Abschluss eines Vertrages zur Erbringung von dermatologischen Telekonsilen gem. § 140a SGB V Referenznummer der Bekanntmachung: I.5/2020/TeleDermatologie
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
Postleitzahl: 70191
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.aok.de/baden-wuerttemberg
Abschnitt II: Gegenstand
Abschluss eines Vertrages zur Erbringung von dermatologischen Telekonsilen gem. § 140a SGB V
Zum Abschluss eines Vertrages zur Erbringung von dermatologischen Telekonsilen gem. § 140a SGB V (nachfolgend Facharztvertrag TeleDermatologie) führt die AOK Baden-Württemberg ein kasseneigenes Vergabeverfahren gem. § 69 Abs. 4 SGB V in Anlehnung an ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb (§§ 14 Abs. 3, 17 Abs.1 VgV) durch (Auswahlverfahren § 140a TeleDermatologie).
Versorgungsgebiet ist das Bundesland Baden-Württemberg.
In Entsprechung der gesetzlichen Vorgaben gem. § 140a SGB V sowie zur flächendeckenden Sicherstellung einer hochqualitativen Versorgung mit Telekonsilen im Fachgebiet Dermatologie von Versicherten der AOK Baden-Württemberg, die an der hausarztzentrierten Versorgung (HZV) gem. § 73b SGB V i.V.m. mit dem AOK-FacharztProgramm teilnehmen, sind durch den Auftragnehmer und Vertragspartner nach § 140a Abs. 3 Satz 1 SGB V Organisations- und Managementaufgaben zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung im Rahmen des Vertrags sowie die Sicherung der Einhaltung entsprechender Pflichten der einzelnen teilnehmenden Leistungserbringer zu übernehmen.
Aufgrund des steigenden Versorgungsbedarfs bei Hauterkrankungen sowie einem zunehmenden Terminmangel in der ambulanten Dermatologie können telemedizinische Lösungen alternative Versorgungsangebote darstellen. Mithilfe dieser Technik können Patientendaten und Befunde auf elektronischem Wege zwischen Haus- und Facharzt übermittelt werden. Innerhalb des Facharztvertrages TeleDermatologie erstellen HZV-Ärzte mit der zur Verfügung gestellten Software und einer Hardware (z.B. Smartphone mit optischem Aufsatz) dermatoskopische Bilder, welche zur konsiliarischen Befundung über die Telekonsil-Software an einen speziellen Hautarzt oder an einen Pool bestehend aus mehreren teilnehmenden Hautärzten zur Befundung übermittelt werden.
Im Rahmen des TeleDermatologie-Vertrages sollen ab Vertragsstart im ersten Jahr rund 13.000 Telekonsile von rund 500 HZV-Ärzten durchgeführt werden. Unter der Annahme einer erhöhten Bereitschaft zur Teilnahme am TeleDermatologie-Vertrag in den Folgejahren, ist mit einer steigenden Anzahl an teilnehmenden HZV-Ärzten und damit einhergehend einem Anstieg von Telekonsilen zu rechnen. Ein Anspruch auf die Durchführung einer bestimmten Anzahl an Telekonsilen pro Jahr bzw. über den gesamten Vertragszeitraum besteht nicht. Die Vertragslaufzeit soll am 01.01.2021 beginnen und mindestens vier Jahre betragen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YH0R4N9
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der seit dem 18.04.2016 geltenden Fassung:
§ 134 Informations- und Wartepflicht.
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...]
§ 135 Unwirksamkeit.
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...]
§ 168 Entscheidung der Vergabekammer.
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.