Gemeinde Magstadt - JKG: Fassadenarbeiten Referenznummer der Bekanntmachung: 2020/427_VN 0032
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Magstadt
NUTS-Code: DE112 Böblingen
Postleitzahl: 71106
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.magstadt.de
Abschnitt II: Gegenstand
Gemeinde Magstadt - JKG: Fassadenarbeiten
Gegenstand des Verfahrens ist die Vergabe der Fassadenarbeiten im Rahmen des Projekts "Sanierungsarbeiten Johannes-Kepler-Gemeinschaftsschule"
71106 Magstadt
Gegenstand der Beschaffung sind Fassadenarbeiten im Rahmen des Projekts "Sanierungsarbeiten Johannes-Kepler-Gemeinschaftsschule".
Die Johannes-Kepler-Gemeinschaftsschule in Magstadt, Landkreis Böblingen wurde zwischen 1964 und 1965 errichtet. Mitte der Siebziger Jahre folgte die Erweiterung der Sekundarstufe.
Das Schulgrundstück ist von der Alten Stuttgarter Straße und Marienstraße, sowie von der Schillerstraße und der Jahnstraße umschlossen. Das heutige Schulensemble besteht aus 5 Gebäuden A-E. Um die Anforderungen an die Gemeinschaftsschule zu erfüllen werden die bestehenden Schulgebäude saniert und um Erweiterungsbauten ergänzt. Die Maßnahmen beinhalten außerdem eine Schadstoffsanierung, sowie die brandschutztechnische und energetische Überarbeitung der Anlagen. Aus Gründen der Finanzierbarkeit sind 2 Bauabschnitte erforderlich. Der Gegenstand dieser Ausschreibung ist lediglich der erste Bauabschnitt betreffend Gebäude C, Gebäude D und ein Teil vom UG im Gebäude A. Die Bauarbeiten werden im laufendem Schulbetrieb durchgeführt, wobei das Gebäude D und der Westflügel (C1) vom Gebäude C gänzlich aus dem Betrieb genommen werden. Im Ostflügel vom Gebäude C werden temporäre Werkräume und der Schülertreff untergebracht - dort wird kein Schulunterricht stattfinden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YMZR4BG
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.rp.baden-wuerttemberg.de
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf § 160 GWB verwiesen. Dieser lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Hinsichtlich der Information nicht berücksichtigter Bieter und Bewerber gelten die §§ 134, 135 GWB. Insbesondere gilt: Bieter deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Das gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber geschlossen werden; bei Übermittlung per Telefax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage.