Neue Linienführung und Taktstruktur der Stadtbuslinien in der Stadt Hechingen
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hechingen
NUTS-Code: DE143 Zollernalbkreis
Postleitzahl: 72379
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.hechingen.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
Postleitzahl: 70563
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kanzlei-zuck.de
Abschnitt II: Gegenstand
Neue Linienführung und Taktstruktur der Stadtbuslinien in der Stadt Hechingen
Stadt Hechingen
Erbringung von Zusatzleistungen auf den Stadtbuslinien in der Stadt Hechingen zur Umsetzung einer neuen Linienführung und Taktstruktur.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Direktvergabe erfolgt an die Inhaberin der Genehmigungen für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gemäß § 2 PBefG für die Stadtbuslinien an die Firma HVB Wiest+Schürmann Hechinger Verkehrsbetriebsgesellschaft mbH, Brunnenstraße 11, 72379 Hechingen. Die Genehmigungen haben eine Geltungsdauer bis 30.06.2028. Die zusätzlichen Leistungen können aus genehmigungsrechtlichen Gründen nur von der Inhaberin der Linienverkehrsgenehmigungen erbracht werden.
Stelle für die Einlegung von Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren:
Vergabekammer Baden-Württemberg im Regierungspräsidium Karlsruhe
Durlacher Allee 100
76137 Karlsruhe
Telefon [gelöscht]
Telefax [gelöscht]
E-Mail [gelöscht]
Internet http://www.rp-karlsruhe.de/servlet/PB/menu/1159131/index.html
Die Fristen für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ergeben sich aus den §§ 135 und 160 GWB, welche auch bei Vergaben nach Art. 5 Abs. 2 bis 5 der VO (EG) Nr. 1370/2007 anwendbar sind (vgl. § 8 Abs. 7 Satz 1 PBefG).
Gemäß § 12 Abs. 6 PBefG ist der Antrag auf Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger verspätete Anträge zulassen. Das Einvernehmen des Aufgabenträgers nach Satz 2 gilt als erteilt, wenn der von dem Aufgabenträger beauftragte Verkehr den im Rahmen der Vorabbekanntmachung gesetzten Anforderungen nach § 8a Abs. 2 Sätze 3 bis 5 PBefG nicht entspricht.