Pacht- und Rahmenvertrag zur Bewirtschaftung der Mensa am Schulzentrum Neckargemünd, Alter Postweg 10, 69151 Neckargemünd Referenznummer der Bekanntmachung: 2021002788
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Neckargemünd
NUTS-Code: DE128 Rhein-Neckar-Kreis
Postleitzahl: 69151
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.neckargemuend.de
Abschnitt II: Gegenstand
Pacht- und Rahmenvertrag zur Bewirtschaftung der Mensa am Schulzentrum Neckargemünd, Alter Postweg 10, 69151 Neckargemünd
Pacht- und Rahmenvertrag zur Bewirtschaftung der Mensa am Schulzentrum Neckargemünd, Alter Postweg 10, 69151 Neckargemünd
Leistungsbeginn 13.09.2021; Pachtbeginn 01.09.2021
Neckargemünd
Pacht- und Rahmenvertrag zur Bewirtschaftung der Mensa am Schulzentrum Neckargemünd, Alter Postweg 10, 69151 Neckargemünd
Leistungsbeginn 13.09.2021; Pachtbeginn 01.09.2021
Der Auftraggeber hat die Option den Vertrag spätestens 6 Monate vor Vertragsende jeweils um ein weiteres Jahr bis maximal zum 31.08.2025 zu verlängern.
Die Zuschlagsentscheidung erfolgt nach folgenden Kriterien: 100 % Brutto-Gesamtpreis.
Bei der Auswertung der Angebote gelten zusätzlich die auch unter Produkte/Leistungen aufgenommenen Hinweise zur Ermittlung des Gesamtangebotspreises unter Berücksichtigung des jeweils geltenden Steuersatzes:
Grundsätzlich können/müssen die Bieter den vorgegebenen Steuersatz manuell abändern, da bei den für den Ausschreibungsgegenstand in Frage kommenden Bietern unterschiedliche Regelstreuersätze zur Anwendung kommen können.
Die Bieter haben mit Ihrem Angebot unter Produkte/Leistungen den für Ihr Unternehmen geltenden Regelsteuersatz anzugeben. Bei Angebotsabgabe haben die Bieter die Möglichkeit Hinweise zum Angebot zu ergänzen. In dieses Hinweisfeld ist von den Bietern der Regelsteuersatz sowie der für ihr Unternehmen geltende ermäßigte Steuersatz anzugeben!
Die Auswertung der Angebote erfolgt analog dem Erlass des Bundesinnenministerium (BMI, AZ BW I 7 - 70406/21#1) vom 29.06.2020 für den Bereich Bundeshochbau zu den Auswirkungen der temporären Senkung der Umsatzsteuer, dort Ziff. VI:
„Soweit von Unternehmen bei der Angebotsabgabe unterschiedliche Umsatzsteuersätze angegeben werden, sind die Angebote für die Wertung gleichzustellen. Das heißt, für Aufträge, die voraussichtlich bis zum 31. Dezember 2020 abgenommen bzw. vollendet werden, ist in allen Angeboten der allgemeine Umsatzsteuersatz von 16 Prozent zugrunde zu legen und für solche, deren Fertigstellung erst ab dem Jahr 2021 vorgesehen ist, 19 Prozent. Soweit sich gemeinnützige Unternehmen an den Ausschreibungen beteiligen und einen ermäßigten Umsatzsteuersatz (7 bzw. 5 Prozent) angeben, ist der zum verwendeten allgemeinen Umsatzsteuersatz korrespondierende ermäßigte Steuersatz zugrunde zu legen.“
Gem. § 12 (2) Nr. 15 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7 % für die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2023 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistun gen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.
Für die Auswertung der Angebote erfolgt eine lineare Aufteilung der geschätzten Essenzahlen auf die insgesamt 48 Monate maximale Vertragslaufzeit.
Zur Auswertung der Angebote erfolgt daher die Aufteilung wie folgt:
Menü I / Menü II - Sekundarstufe vom 13.09.2021 bis 31.12.2022:
Zur Ermittlung des Wertungspreises werden 400 Menü I / Menü II pro Woche x 40 Wochen = 16.000 Menü I/II pro Jahr x 1,4 Jahre (=16 Monate) = 22.400 Menü I / Menü II zugrunde gelegt. Die geschätzten Angaben dienen der Ermittlung des Wertungspreises und begründen keine Abnahmeverpflichtung.
Menü I / Menü II - Sekundarstufe vom 01.01.2023 bis 31.08.2025:
Zur Ermittlung des Wertungspreises werden 400 Menü I / Menü II pro Woche x 40 Wochen = 16.000 Menü I/II pro Jahr x 2,6 Jahre (=32 Monate) = 41.600 Menü I / Menü II zugrunde gelegt. Die geschätzten Angaben dienen der Ermittlung des Wertungspreises und begründen keine Abnahmeverpflichtung.
Menü I / Menü II - Primarstufe vom 13.09.2021 bis 31.12.2022:
Zur Ermittlung des Wertungspreises werden 300 Menü I / Menü II pro Woche x 40 Wochen = 12.000 Menü I/II pro Jahr x 1,4 Jahre (=16 Monate) = 16.800 Menü I / Menü II zugrunde gelegt. Die geschätzten Angaben dienen der Ermittlung des Wertungspreises und begründen keine Abnahmeverpflichtung.
Menü I / Menü II - Primarstufe vom 01.01.2023 bis 31.08.2025:
Zur Ermittlung des Wertungspreises werden 300 Menü I / Menü II pro Woche x 40 Wochen = 12.000 Menü I/II pro Jahr x 2,6 Jahre (=32 Monate) = 31.200 Menü I / Menü II zugrunde gelegt. Die geschätzten Angaben dienen der Ermittlung des Wertungspreises und begründen keine Abnahmeverpflichtung.
Salatteller- Sekundarstufe vom 13.09.2021 bis 31.12.2022:
Zur Ermittlung des Wertungspreises werden 20 Salatteller pro Woche x 40 Wochen = 800 Salatteller pro Jahr x 1,4 Jahre (=16 Monate) = 1.120 Salatteller zugrunde gelegt. Die geschätzten Angaben dienen der Ermittlung des Wertungspreises und begründen keine Abnahmeverpflichtung.
Salatteller - Sekundarstufe vom 01.01.2023 bis 31.08.2025
Zur Ermittlung des Wertungspreises werden 20 Salatteller pro Woche x 40 Wochen = 800 Salatteller pro Jahr x 2,6 Jahre (=32 Monate) = 2.080 Salatteller zugrunde gelegt. Die geschätzten Angaben dienen der Ermittlung des Wertungspreises und begründen keine Abnahmeverpflichtung.
Bei gleicher Punktzahl (Z-Wert) entscheidet das Los. Die Auslosung wird in diesem Fall in den Räumlichkeiten der Auftraggeberin unter Aufsicht eines Vertreters / einer Vertreterin des Rechtsamts oder der Kämmerei bzw. eines Rechtsanwalts durchgeführt.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Pacht- und Rahmenvertrag zur Bewirtschaftung der Mensa am Schulzentrum Neckargemünd, Alter Postweg 10, 69151 Neckargemünd
Ort: Nürnberg
NUTS-Code: DE254 Nürnberg, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 7219260
Fax: [gelöscht]
Ein Vergabenachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Ort: Karlsruhe
Land: Deutschland