LkGp_1541_2021 Referenznummer der Bekanntmachung: LkGp_1541_2021
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Göppingen
NUTS-Code: DE114 Göppingen
Postleitzahl: 73033
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.lkgp.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
Postleitzahl: 70174
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.lutzabel.com
Abschnitt II: Gegenstand
LkGp_1541_2021
Machbarkeitsstudie bzgl. der Reaktivierung der Hohenstaufenbahn zwischen Schwäbisch Gmünd und Göppingen und einer verlängerten Voralbbahn zwischen Göppingen und Kirchheim u.T. und deren Teil-abschnitte
Göppingen
Das Land Baden-Württemberg hat das Ziel gesetzt, den öffentlichen Nahverkehr bis zum Jahr 2030 zu verdoppeln. Die Reaktivierung stillgelegter Bahnstrecken leistet dazu einen wichtigen Beitrag.
Viele der zwischen 1960 und 1990 stillgelegten Strecken haben auch heute noch ein hohes Fahrgastpotential. Im Rahmen einer vom Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg beauftragten landesweiten Potenzialanalyse erreichte die Strecken folgende Kategorien:
- Die Strecke Kirchheim u.T. - Weilheim a.d.T., im Gutachten als C05 bezeichnet, erreichte die Kategorie C. Damit wird ein mittleres Nachfragepotential bescheinigt.
- Die Strecke Göppingen - Bad Boll, im Gutachten als A10 bezeichnet, erreichte die Kategorie A. Damit wird ein sehr hohes Nachfragepotential bescheinigt.
- Die Strecke Göppingen - Schwäbisch Gmünd, im Gutachten als A09 bezeichnet, erreichte die Kategorie A. Damit wird ein sehr hohes Nachfragepotential bescheinigt.
- Die Gesamtstrecke Göppingen - Kirchheim u.T. samt Neubauabschnitt, im Gut-achten als A09 bezeichnet, erreichte die Kategorie A. Damit wird ein sehr hohes Nachfragepotential bescheinigt.
Auf der 8,5 km langen Strecke Kirchheim u.T. - Weilheim a.d.T. wurde der Personenverkehr im Jahr 1982 eingestellt, der Güterverkehr auf dem letzten Teilabschnitt Kirchheim u.T. - Holzmaden 1994. Die offizielle Stilllegung erfolgte zum 01.08.1995.
Auf der 12,4 km langen Strecke Göppingen - Bad Boll wurde der Personenverkehr im Jahr 1989 eingestellt, der Güterverkehr 1994. Die offizielle Stilllegung erfolge zum 16.12.1997.
Auf der 27 km langen Strecke Göppingen - Schwäbisch Gmünd wurde der Personenverkehr im Jahr 1984 eingestellt, der Güterverkehr auf dem letzten Teilabschnitt Göppingen - Faurndau 1994. Die offizielle Stilllegung erfolge auf dem Hauptstreckenteil vor 1994.
Die Machbarkeitsstudie soll die aktuellen Verkehrsverhältnisse entlang der zu reaktivierenden Strecke, die möglichen Varianten für eine Reaktivierung, den zu erwartenden finanziellen Aufwand für den Wiederaufbau und den anschließenden Be-trieb der stillgelegten Strecke, das damit verbundene Verlagerungspotenzial vom Individualverkehr zum öffentlichen Verkehr und den zu erwartenden mit einer solchen Maßnahme verbundenen volkswirtschaftlichen Nutzen untersuchen.
Vor diesem Hintergrund werden im Rahmen des geforderten Projekts folgende Inhalte bzgl. der genannten stillgelegten Bahnstrecke untersucht:
- Bestandsanalyse
- Ermittlung von möglichen Betriebskonzepten (Planfälle) für die reaktivierte Schieneninfrastruktur
- Ermittlung der erforderlichen Infrastrukturmaßnahmen und Kostenschätzung
- Berechnung der Verkehrsnachfrage und Verlagerungseffekte
- Vereinfachte Berechnung des zu erwartenden Nutzen-Kosten-Indikators.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1) Mit dem Angebot sind Eigenerklärungen darüber vorzulegen, dass der Bewerber in den vergangenen drei Jahren:
- weder selbst noch eine Person, deren Verhalten seinem Unternehmen zuzurechnen ist, bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB;
- nicht zahlungsunfähig ist, dass über sein Vermögen kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, dass die Eröffnung eines solchen Verfahrensmangels Masse nicht abgelehnt worden ist, er sich nicht im Verfahren der Liquidation befinden oder seine Tätigkeit eingestellt ist, § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB;
- weder selbst noch eine Person, deren Verhalten seinem Unternehmen zuzurechnen ist, im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen haben, durch die die Integrität in Frage gestellt wird, § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB; das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung, § 123 Abs. 3 GWB entsprechend;
- weder selbst noch eine Person, deren Verhalten seinem Unternehmen zuzurechnen ist, mit einem anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, § 124 Abs. 1 N.4 GWB;
- keine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrages erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer ver-gleichbaren Rechtsfolge geführt hat, § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB;
- in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, § 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB;
- dass kein zwingender Ausschlussgrund nach § 123 GWB vorliegt;
- dass die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung der angebotenen Leistung erfüllt,
- in das Berufs- oder Handelsregister (Register der Industrie- und Handelskammer) seines Sitzes oder Wohnsitzes oder der nach Maßgabe der Rechtsvorschriften seines Landes zuständigen Stelle eingetragen ist.
