSt.) beträgt. Die Referenzinstallationen für die Speichersysteme müssen vergleichbare Technologien wie im Angebot vorweisen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y03R4LH
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens kann bei der in Ziff. VI.4.1) genannten Vergabekammer beantragt werden. Das Verfahren vor der Vergabekammer richtet sich nach den §§ 155 ff GWB. Nach § 160 GWB gilt: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Nach § 161 GWB gilt: (1) Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu benennen. (2) Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen.