PFA 1.6a, Stahlbau / Pressen für die Abfangung der Bruckwiesenwegbrücke Referenznummer der Bekanntmachung: 21FEI54443
Auftragsbekanntmachung – Sektoren
Bauauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE11 Stuttgart
Postleitzahl: 70191
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
PFA 1.6a, Stahlbau / Pressen für die Abfangung der Bruckwiesenwegbrücke
PFA 1.6a, Stahlbau / Pressen für die Abfangung der Bruckwiesenwegbrücke
Stuttgart
Im PFA 1.6a des Bahnprojekts Stuttgart 21 sollen im Rahmen einer Optimierung die eingleisigen Tunnelröhren der Zuführung Obertürkheim in bergmännischer Bauweise an der Grenze vom Los 1B zum Los 3 bei ca. km 6.0+32 (Achse 60) um ca. 342 m bis ca. km 6.3+74 (Achse 60) verlängert werden. Von km 6.0+04 bis km 6.0+80 (Achse 60) wird die Bruckwiesenwegbrücke unterfahren. Die Brücke ist auf Bohrpfählen gegründet. Vier Gründungspfähle liegen innerhalb des Querschnitts der aufzufahrenden Tunnelröhren. Zwei Pfähle liegen unmittelbar neben den Tunnelröhren. Es sind daher Abfangmaßnahmen erforderlich, die nachstehend erläutert werden.
Die Lasten der Brücke werden über Bohrpfähle in den Untergrund abgetragen. Die Lastabtragung erfolgt i. W. über Mantelreibung im ausgelaugten Gipskeuper. Die Gründungspfähle 31, 32, 41 und 42 liegen im Tunnelquerschnitt. Diese Pfähle sollen über Hilfspfähle, die auf den Fels abgesetzt werden, temporär abgefangen werden. Die endgültige Abfangung der Pfähle erfolgt durch Ortbetontragringe, die im Zuge des Vortriebs im Bereich der Pfähle eingebaut werden.
Für die temporäre Abfangung werden derzeit an jedem der vier Brückenpfeiler jeweils zwei Bohrpfähle (Hilfspfähle) bis in den unausgelaugten Gipskeuper unterhalb der Tunnelsohle abgeteuft. Auf den Bohrpfählen wird ein massiver Ortbetonbalken hergestellt. Auf diesem soll wiederum eine Stahlkonstruktion (Stützenturm) errichtet werden, auf der Pressen zum Anheben des Überbaus aufgestellt werden. Durch das Anheben des Überbaus erfolgt eine Lastumlagerung von den ursprünglichen Gründungspfählen auf die Hilfspfähle.
Beim Tunnelvortrieb werden sich auch an den beiden dicht neben den Tunnelröhren liegenden Pfeilern 22 und 51 Senkungen einstellen, die ausgeglichen werden müssen. Dazu werden während der Vortriebsarbeiten an diesen Pfeilern Hilfsstützen auf den vorhandenen Pfahlköpfen aufgestellt. An den in den jeweiligen Pfeilerachsen liegenden Pfeilern 21 und 52 werden ebenfalls Hilfsstützen aufgestellt. Dort werden allerdings keine oder nur geringe Senkungen infolge des Vortriebs erwartet.
Zusätzlich zu den vortriebsbedingten Senkungen können Setzungen infolge der mit dem Vortrieb einhergehenden Grundwasserabsenkung auftreten. Im nördlichen Teil der Brücke ist dies bereits geschehen, so dass dort der Überbau ggf. angehoben werden muss. An den Pfeilern 61 und 62 können noch Setzungen infolge Grundwasserabsenkung beim Vortrieb auftreten. Es sind daher optional auch an den Pfeilern 11, 12, 61 und 62 Hilfsstützen sowie am Widerlager Pressen vorgesehen.
Die Abfangkonstruktionen an den Pfeilern 31, 32, 41 und 42 bleiben bis 4 Wochen nach Fertigstellung der Tragringe im Tunnel einsatzbereit. Danach wird der Überbau auf die Pfeiler abgesenkt und die Stützentürme können abgebaut werden. Die Hilfsstützen an den Pfeilern 11, 12, 21, 22, 51, 52, 61 und 62 einschl. der Pressen sowie die Pressen am Widerlager bleiben bis etwa 4 Wochen nach Fertigstellung der Tunnelinnenschale einsatzbereit.
Danach wird der Überbau mit den Pressen auf den Hilfsstützen und am Widerlager in die endgültige Höhenlage gebracht.
Teil des EU-Projektes Nr. 17 im Programm der "Transeuropäischen Netze" (TEN) "Paris-Straßburg-Stuttgart-Wien-Bratislava"" hier Abschnitt: Stuttgart - Obertürkheim
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
— Anlage 1 zum Teilnahmeantrag (durch den Bewerber selbst zu erstellen): Erklärung über die Eintragung in die Handwerksrolle, das Berufsregister oder das Register der Industrie- und Handelskammer seines Sitzes oder Wohnsitzes,
— Anlage 2 zum Teilnahmeantrag (durch den Bewerber selbst zu erstellen): Erklärung über seine Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft. Bieter ohne Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben eine entsprechende Erklärung über die Mitgliedschaft bei dem für sie zuständigen Versicherungsträger abzugeben.
