Personenbeförderung mit Omnibussen nach dem PBefG; im Verkehrsraum Ehingen/Munderkingen mit den Rufbuslinien ADK 1A, ADK 1B, ADK 2A, ADK 2B, ADK 3A und ADK 3B im Alb-Donau-Kreis
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ulm
NUTS-Code: DE144 Ulm, Stadtkreis
Postleitzahl: 89077
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.alb-donau-kreis.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Personenbeförderung mit Omnibussen nach dem PBefG; im Verkehrsraum Ehingen/Munderkingen mit den Rufbuslinien ADK 1A, ADK 1B, ADK 2A, ADK 2B, ADK 3A und ADK 3B im Alb-Donau-Kreis
DE145
Der Alb-Donau-Kreis als Aufgabenträger beabsichtigt die Vergabe der folgenden Leistung im Wege eines offenen Verfahrens gemäß § 15 VgV (europaweite Ausschreibung).
Flexible Bedienung auf den Rufbuslinien ADK 1A, ADK 1B, ADK 2A, ADK 2B, ADK 3A und ADK 3B
Korridor 1: Lauterach - Munderkingen - Grundsheim
Korridor 2: Volkersheim - Ehingen - Allmendingen
Korridor 3: Kirchen - Ehingen - Allmendingen
Die Betriebsaufnahmen sind für den 1. Juli 2022 vorgesehen. Die Laufzeit des Vertrages soll 8 Jahre und 0 Monate betragen und endet am 30. Juni 2029.
Der Einsatz von Sub-Unternehmen ist zulässig, muss aber vom Aufgabenträger genehmigt werden. Der Auftragnehmer muss mindestens 50 % der Betriebsleistung selbst erbringen. Auf Art. 4 Abs 7. VO 1370/2007 wird verwiesen.
Nähere Angaben zur Dienstleistung kann aus den „Zusätzlichen Angaben im Rahmen der VBM für die Flexible Bedienung im Verkehrsraum Ehingen-Munderkingen im Alb-Donau-Kreis“ entnommen werden.
https://www.alb-donau-kreis.de/startseite/dienstleistungen+service/ausschreibungen.html
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Auf die Regelung gemäß § 8A Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG wird hingewiesen. Ausschließliche Rechte werden eingeräumt. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden. Es umfasst dabei Leistungen gemäß den §§ 42 und 43 PBefG.
Der Bieter bzw. die Mitglieder einer Bietergemeinschaft müssen ähnliche Leistungen bereits mit Erfolg erbracht haben. Die Erbringung der Dienstleistungen ist einem besonderen Berufsbestand vorbehalten. Verweis auf die einschlägigen Rechtsvorschriften: Personenbeförderungsgesetz (PBefG); Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft.)