Der Bewerber hat einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister oder eine gleich-wertige Urkunde oder Bescheinigung einer zuständigen Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts des Herkunftslandes des Bewerbers, soweit aufgrund der Unternehmensform des Bewerbers eine Eintragung vorgesehen (nicht älter als 6 Monate, maßgeblich ist der in der Bekanntmachung benannte Termin für die Einreichung der Teilnahmeanträge, Kopie ausreichend, bei fremdsprachigen Dokumenten mit deutscher Übersetzung. Bei Bewerbergemeinschaften gilt dies für sämtliche Mitglieder der Bewerbergemeinschaft.
Nachweis über eine bestehende Betriebs- oder Berufshaftpflichtversicherung des Bewerbers
a) mit einer Deckungssumme von mindestens 1,0 Mio. EUR für Personenschäden und von mindestens 1,0 Mio. EUR für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden);
b) wobei die Maximierung der Ersatzleistung mindestens das Zweifache der Deckungssumme pro Kalenderjahrbetragen muss,
Bei einem in einem Mitgliedstaat der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Versicherungsunter-nehmen.
Im Falle von geringeren Versicherungssummen oder geringerer Maximierung der Ersatzleistung als vorstehend unter a)-b) genannt, ist eine Bestätigung des Versicherungsunternehmens (in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen) einzureichen, aus der hervorgeht, dass im Auftragsfall die Versicherung an vorstehende Anforderungen unter a)-b) angepasst werden wird. Bei Bewerbergemeinschaften sind ein entsprechender Nachweis oder eine entsprechende Versicherungsbestätigung des Versicherungsunternehmens von jedem Mitglied der Bewerbergemeinschaft vorzulegen.
2) Eigenerklärung zum Umsatz des Bewerbers (EUR, netto), der auf Leistungen entfällt, die mit den vorliegend ausgeschriebenen Leistungen vergleichbar sind, aufgeteilt für die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre. Als vergleichbar angesehen werden Umsätze für Konzeptionen, Machbarkeitsstudien und vergleichbare Untersuchungen im Schienenverkehr.
3) Auflistung Gesamtjahresumsatz netto der letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre.
Nachweis über eine bestehende Betriebs- oder Berufshaftpflichtversicherung des Bewerbers
a) mit einer Deckungssumme von mindestens 1,0 Mio. EUR für Personenschäden und von mindestens 1,0 Mio. EUR für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden);
b) wobei die Maximierung der Ersatzleistung mindestens das Zweifache der Deckungssumme pro Kalenderjahrbetragen muss,
Bei einem in einem Mitgliedstaat der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Versicherungsunter-nehmen.
Im Falle von geringeren Versicherungssummen oder geringerer Maximierung der Ersatzleistung als vorstehend unter a)-b) genannt, ist eine Bestätigung des Versicherungsunternehmens (in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen) einzureichen, aus der hervorgeht, dass im Auftragsfall die Versicherung an vorstehende Anforderungen unter a)-b) angepasst werden wird. Bei Bewerbergemeinschaften sind ein entsprechender Nachweis oder eine entsprechende Versicherungsbestätigung des Versicherungsunternehmens von jedem Mitglied der Bewerbergemeinschaft vorzulegen.
1) Angaben zu vergleichbaren Referenzprojekten des Bewerbers / der Bewerbergemeinschaft in den letzten zehn Jahren. Zulässig sind Referenzprojekte, wobei folgende Angaben gefordert werden:
- Bezeichnung des Auftrags,
- Auftraggeber (Anschrift, Ansprechpartner, Telefonnummer),
- Zeitraum der Leistungserbringung,
- Leistungsbeschreibung in Wort und Bild (in Form von Text, Fotos oder Skizzen).
Als Anlage zum Teilnahmeantrag können ferner Projektbeschreibungen angefügt werden. Die Vorlage von mehr als drei Referenzen ist nicht erwünscht.
Als vergleichbar angesehen werden Referenzprojekte, über die Durchführung von Be-standsaufnahmen und Bestandsbewertungen und die Erstellung von Konzeptionen, Machbarkeitsstudien und vergleichbare Untersuchungen bzgl. der Reaktivierung von Bahnstrecken mit folgenden Inhalten:
- Bestandsanalyse
- Ermittlung von möglichen Betriebskonzepten (Planfälle) für die reaktivierte Schieneninfrastruktur
- Ermittlung der erforderlichen Infrastrukturmaßnahmen und Kostenschätzung
- Berechnung der Verkehrsnachfrage und Verlagerungseffekte
- Vereinfachte Berechnung des zu erwartenden Nutzen-Kosten-Indikators.
Sämtliche Inhalte müssen durch Referenzen abgedeckt werden, wobei nicht alle Inhalte durch eine Referenz nachgewiesen werden müssen.
Die Referenz muss in den letzten 10 Jahren erbracht worden sein. Die Referenz gilt als in den letzten zehn Jahren erbracht, wenn die Leistungserbringung nach dem 01.01.2011 erfolgte.
Die Vorlage von mehr als 7 Referenzen ist nicht erwünscht.
2) Eigenerklärung, aus der die durchschnittliche Zahl der Beschäftigten des Bewerbers und die Zahl der Führungskräfte (w/m/d) des Bewerbers jeweils in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren ersichtlich ist.
Bei einer Bewerbergemeinschaft sind je Jahr die durchschnittliche Zahl der Beschäftigten und die Zahl der Führungskräfte jedes Mitglieds der Bewerbergemeinschaft zu addieren. Sollte die durchschnittliche Zahl der Beschäftigten und der Führungskräfte nicht genau ermittelt werden können, ist jeweils eine durchschnittliche Zahl der Beschäftigten und der Führungskräfte anzugeben, die in dem betreffenden Jahr mindestens beschäftigt waren. Der Wert ist dann entsprechend zu kennzeichnen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y9PRML6
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, de-nen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über das E-Vergabe-Portal) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Gemäß § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.