Beratung und Beschaffung von CO2 Emissionszertifikaten für das KIT Referenznummer der Bekanntmachung: 816/35361358
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE122 Karlsruhe, Stadtkreis
Postleitzahl: 76131
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.kit.edu
Abschnitt II: Gegenstand
Beratung und Beschaffung von CO2 Emissionszertifikaten für das KIT
Lieferung von ca. 30.000 CO2-Emissionszertifikaten je Jahr für den Betrieb des KIT. Die Zertifikate sind notwendig, da dort eine Anlage größer 20 MW installiert ist. Die Beschaffung erfolgt in Form von Börsenprodukten.
Karlsruher Institut für Technologie Hermann-von-Helmholtz-Platz 1 76344 Eggenstein-Leopoldshafen
Es sollen CO2 Zertifikate für ca. 30.000 Tonnen je Jahr über die Börse beschafft und geliefert werden. Die Beschaffung erfolgt in Tranchen. Die Prognose wird durch das KIT unterstützt. Weiterhin gehört eine Beratung zum Methoden und Monitoringplan dazu. Die Verwaltung des LEI-Codes ist ebenfalls Bestandteil der Dienstleistung.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Beschaffung CO2-Zertifikate
Ort: München
NUTS-Code: DE2 Bayern
Land: Deutschland
Internet-Adresse: https://www.future-camp.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y03RMU4
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und die Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist gem. § 160 Abs. 3 S. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüberdem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach dem Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.