— Anlage 3 zum Teilnahmeantrag (durch den Bewerber selbst zu erstellen): Erklärungen zur Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen, insbesondere der Pflicht zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie zur Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung), sowie Verpflichtungen z. B. gem. den in § 21 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AentG), § 98c Aufenthaltsgesetz, § 19 Mindestlohngesetz oder § 21 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Vorschriften,
— Anlage 4 zum Teilnahmeantrag (durch den Bewerber selbst zu erstellen): Erklärung, dass das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe im Sinne von §§ 123 f. GWB oder Eignungskriterien im Sinne von § 122 GWB keine Täuschung begangen und auch keine Auskünfte zurückgehalten hat und dass das Unternehmen stets in der Lage war, geforderte Nachweise in Bezug auf die §§ 122 bis 124 GWB zu übermitteln,
— Anlage 5 zum Teilnahmeantrag (durch den Bewerber selbst zu erstellen): Erklärung über Verfehlungen, die die Zuverlässigkeit als Bieter in Frage stellt (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB),
— Anlage 6 zum Teilnahmeantrag (durch den Bewerber selbst zu erstellen): Erklärung, dass kein Insolvenzverfahren oder Liquidationsverfahren anhängig ist.
— Anlage 7 zum Teilnahmeantrag (durch den Bewerber selbst zu erstellen): Nachweis 2 Referenzen zu pressengesteuerten Stahlkonstruktionen jeweils mit einem Auftragsvolumen von 250.000€.
— Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 5 v. H. der Auftragssumme,
— Bürgschaft für Mängelansprüche in Höhe von 3 v. H. der Abrechnungssumme.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bei dieser Bekanntmachung handelt es sich um einen Aufruf zur Abgabe eines Teilnahmeantrages.
Sie können sich gemäß dieser Bekanntmachung für den Teilnahmewettbewerb über das Vergabeportal der Deutschen Bahn AG bewerben.
Ab dem 19.4.2017 ist bei Vergaben gemäß SektVO nur noch die Übermittlung von Teilnahmeanträgen/Angeboten über das Vergabeportal der Deutschen Bahn AG zulässig.
Der Teilnahmeantrag (bestehend aus den geforderten Anlagen 1 bis 7) wird vom Bewerber selbst zusammengestellt.
Alle geforderten Erklärungen/Nachweise (Anlagen 1 bis 7) sind zwingend vorzulegen, ein Verweis auf frühere Bewerbungen wird nicht akzeptiert.
Nur die unter III.1.1) und III.1.2) und III.1.3) geforderten Erklärungen/Nachweise (Anlagen 1 bis 7) werden für die Bieterauswahl berücksichtigt. Darüber hinausgehende Unterlagen sind nicht erwünscht.
Die geforderten Erklärungen/Nachweise (PDF-Dokumente) sind entsprechend zu beschriften (z. B. Anlage_1.pdf, Anlage_2.pdf, usw.).
Formulare sind nicht erforderlich und werden nicht zur Verfügung gestellt.
Nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs erfolgt der Versand der Ausschreibungsunterlagen grundsätzlich nur an die zugelassenen Unternehmen.
Fragen zu den Vergabeunterlagen oder dem Vergabeverfahren sind so rechtzeitig zu stellen, dass dem Auftraggeber unter Berücksichtigung interner Abstimmungsprozesse eine Beantwortung spätestens sechs Tage vor Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe bzw. zur Einreichung der Teilnahmeanträge möglich ist.
Der Auftraggeber behält sich vor, nicht rechtzeitig gestellte Fragen gar nicht oder innerhalb von weniger als sechs Tagen vor Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe bzw. zur Einreichung der Teilnahmeanträge zu beantworten.
Die Submission (Angebotsöffnung) ist nicht öffentlich.
Der Auftraggeber behält sich die Anwendung von §§ 123, 124 GWB vor.
Bei Durchführung eines Verhandlungsverfahrens behält sich der Auftraggeber die Möglichkeit vor, den Auftrag auf der Grundlage der Erstangebote zu vergeben, ohne in Verhandlungen einzutreten.
Corona-Virus: Der Auftraggeber behält sich vor, wegen möglicher Undurchführbarkeit der hier ausgeschriebenen Leistungen wegen Einschränkungen aufgrund der Corona-Epidemie den Zuschlag nicht zu erteilen/das Vergabeverfahren aufzuheben bzw. einzustellen.
Hinweise des Auftraggebers zu Corona:
1. Die mit Erlass des BMI vom 23.3.2020, Ziff. II (BW I 7 – 70406/21#1, abrufbar unter https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/2020/corona/erlass-bauwesen-corona-20200323.pdf?__blob=publicationFile&v=1 herausgegebenen Hinweise zur Handhabung von Bauablaufstörungen werden auf den abzuschließenden Vertrag entsprechend angewendet. Die dortigen Aussagen zum Umgang mit und Nachweis von Höherer Gewalt macht der Auftraggeber sich zu eigen.
2. Angebote müssen weiterhin verbindlich sein und den Vergabeunterlagen entsprechen. Von den Vergabeunterlagen abweichende Angebote oder Angebote mit Vorbehalten, z. B. bei Terminen, müssen ausgeschlossen werden. Von entsprechenden Erklärungen bitten wir daher abzusehen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 168 Abs. 2, Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder auf elektronischem Weg bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 1 bis 3 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.