Dämm- und Brandschutzarbeiten an technischen Anlagen Referenznummer der Bekanntmachung: VITA-490
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Tübingen
NUTS-Code: DE142 Tübingen, Landkreis
Postleitzahl: 72076
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://my.vergabe.rib.de
Adresse des Beschafferprofils: https://my.vergabe.rib.de
Abschnitt II: Gegenstand
Dämm- und Brandschutzarbeiten an technischen Anlagen
Dämm- und Brandschutzarbeiten an den technischen Anlagen für den Erweiterungsbau Vita für ca. 1 100 m Trinkwasserleitungen, 100 Schmutz- und Regenwasserleitungen, ca. 700 m Rohrleitungen der Wärmeversorgung, 200 m Rohrleitungen der Kälteversorgung und 50 m² Dämmung von Lüftungskanälen.
Die Arbeiten werden einschließlich der erforderlichen Brandschutzmaßnahmen und Brandschottungen ausgeschrieben.
Tübingen
Dämm- und Brandschutzarbeiten an den technischen Anlagen für den Erweiterungsbau Vita für ca. 1 100 m Trinkwasserleitungen, 100 Schmutz- und Regenwasserleitungen, ca. 700 m Rohrleitungen der Wärmeversorgung, 200 m Rohrleitungen der Kälteversorgung und 50 m² Dämmung von Lüftungskanälen.
Die Arbeiten werden einschließlich der erforderlichen Brandschutzmaßnahmen und Brandschottungen ausgeschrieben.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Worms
NUTS-Code: DEB39 Worms, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
Und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Tübingen
Postleitzahl: 72076
Land: Deutschland