Rahmenvereinbarung Möbelbeschaffung – Referenznummer: 03003121/2
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE134 Ortenaukreis
Postleitzahl: 77933
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.deutsche-evergabe.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung Möbelbeschaffung – Referenznummer: 03003121/2
Der Auftraggeber plant, mithilfe der verfahrensgegenständlichen Rahmenvereinbarung seinen Beschaffungsbedarf an Büromobiliar in den kommenden Jahren teilweise zu decken.
In den Vergabeunterlagen aufgeführt.
Der Auftraggeber plant, mithilfe der verfahrensgegenständlichen Rahmenvereinbarung seinen Beschaffungsbedarf an Büromobiliar in den kommenden Jahren teilweise zu decken. Dabei betrifft die Rahmenvereinbarung unter anderem Tischsysteme, Container, Schiebetürschränke sowie dazugehörige Serviceleistungen wie z. B. Montage und Entsorgung. Die konkreten Einzelheiten ergeben sich aus den Vergabeunterlagen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Keine oder keine geeigneten Angebote/Teilnahmeanträge im Anschluss an ein offenes Verfahren
In dem vorangegangenen offenen Verfahren sind keine bzw. keine geeigneten Angebote abgegeben worden. Die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend geändert worden.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Rahmenvereinbarung Möbelbeschaffung
Ort: Bühl
NUTS-Code: DE1 Baden-Württemberg
Land: Deutschland
Ort: Bühl
NUTS-Code: DE1 Baden-Württemberg
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Da es sich bei dem Auftragswert um ein Geschäftsgeheimnis des Rahmenvereinbarungspartner handelt, wird dieser nicht veröffentlicht. Dementsprechend handelt es sich bei dem genannten Auftragswert nicht um den tatsächlichen Auftragswert.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen ergeben sich aus § 160 Abs. 3 GWB. Dort heißt es wörtlich:
„Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“