Öffentlicher Dienstleistungsauftrag über öffentliche Personenverkehrsdienste auf dem Gebiet der Stadt Friedrichshafen sowie der Gemeinden Markdorf und Oberteuringen
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Friedrichshafen
NUTS-Code: DE147 Bodenseekreis
Postleitzahl: 88045
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.friedrichshafen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Öffentlicher Dienstleistungsauftrag über öffentliche Personenverkehrsdienste auf dem Gebiet der Stadt Friedrichshafen sowie der Gemeinden Markdorf und Oberteuringen
Stadt Friedrichshafen
Die Stadt Friedrichshafen beabsichtigt mit Wirkung zum 1.1.2024 als zuständige Behörde (Art. 2 lit c) VO (EG) 1370/2007) die Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (öDA) für die Personenbeförderung im Linienverkehr (Busverkehrsleistungen) auf dem Gebiet der Stadt Friedrichshafen sowie der
Gemeinden Markdorf und Oberteuringen. Der Stadt Friedrichshafen wurde hierfür die entsprechende Bestellbefugnis von dem Bodenseekreis übertragen. Die beabsichtigte Direktvergabe umfasst Verkehrsleistungen auf 15 konzessionierten Linien des Busverkehrs einschließlich der Schülerverkehre sowie Bäder- und Turnfahrten (Gesamtvolumen rund 2,2 Mio. Nwkm). Auf sechs Linien findet von Montag bis Samstag zwischen 21.30 und 0.30 Uhr, am Sonntag zwischen 20.30 und 0.30 Uhr, ein Abendverkehr statt. Einzelheiten zum Gegenstand und Umfang des ÖDA sind in dem Dokument „Anlage Qualität“ (Leistungsbeschreibung) enthalten. Die Anlage Qualität enthält insbesondere Liniensteckbriefe mit Angaben zum Fahrplan und zum Liniennetzplan und kann unter www.friedrichshafen.de/ausschreibung-stadtverkehr-fn abgerufen werden.
Die Mindestanforderungen für die Verkehrsleistungserbringungen ergeben sich darüber hinaus aus dem Nahverkehrsplan des Bodenseekreises, der unter https://www.bodenseekreis.de/verkehr-wirtschaft/bus-bahn/nahverkehrsplan/ abrufbar ist.
Die beabsichtigte Direktvergabe betrifft das gesamte von den vorgenannten Verkehrsdiensten abgedeckte Bediengebiet. Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienform im Einzelnen (insbesondere
Linienverkehr i. S. v. §§ 42, 43 PBefG sowie ergänzende Mobilitätsdienstleistungen (z. B. alternative Bedienformen, mit der VO (EU) 1370/2007 vereinbare Nebenleistungen). Darüber hinaus soll auch die erforderliche Infrastruktur, insbesondere ein für die Erbringung der Beförderungsleistungen erforderlicher Betriebshof, bereitgestellt werden. Beabsichtigt ist die Vergabe des Netzes als Gesamtleistung; die Vergabe von Teilleistungen wird ausgeschlossen.
Für die vergabegegenständlichen Linienverkehre der Tarif des Bodensee-Oberschwaben-Verkehrsverbunds (bodo) einschließlich der Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen anzuwenden. Es gelten hier Besonderheiten, die unter https://www.bodo.de/fileadmin/redakteur/pdf/Info-PDF/bodo_Tarifbestimmungen.pdf
Abrufbar sind. Dem Betreiber wird für das vorstehend beschriebene Bediengebiet ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt. Es ist darauf hinzuweisen, dass der öDA Regelungen enthalten wird, wonach das Verkehrsangebot an sich ändernde Bedürfnisse und an Beschlüsse zur Fortschreibung des Nahverkehrsplans anzupassen ist. Sollte ein solcher Fall auftreten ist zu beachten, dass sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien oder mitbedienter Gebiete als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots sowie der Qualitätsanforderungen und der Form der Bedienung ergeben können. Daher können sich Linien ändern, neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Der vom öDA umfasste Leistungsumfang kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, Leistungsanpassungen vorzunehmen.
Diese Leistungsanpassungen erfolgen ausschließlich im Rahmen der vergaberechtlich zulässigen Grenzen (§ 132 GWB).
Die Stadt Friedrichshafen kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen im unteren Abschnitt VI.1) verwiesen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
A) Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a Abs. 2 S. 2 PBefG, § 12 Abs. 6 PBefG:
Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8 Abs. 4 S. 2 PBefG ist innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG zu stellen. Der Betrieb ist zu dem in Abschnitt II.2.7) genannten Betriebsbeginn aufzunehmen. Die Direktvergabe der genannten Verkehrsdienste ist gemäß § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG als Gesamtleistung beabsichtigt. Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen. Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten öDA Anforderungen an die umfassten Verkehrsdienste hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem öDA verbundenen Anforderungen sind in der Anlage Qualität (siehe dazu Abschnitt II.2.4)) angegeben. Die „Anlage Qualität“ enthält verbindliche Anforderungen i. S. v. § 13 Abs. 2a PBefG. Diese führen zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in der „Anlage Qualität“ angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Abs 1a PBefG verbindlich zugesichert werden. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran, dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller wegen fehlender Kostendeckung die Verkehrsdienste nicht während der gesamten Laufzeit der beantragten Genehmigung in dem Genehmigungsantrag zugrundeliegenden Umfang betreiben kann, darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen.
B) Hinweis zur angegebenen Verfahrensart
Die Direktvergabe wird auf § 108 GWB sowie im Übrigen auf die VO (EU) 1370/2007 gestützt.
C) Hinweis auf § 135 Abs. 3 GWB
Diese Vorabbekanntmachung stellt zugleich eine Bekanntmachung gem. § 135 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB dar. Der Grund für die Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im EU-Amtsblatt zu vergeben, liegt darin, dass eine zulässige Inhouse-Vergabe nach § 108 GWB vorliegt, die gem. Art 12 RL 2014/24/EU nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt.
Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs/Nachprüfungsverfahren:
Vergabekammer Baden-Württemberg, Durlacher Allee 100, 76137 Karlsruhe, Tel.: +49 7[gelöscht], Fax: +49 7[gelöscht]) eingereicht werden. Der ÖDA kann nach Ablauf eines Jahres vergeben werden (Art. 7 Abs.2 VO (EG) 1370/2007); damit wird zugleich die Frist des § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB eingehalten.
D) Einlegung von Rechtsbehelfen
Die Einlegung von Rechtsbehelfen ist in §§ 155 ff. GWB geregelt. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Nachprüfungsantrags zur Vergabekammer wird auf §§ 160 ff. GWB hingewiesen. Insbesondere gelten die in § 160 Abs. 3 GWB geregelten Fristen. Ein Nachprüfungsantrag ist beispielsweise gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Weiter wird auf die Rügeobliegenheiten gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GWB und die – gegebenenfalls verkürzte – Frist des § 134 Abs. 2 GWB hingewiesen.